Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung"

Transkript

1 54102 Zahntechniker/Zahntechnikerin Technicien-dentiste/Technicienne-dentiste Odontotecnico/Odontotecnica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zahntechniker/Zahntechnikerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 13. Oktober 2003 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Zahntechniker/Zahntechnikerin. 2 Der Zahntechniker/die Zahntechnikerin befasst sich mit der Herstellung von künstlichem Zahnersatz, kieferorthopädischen Apparaten und Epithesen. 3 Die Lehre dauert 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR

2 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen 3. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 4, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. Zahntechnikermeister/Zahntechnikermeisterin; b. gelernte Zahntechniker/Zahntechnikerin mit mindestens 3-jähriger Berufspraxis. 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens 3 Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere 2 ständig beschäftigte Fachleute. 3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten im Sinne des Absatz 1: Gelernte Zahntechniker/Zahntechnikerinnen mit mindestens 2-jähriger Berufspraxis. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie 3 Ein Verzeichnis der Mindesteinrichtungen kann beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz bezogen werden. 4 Der Modell-Lehrgang kann beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz bezogen werden. 2

3 verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch 5, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung in den Fächern Grundlegende Berufsarbeiten und Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 6 fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. 7 Wer das Fähigkeitszeugnis für Zahntechniker besitzt, ist auf Grund der Ausbildung und der Bestimmungen der Giftgesetzgebung 7 berechtigt, in der allgemeinen Bewilligung C eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Person genannt zu werden. Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 3 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: für alle vier Lehrjahre gilt: Arbeitsmethodik: Arbeitsabläufe planen und ausführen 5 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz oder beim Sekretariat der Berufsbildungsämter-Konferenz DBK oder der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 6 Formulare für den Ausbildungsbericht können beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz oder beim Sekretariat der Berufsbildungsämter-Konferenz DBK oder der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 7 SR

4 Erstes Lehrjahr Hygienische und gesundheitliche und den Umweltschutz betreffende Vorschriften einhalten Modelle erstellen Individuelle Hilfsmittel und Behelfe herstellen Provisorien und Vollgusskronen herstellen Reparaturen ausführen Zweites Lehrjahr Teilkronen und Kronen herstellen Partielle Prothesen herstellen metallische Verbindungen herstellen Drittes Lehrjahr Verblendungen erstellen Kieferorthopädische Apparate herstellen Modellgussgerüste herstellen Totalprothesen herstellen Viertes Lehrjahr Brücken herstellen Hybridprothesen herstellen. 4 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines Hygienevorschriften beachten und einhalten Infektionen vorbeugen Sonderabfälle nach den gesetzlichen Bestimmungen umweltgerecht entsorgen Eigenschaften und Indikationen der verschiedenen Werkstoffe unterscheiden Funktionsweisen von Werkzeugen und Apparaten erklären Funktion und Ästhetik wieder herstellen Arbeitsvorbereitung Modelle nach den gebräuchlichen Systemen herstellen und bewerten Modelle vermessen Individuelle Hilfsmittel und Behelfe erstellen 4

5 Prothetik Partielle Prothesen Totale Prothesen planen, herstellen und bewerten Hybridprothesen Reparaturen Kronen-Brücken-Prothetik Teilkronen/Kronen Brücken planen und herstellen Kieferorthopädie Unimaxilläre kieferorthopädische Apparate planen und herstellen Funktionsweise der kieferorthopädischen Apparate planen und herstellen Modellguss Modellgussgerüste planen und herstellen Verbindungen Verbindungen herstellen Arbeitsmethodik Arbeitsabläufe selbstständig planen, ausführen und bewerten neue Technologien erkennen und unterscheiden. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 8. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. 8 Anhang zu diesem Reglement. 5

6 Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Den Lehrlingen müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie mitbringen müssen. 2 Die Grundlegenden Berufsarbeiten werden als Teilprüfung nach abgeschlossener Grundausbildung in der Regel Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest. Es sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Es macht darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen und bewerten die Prüfungsarbeiten. 4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 6 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt und dauert: a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) Stunden; b. Praktische Arbeiten 32 Stunden; c. Berufskenntnisse 4 Stunden; d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Januar 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). 6

