Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / 503 16. 09. 2011. 15. Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP



Ähnliche Dokumente
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD

2. wie hoch die Finanztransaktionskomponente nach 3 der o. g. Verordnung zur zulässigen Kreditaufnahme nach 18 LHO für das Jahr 2017 ausfällt;

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/ Landtag Wahlperiode. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

3. für welche Zwecke im Einzelnen der das 50-Millionen-Euro-Limit übersteigende Betrag eingesetzt worden ist;

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode

Beschlussempfehlung und Bericht

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt für notwendig erachtete Nachjustierungen und Verbesserungen bei den Entschädigungsleistungen für Abgeordnete um.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU

Schuldenbremse für Hessen: Eckpunkte des Ausführungsgesetzes zu Art. 141 HV

Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Generationengerechte Finanzpolitik im Bundesstaat ohne Aussicht auf Erfolg? Zur Effektivität der sogenannten Schuldenbremse in den Bundesländern

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1331 Landtag Wahlperiode. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode

Wiederherstellung der baurechtlichen Genehmigungsfreiheit für die Errichtung von Antennenanlagen in, auf oder an Gebäuden.

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Schuldenkrise und Schuldenbremse Mechthild Schrooten

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Gesetz zur Verankerung der Ganztagsschule im Schulgesetz (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg)

STELLUNGNAHME 16/4578 A07, A05. Öffentliche Anhörung. Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf, den 24.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben


Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden- Württemberg und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sowie anderer Gesetze

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage bisher nicht realisiert werden konnte.

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2339 Gesetz zur Umsetzung der Energiewende und zur Förderung des Klimaschutzes in Berlin

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Konsolidierungsbericht 2016 der Freien Hansestadt Bremen

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Artikel 1

Finanzpolitische Herausforderungen für die öffentliche Hand

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD

Inhaltsverzeichnis. B. Die Schuldenbremse Neue Technik mit vielen Komponenten I. Art. 109 GG Ein Grundmodell für Bund und Länder...

Gesetz Nr über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

I N F O R M A T I O N

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

hier: Beitrag Nr. 3 Landesschulden und Landesvermögen Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 20. Juli 2017, Az. P

Viertes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung - Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenregel in das nordrhein-westfälische Landesrecht

Umsetzung der Schuldenbremse in Rheinland-Pfalz

Recht der Steuern und der öffentlichen Finanzordnung Tax Law and Public Finance. Eine Schuldenbremse für Nordrhein-Westfalen

Konsolidierungsbericht 2015 der Freien Hansestadt Bremen gemäß 5 Abs. 7 Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen

Landtag Brandenburg Drucksache 5/2045

Konsolidierungscheck Bundesländer

Auszug aus Denkschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg

17. Wahlperiode Drucksache 17/8721

Haushaltsklarheit schaffen: In welcher Höhe sollen mit dem Haushalt 2017 implizite Schulden abgebaut werden?

Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

1. wie hoch an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen der prozentuale Anteil von Lehrkräften mit Lehrbefugnis für das Gymnasium ist;

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Bundesrat Drucksache 330/16. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Die Einführung der Schuldenbremse in Hessen. Hintergründe und Argumente

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV)

Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg

Beschluss des Stabilitätsrates zur Konsolidierungsverpflichtung gemäß 2 Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG) Bremen

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 79 Ilmenau, den 6. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis: Seite

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen STAATSMINISTER

5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;

Wegen Änderung des Bundesrechts Anpassung des Blindenhilfegesetzes und Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung.

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029. Beschlussempfehlung

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Vorlage zur Beschlussfassung

Herzlich Willkommen im Finanzministerium!! Pressefrühstück am 21. Dezember 2017

Entwurf. G e s e t z über das Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen. 1 Errichtung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)

hier: Beitrag Nr. 1 Haushaltsvollzug und Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2011

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags. anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Die Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2713 wird mit folgenden Änderungen in Artikel 1 angenommen:

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9607

Aktuelles zu den Bund-Länder-Finanzbeziehungen

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2015 und Finanzplan bis 2018