7 Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. 2 Grundlegende Berufsarbeiten Die Lehrlinge müssen die Arbeiten in folgenden Sachgebieten selbstständig ausführen: Herstellen einer partiellen Prothese Herstellen einer Einzelkrone. 3 Praktische Arbeiten Die Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung 9 zusammengestellt. Die Praktische Prüfung muss Arbeiten aus den Gebieten 1 4 umfassen und ist selbstständig auszuführen: 1. Totalprothese Prothetikarbeit/Abnehmbare Arbeit 2. Kronen/Brücken Festsitzende Arbeit 3. Modellguss Einfaches Modellgussgerüst 4. Kieferorthopädie Dehnplatte mit entsprechenden Elementen. 4 Berufskenntnisse Die Prüfung wird mündlich und schriftlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: 1. Allgemeine Berufskenntnisse 2. Anatomie, Naturwissenschaftliche Grundlagen 3. Werkstoffkenntnisse, Werkzeug- und Apparatekenntnisse Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 9 Die Wegleitung kann beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz bezogen werden. 7

8 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Grundlegende Berufsarbeiten Pos. 1 Partielle Prothese Pos. 2 Einzelkrone Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos.1 Totalprothese Pos.2 Kronen/Brücken Pos.3 Modellguss Pos.4 Kieferorthopädie Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Allgemeine Berufskenntnisse Pos. 2 Anatomie, Naturwissenschaftliche Grundlagen Pos. 3 Werkstoffkenntnisse, Werkzeug- und Apparatekenntnisse. 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 10 Notenformulare können beim Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz bezogen werden. 8

9 Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung), Praktische Arbeiten (zählt doppelt), Berufskenntnisse, Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht, Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 6 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 2 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. 5 Die Fachnote Berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten des Unterrichtsfaches Berufskunde. 6 Bei Repetenten und Repetentinnen, die die Berufsschule nicht besuchen, wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht wiederholt, zählt die neue Erfahrungsnote. 7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1, BBG, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote die Fachnote Berufskenntnisse doppelt eingesetzt. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Zahntechniker»/«Gelernte Zahntechnikerin» zu führen. Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. Mai über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Zahntechniker wird aufgehoben. 11 BBl 1982 III 9

10 Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2010 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Dezember 2003 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar Oktober 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Deiss 10

11 Zahntechniker/Zahntechnikerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 13. Oktober 2003 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 14. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 12 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 11

12 2 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Total Lektionen 31 Berufskunde Fachkunde 312 Naturwissenschaftliche Grundlagen 313 Zeichnen und Modellieren 314 Anatomie 315 Werkstoffkunde 316 Werkzeuge und Apparate 32 Allgemeinbildung Sport 160 Total Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Berufskunde (800 Lektionen) 311 Fachkunde (ca. 320 Lektionen) Richtziele für die Fachkunde Der theoretische Unterricht soll durch entsprechende Hilfsmittel und Demonstrationsgeräte inhaltsübergreifend und handlungsorientiert veranschaulicht werden. Die der Zeit angepassten Themen sollen in die ganze Berufskunde integriert werden. Allgemeines Richtziele den Auftrag der Berufsschule und den Zweck des Arbeitsbuches nennen zahntechnische gegenüber zahnärztlichen Tätigkeiten abgrenzen. Informationsziele Aufgaben des technischen Zahnersatzes aufzählen physiologischer Wert des Zahnersatzes erklären. 12

13 Unfallverhütung Richtziel persönlichen Versicherungsschutz nennen. Informationsziele Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz am Arbeitsplatz formulieren und begründen Umgang mit gefährlichen Stoffen beschreiben. Arbeitsvorbereitungen Richtziel vorbereitende Massnahmen und Tätigkeiten für zahntechnische Arbeiten aufzählen, gliedern, erklären und anwenden. Informationsziel Arbeitsunterlagen erstellen und bewerten. Prothetik Richtziele Tätigkeitsgebiete der festsitzenden Prothetik und der abnehmbaren Total-, Hybrid-, Teil- und Modellgussprothetik unterscheiden und erklären Arbeitsabläufe selbstständig und folgerichtig beschreiben und erklären. Informationsziele Festsitzende Prothetik Kronen-Brücken Brückenkonstruktionen planen und beschreiben Verblendungen bezüglich Art und Schichtung erklären Keramiksysteme unterscheiden Misserfolge erkennen und beheben Giesstechnik Giesstechnische Vorbereitungen und Herstellung der Gussform beschreiben Behandlung der Gussform nach dem Giessen beschreiben und begründen Bearbeitung der Gussobjekte beschreiben Verbindungstechnik Löten, Schweissen, Angiessen und Kleben unterscheiden 13

14 Abnehmbare Prothetik Totalprothetik, Hybridprothetik, Teilprothetik und Modellgussprothetik planen und bewerten Konstruktionselemente Funktionsprinzipien und Anwendungen der KE erklären Misserfolge erkennen und beheben. Implantologie Richtziel Zweck und Funktion der Implantate formulieren. Informationsziel Implantatsysteme aufzählen. Kieferorthopädie Richtziele Tätigkeitsgebiet der Orthodontie und der Orthopädie beschreiben Arbeitsabläufe selbstständig und folgerichtig erklären. Informationsziel Möglichkeiten zur Behebung von Zahnstellungs- und Kieferanomalien aufzählen und beschreiben. Angewandte naturwissenschaftliche Grundlagen Richtziele Grundlegende Gesetze der Optik, der Wärmelehre und der Elektrizitätslehre anwenden berufsbezogene Zusammenhänge aus Optik, Wärme- und Elektrizitätslehre erkennen und mit experimentellen und theoretischen Methoden aufzeigen. Informationsziele Optik Licht und dessen Einfluss auf Farben, speziell auf Zähne, beschreiben Farbenlehre erklären und anwenden Wärmelehre Temperatur und Wärme unterscheiden Expansion und Kontraktion erklären Elektrizitätslehre Stromstärke, Spannung und Widerstand erklären Ohm sches Gesetz erklären und Berechnungen ausführen Sicherungen beschreiben. 14

15 312 Naturwissenschaftliche Grundlagen (ca. 80 Lektionen) Richtziele Interesse wecken nach dem Wie und Warum alltäglicher und beruflicher Erscheinungen mit geeigneten Modellvorstellungen, experimentellen und theoretischen Methoden die Zusammenhänge Natur-Technik aufzeigen grundlegende Gesetze der Physik anwenden und berufsbezogene Zusammenhänge erkennen, beobachten und beschreiben. Informationsziele Chemie Anorganische Chemie Grundbegriffe der Chemie beschreiben konkreter Umgang mit Chemikalien und Werkstoffen aufzeigen Giftgesetz beschreiben Materiebausteine nennen und beschreiben chemische Bindungen erklären Vorkommen und Gewinnung von Sauerstoff und Wasserstoff beschreiben Zusammensetzung von Wasser und Luft erläutern Umweltgefahren erkennen und Massnahmen zum Umweltschutz bewerten Redoxreaktionen beschreiben Säuren, Basen (Laugen) und Salze bezüglich Eigenschaften und Anwendung beschreiben Neutralisation beschreiben elektrochemische Vorgänge erläutern Organische Chemie Kohlenwasserstoffverbindungen aufzählen Eigenschaften und Herstellung der Kunststoffe beschreiben Ökologie Die der Zeit angepassten Themen sollen in die ganze Berufskunde integriert werden Physik Mechanik SI-Basisgrössen und Einheiten nennen Geschwindigkeit und Beschleunigung erklären Kraft definieren 15

16 Adhäsion-Kohäsion, Kapillarkraft, Zentrifugalkraft, Diffusion erklären Hebelgesetz erklären und anwenden Dichte erklären und Berechnungen ausführen Druck in Gasen und Flüssigkeiten beschreiben Arbeit, Energie, Leistung unterscheiden. 313 Zeichnen und Modellieren (ca. 100 Lektionen) Richtziele Zähne nach System aufwachsen Konstruktionszeichnungen verstehen und herstellen. Informationsziele Zähne, unter spezieller Berücksichtigung der Kronenformen, anhand von Vorlagen unter Anleitung zeichnen Konstruktionszeichnungen erläutern Symbole der zahntechnischen Werkzeichnung erläutern, interpretieren und ihre Indikation erklären Zahnkronen in natürlicher Grösse unter Berücksichtigung der Okklusion und Artikulation anatomisch modellieren. 314 Anatomie (ca. 100 Lektionen) Richtziele Kenntnisse der Anatomie besitzen spezielle Kenntnisse des gesamten Kauapparates übertragen Auswirkungen von Schädigungen am Kausystem erkennen und Folgerungen ableiten. Informationsziele Zähne des Menschen Arten der Zähne, Gebiss- und Zahnschematas aufzählen und erklären Teile des Zahnes sowie die Bezeichnung der Zahnflächen beschreiben Länge und Neigung der Zahnkronen vergleichen Zahnsubstanzen und Aufbau des Zahnes beschreiben Befestigung der Zähne beschreiben Zahnformen und ihre Funktion erklären Krümmungs-, Winkel- und Wurzelmerkmale unterscheiden Zahnäquator und Zahnachse beschreiben 16

17 Belastbarkeit der Zähne und deren Berechnung erklären Kontakt und Approximalraumbeziehung vergleichen Gebiss als Ganzes Formen der Zahnreihen beschreiben Okklusion und Antagonisten sowie Schneidekanten- und Kauflächenverlauf beschreiben und erklären Bissarten vergleichen Schädel und Kausystem Aufbau des Unter- und Oberkiefers beschreiben Aufbau und Funktion des Kiefergelenkes erklären Unterkieferbewegungen beschreiben Linien und Ebenen am Schädel beschreiben und unterscheiden Funktion der Zunge und der Speicheldrüsen erklären Aufbau der Zellen beschreiben Verdauungsapparat erklären Gesichtsmuskeln Mundöffner, Mundschliesser und Vorwärtszieher beschreiben mimische Muskeln beschreiben Mund- und Kiefererkrankungen Behandlung von Karies und Parodontitis, soweit sie für das bessere berufliche Verständnis notwendig ist, erklären Erkrankungen auf Grund fehlerhafter Arbeiten aufzeigen. 315 Werkstoffkunde (ca. 160 Lektionen) Richtziele Herkunft, Zusammensetzung, Auswahl und Indikation der allgemein gebräuchlichen Werkstoffe beschreiben, analysieren und erklären Biokompatibilität der Werkstoffe erklären richtige Entsorgungswege der aus dem Betrieb anfallenden Abfälle nennen. Informationsziele Metalle und Metalllegierungen Vorkommen, Gewinnung und Eigenschaften beschreiben Schmelztemperatur sowie Verhalten bezüglich Ausdehnung und Schrumpfung beschreiben 17

18 Eigenschaften bezüglich chemischem Verhalten, Korrosion und Verfärbung erläutern Wärmebehandlungen und ihre Auswirkungen beschreiben Gefüge beschreiben Löslichkeit erklären Zusammensetzung der Legierungen erläutern Auswahl der Legierungen nach Verwendungszweck und Anforderungen beschreiben Galvanotechnik erklären Abformwerkstoffe aufzählen und Indikation begründen Modellwerkstoffe Herkunft, Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verhalten der Dentalgipse beschreiben und unterscheiden Verarbeitung der Modellkunststoffe beschreiben Isoliermittel und Lösungsmittel Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung beschreiben Wachse Harze Modellierwachse, Gusswachse, Klebewachse unterscheiden Verwendung beschreiben Netz- und Entspannungsmittel Eigenschaften, Einsatzgebiete und Fehlerquellen nennen Feuerfeste Massen Guss-, Löt- und Formmassen unterscheiden Strahlmittel Arten und Teilchengrösse nennen Schleif- und Poliermittel Rohstoffe und Bindemittel nennen Dentalkunststoffe Anforderungen und Verarbeitungsverfahren beschreiben Verbundsysteme vergleichen Keramische Massen Rohstoffaufbereitung und physikalische Eigenschaften beschreiben Mineralzähne beschreiben. 18

19 316 Werkzeuge und Apparate (ca. 40 Lektionen) Richtziele Indikation und Pflege der Werkzeuge und Apparate begründen Arbeitssicherheitsmassnahmen selbstständig und effizient ausführen Einsatz und Anschaffung unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beurteilen. Informationsziele spanabhebende Werkzeuge, Halteinstrumente, Modellierinstrumente, Zangen, Brenner, Galvanisiergeräte, Einbettgeräte, Oberflächenbearbeitungsgeräte, Reinigungsgeräte, Messinstrumente, optische Geräte, Öfen, Artikulatoren, Giessgeräte, Löt- und Schweissgeräte, Druckgeräte, Polymerisationsgeräte beschreiben und Verwendung nennen Anwendung der EDV beschreiben. 32 Allgemeinbildung Für die Allgemeinbildung gilt der Rahmenlehrplan des BIGA. 33 Sport Für den Sportunterricht gilt der Rahmenlehrplan des BBT. 4 Schlussbestimmungen 41 Aufhebung bisherigen Rechts Der Lehrplan vom 24. Mai wird aufgehoben. 42 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 5 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. 13. Oktober 2003 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Eric Fumeaux 15 BBI 1982 III 19

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 51102 Plattenleger/Plattenlegerin Carreleur/Carreleuse Piastrellista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Plattenleger/Plattenlegerin

Mehr

30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera

30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera 30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zimmermann / Zimmerin

Mehr

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung VERBAND SCHWEIZERISCHER GÄRTNERMEISTER Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel

Mehr

416.353.211.2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns

416.353.211.2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns 6... Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns Vf des Erziehungs-Departementes vom. Januar 989 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn im Einvernehmen

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 85503 Augenoptiker/Augenoptikerin Opticien/Opticienne Ottico/Ottica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Augenoptiker/Augenoptikerin

Mehr

Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung vom 21. August 1997

Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung vom 21. August 1997 Elektroniker / Elektronikerin Berufsbeschreibung Elektroniker und Elektronikerinnen entwickeln und realisieren in Zusammenarbeit mit andern Fachleuten elektronische Schaltungen oder Computerprogramme.

Mehr

Berufsmaturität Gesundheit &

Berufsmaturität Gesundheit & Informationen zur Berufsmaturität Gesundheit & Soziales an der BFGS Welche Wege führen an der BFGS zur Berufsmaturität? Die Berufsmaturität Gesundheit & Soziales kann an der BFGS auf verschiedenen Wegen

Mehr

Innendekorateur/Innendekorateurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Innendekorateur/Innendekorateurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 28414 Polstern Innendekorateur/Innendekorateurin 28415 Bodenbelag Décorateur d intérieurs/décoratrice d'intérieurs 28416 Montage Decoratore d'interni 28417 Vorhang 28418 Sattlerei 28419 Tapete A. Reglement

Mehr

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung insbesondere im Fach Allgemeinbildung vom 1. August 2006 1. Begriff Lehrabschlussprüfung Eine Lehrabschlussprüfung besteht in der Regel aus den drei Teilen: a) Berufliche

Mehr

Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 27115 Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter Créatrice de vêtements/créateur de vêtements Creatrice d abbigliamento/creatore d abbigliamento Fachrichtung 27116 Damenbekleidung 27117 Herrenbekleidung

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 82111 Kosmetikerin/Kosmetiker Esthéticienne/Esthéticien Estetista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Kosmetikerin/Kosmetiker A Reglement

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 39505 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Keramiker / Keramikerin Céramiste Ceramista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Keramiker

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 31. Mai 2010 28503 Dekorationsnäherin EBA/Dekorationsnäher EBA couturière d intérieur AFP/couturier d intérieur AFP

Mehr

Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2016

Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2016 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2016 (2014 2016) Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend 1. Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Diätköchin/Diätkoch (EFZ) vom 9. Oktober 2006 79004 Diätköchin EFZ/Diätkoch EFZ Cuisinière en diététique CFC/Cuisinier en diététique CFC Cuoca in dietetica AFC/Cuoco

Mehr

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des

Mehr

Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 64610 Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin Projeteur en technique du bâtiment/ Projeteuse en technique du bâtiment Progettista nella tecnica della costruzione 64611 Heizung/Chauffage/Riscaldamento 64612

Mehr

LAP IT FÜR DAS QV. Orientierung ZeichnerInnen EFZ FA. Referent Roger Wagner / Prüfungskommission Kanton Zürich

LAP IT FÜR DAS QV. Orientierung ZeichnerInnen EFZ FA. Referent Roger Wagner / Prüfungskommission Kanton Zürich LAP IT FÜR DAS QV Orientierung ZeichnerInnen EFZ FA Referent Roger Wagner / Prüfungskommission Kanton Zürich Inhalt INHALT Grundlagen Prüfungsinhalte Allg. Infos Fragen Grundlagen REGLEMENT Wegleitung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.

Mehr

Multimediagestalter/Multimediagestalterin. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Multimediagestalter/Multimediagestalterin. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47107 Multimediagestalter/Multimediagestalterin Concepteur en multimédia/conceptrice en multimédia Ideatore multimediale/ideatrice multimediale A. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund

Mehr

79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca

79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca 79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Koch/Köchin A Reglement über die Ausbildung und

Mehr

Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015

Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015 Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015 Der Schweizerische Verband der Graveure, gestützt auf Artikel 16, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-

Mehr

Lastwagenführer/Lastwagenführerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Lastwagenführer/Lastwagenführerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 73303 Lastwagenführer/Lastwagenführerin Conducteur/Conductrice de camion Conducente di autocarri A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht

Mehr

Kauffrau/Kaufmann Basisbildung Erweiterte Grundbildung. C Systematik der Prüfungselemente vom 24. Januar 2003

Kauffrau/Kaufmann Basisbildung Erweiterte Grundbildung. C Systematik der Prüfungselemente vom 24. Januar 2003 68300 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Employé de commerce/employée de commerce - Formation de base Impiegato di commercio/impiegata di commercio - Formazione di base 68200 Kauffrau/Kaufmann - Erweiterte

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Entwurf Februar 2007 Verordnung über die berufliche Grundbildung Köchin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom... 79007 Köchin EFZ / Koch EFZ Cuisinière CFC / Cuisinier CFC Cuoca AFC / Cuoco

Mehr

Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47702 Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin 1 Monteur sanitaire/monteuse sanitaire Montatore impianti sanitari/montatrice impianti sanitari A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Industriepolsterin/Industriepolsterer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 2. November 2010 28404 Industriepolsterin EFZ / Industriepolsterer EFZ

Mehr

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) 45.0 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden ) von der Regierung erlassen am

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. Mai 2010 28502 Wohntextilgestalterin EFZ/Wohntextilgestalter EFZ Courtepointière CFC/Courtepointier CFC Decoratrice

Mehr

Qualifikationsverfahren

Qualifikationsverfahren Qualifikationsverfahren Floristin EBA / Florist EBA Wegleitung Qualifikationsbereiche praktische Arbeit und Berufskenntnisse für Berufsbildungsverantwortliche, Expertinnen und Experten genehmigt durch

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

Physiklaborant/Physiklaborantin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Physiklaborant/Physiklaborantin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 65321 Physiklaborant/Physiklaborantin 65322 Messtechnik Laborantin/Laborantine en physique 65323 Werkstoffe Laboratorista in fisica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Kauffrau/Kaufmann. B-Profil. Basisbildung

Kauffrau/Kaufmann. B-Profil. Basisbildung Kauffrau/Kaufmann B-Profil Basisbildung Schülerinfo Profil B-2014 Seite 1 von 6 1. Ziele Die kaufmännische Grundbildung verfolgt im Wesentlichen zwei Hauptziele. Neben guter Fachkompetenz wird in modernen

Mehr

Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA

Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien

Mehr

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001) Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 25. Oktober 2006 43905 Landmaschinenmechanikerin EFZ/Landmaschinenmechaniker EFZ Mécanicienne en machines agricoles

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Carrossierin Lackiererei/Carrossier Lackiererei vom 31. März 2005 45304 Carrossierin Lackiererei/Carrossier Lackiererei Carrossière-peintre/Carrossier-peintre

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter

Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter 790 Küchenangestellte / Küchenangestellter Employée en cuisine / Employé en cuisine Addetta di cucina / Addetto di cucina Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

MEM-Berufsreformen Umfrage zum Berufskonzept Elektroniker/in

MEM-Berufsreformen Umfrage zum Berufskonzept Elektroniker/in MEM-Berufsreformen Umfrage zum Berufskonzept Elektroniker/in Einleitung Das Berufskonzept Elektroniker/in basiert auf den Resultaten der im 3. Quartal 2004 durchgeführten Umfrage zur Weiterentwicklung

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011 über die Berufsausbildung zur vom 06. April 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 11. April 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. Dezember 2006 (Stand am 1. November 2009) 19102 Forstwartin EFZ/Forstwart EFZ

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 21. April 2009 31604 Vergolderin-Einrahmerin EFZ/Vergolder-Einrahmer EFZ Doreuse-Encadreuse CFC/Doreur-Encadreur

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. Mai 2010 25805 Gewebegestalterin EFZ/Gewebegestalter EFZ Créatrice de tissu

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geomatikerin/Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 7. Oktober 2009 64104 Geomatikerin EFZ/Geomatiker EFZ Géomaticienne CFC/Géomaticien

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Elektronikerin/Elektroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 46505 Elektronikerin EFZ/Elektroniker EFZ Electronicienne CFC/Electronicien

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 25. Juli 2007 21415 Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA Praticienne en denrées alimentaires AFP/Praticien

Mehr

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des

Mehr

Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal. Studienordnung. KBM II - Kaufmännische Berufsmaturität.

Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal. Studienordnung. KBM II - Kaufmännische Berufsmaturität. Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal Studienordnung KBM II - Kaufmännische Berufsmaturität nach der Berufslehre (Vollzeit) 1. Zielsetzung Der Lehrgang vermittelt eine breite

Mehr

über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Industriepolsterin EFZ / Industriepolsterer EFZ vom 16. Juni 2011.

über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Industriepolsterin EFZ / Industriepolsterer EFZ vom 16. Juni 2011. Seite 1 von 7 Überbetriebliche Kurse Industriepolsterin EFZ / Industriepolsterer EFZ Organisationsreglement über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Industriepolsterin EFZ

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (Stand am 31. März 2010) 45716 Produktionsmechanikerin EFZ/Produktionsmechaniker EFZ Mécanicienne

Mehr

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Ausführungsbestimmungen Information / Kommunikation / Administration für Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Basis-Grundbildung

Mehr

Merkblätter zur Ausbildungskontrolle

Merkblätter zur Ausbildungskontrolle Merkblätter zur Ausbildungskontrolle Zeichner EFZ Fachrichtung Innenarchitektur Wichtige Informationen zur Ausbildungskontrolle: - das Führen der Ausbildungskontrolle ist Bestandteil der obligatorischen

Mehr

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen

Mehr

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur

Mehr

Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47005 Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin Electronicien en multimédia/electronicienne en multimédia Elettronico multimediale/elettronica multimediale A. Reglement über die Ausbildung und die

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II 296. Verordnung: Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Mehr

2.1 An welchen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie bisher teilgenommen? Beurteilen Sie bitte rückblickend deren Relevanz für Ihr Tätigkeitsfeld?

2.1 An welchen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie bisher teilgenommen? Beurteilen Sie bitte rückblickend deren Relevanz für Ihr Tätigkeitsfeld? E X P E R T E N I N T E R V I E W 1. Allgemeine Daten und Berufsbiografie Name: Vorname: Gruppe/Abteilung: weiblich männlich Geburtsdatum: Eintrittsdatum: Aktuelle Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung: 1.1 Welchen

Mehr

Verordnung. über die berufliche Grundbildung. Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Verordnung. über die berufliche Grundbildung. Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer Verordnung über die berufliche Grundbildung Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom BiVo, aktuelle Version, keine Hervorhebungen.doc 70512 Buchhändlerin EFZ / Buchhändler

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Lerndokumentation. zur Förderung der beruflichen Bildung. Personalien. Lernender/Lernende. Lehrbetrieb

Lerndokumentation. zur Förderung der beruflichen Bildung. Personalien. Lernender/Lernende. Lehrbetrieb Lerndokumentation zur Förderung der beruflichen Bildung Milchtechnologin EFZ Milchtechnologe EFZ Personalien Lernender/Lernende Lehrbetrieb Bezugsquellen Bestellung des ganzen Ordners: www.edition-lmz.ch

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Gebäudereinigerin/Gebäudereiniger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. September 2010 80102 Gebäudereinigerin EFZ/Gebäudereiniger EFZ Agente de

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 6. Dezember 2006 95004 Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ Agente/Agent d exploitation CFC Operatrice/Operatore

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. Dezember 2005 37004 Chemie- und Pharmatechnologin

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses 23. Mai 2012 als zuständige

Mehr

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Höhere Berufsfachschule Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Infopaket Informationen zur Abschlussprüfung Stand: August 2012 Abschluss der höheren Berufsfachschule Die höhere Berufsfachschule

Mehr

Merkblatt Profilwechsel. Kaufmännische Grundbildung. M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest

Merkblatt Profilwechsel. Kaufmännische Grundbildung. M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest Merkblatt Profilwechsel Kaufmännische Grundbildung M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest Bildungszentrum Zürichsee Horgen und Stäfa August 2005 Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich Teilkonferenz der

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen

Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen Stand April 1998 KANTON ZÜRICH Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997 1 1 Der Kanton erteilt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die

Mehr