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 503 16. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg A. Zielsetzung Verfassungsrechtliche Absicherung einer dauerhaften Begrenzung der Verschuldung des Landes als wesentliche Grundlage einer dauerhaft tragfähigen, generationengerechten Haushalts- und Finanzpolitik des Landes. B. Wesentlicher Inhalt Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen, aber ohne von den Übergangsfristen bis 2020 gemäß Artikel 143 d Grundgesetz Gebrauch zu machen; damit Verzicht auf die Möglichkeit, den Konsolidierungsprozess bis 2020 zu strecken und bis dahin den Schuldenstand durch weitere Kreditaufnahmen zu erhöhen. C. Alternativen Im Detail sind andere Ausgestaltungen der Ausnahmeregelungen denkbar. Das Grundgesetz erlaubt auch die Alternative, sich dem grundsätzlichen Verbot der Neuverschuldung nur sukzessive anzunähern und den Prozess grundlegender Haushaltskonsolidierung bis 2020 zu strecken. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Eine grundlegende Konsolidierung des Landeshaushalts hat mittel- und langfris - tig positive Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Der Verzicht auf eine Nettoneuverschuldung senkt den Anteil der Schulden am Bruttoinlandsprodukt Eingegangen: 16. 09. 2011 / Ausgegeben: 29. 09. 2011 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 503 des Landes ebenso wie den Anteil des Steueraufkommens, der für die Bedienung der Zinslasten benötigt wird. Im Ergebnis entstehen neue politische Gestaltungsspielräume. E. Kosten für Private Für Private entstehen keine Kosten. Der Prozess grundlegender Haushaltskonsolidierung ist aber mit strukturellen Veränderungen auch im Bereich staatlicher Leis tungen verbunden. Ohne solche Prioritätensetzungen aber kann ein Konsolidierungsprozess nicht gelingen. Für die wirtschaftliche Entwicklung werden allgemein positive Auswirkungen des Konsolidierungsprozesses erwartet. 2

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 503 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Artikel 1 Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 84 erhält folgende Fassung: Artikel 84 1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abge - wichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) Im Falle von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen sowie einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise, die mit einem Rückgang der Steuereinnahmen des Landes um mindestens ein Prozent gegenüber dem Vorjahr verbunden ist, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses des Landtags abgewichen werden, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags bedarf. (4) Eine Kreditaufnahme nach Absatz 3 ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums, spätestens aber innerhalb von sieben Jahren zurückzuführen. (5) Jede Aufnahme von Krediten sowie die Über - nahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen, und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz. 3

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 503 2. Nach Artikel 93 a wird folgender Artikel 93 b eingefügt: Artikel 93 b Artikel 84 in der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung ist erstmals für das Haushaltsjahr 2012 anzuwenden. Neue Kredite, die nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, sind innerhalb von sieben Jahren, spätestens bis 31. Dezember 2018, zu tilgen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 14. 09. 2011 Dr. Rülke und Fraktion 4

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 503 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetzentwurf zur Aufnahme einer Schuldenbremse in die Landesverfassung erhält Artikel 84 der Landesverfassung eine neue, eng auf die Neufassung des Artikels 109 Grundgesetz im Jahr 2009 bezogene Fassung. Auch die Umsetzung der von Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz ermöglichten Ausnahmeregelungen erhält in ihren wesentlichen Teilen Verfassungsrang. Die Landeshaushaltsordnung ist entsprechend zu ändern und den Anforderungen des Artikels 84 Absatz 6 folgend zu ergänzen. B. Einzelbegründung Zu Nummer 1 (Artikel 84) Artikel 84 der Landesverfassung, dessen Wortlaut schon aufgrund der Neufassung des Artikels 109 Grundgesetz im Jahr 2009 obsolet geworden wäre, erhält durch dieses Gesetz eine neue, zeitgemäße Fassung, die auch der politischen und gesellschaftlichen Diskussion der letzten Jahre zur Frage einer dauerhaft tragfähigen, generationengerechten Haushalts- und Finanzpolitik Rechnung trägt. Die Neufassung erfüllt die Anforderungen von Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz: Absatz 1 entspricht den Anforderungen von Artikel 109 Absatz 3 Satz 1. Die Absätze 2 und 3 setzen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 um; Absatz 4 folgt der Regel des Artikels 109 Absatz 3 Satz 3. Zugleich greifen diese Regelungen Teile dessen auf, was durch Änderung der Landeshaushaltsordnung seit 2008 einfachgesetzlich geltendes Recht geworden ist: Die Regelung des 18 Absatz 1 Satz 1, die Regelung des 18 Absatz 3 und die Regelung des 18 Absatz 4 entsprechen abgesehen von ihren Bezügen zu einer Obergrenze der Gesamtverschuldung in Teilen den Regelungen und Anforderungen der Schuldenbremse des Grundgesetzes. Zu Nummer 2 (Artikel 93 b) Mit der Neufassung des Artikels 84 entspricht die Landesverfassung in ihren inhaltlichen Regeln zur Schuldenbremse weitgehend den Landesverfassungen von Schleswig-Holstein (Neufassung vom August 2010), Rheinland-Pfalz (Dezember 2010) und Hessen (Mai 2011). Wesentlich ehrgeiziger allerdings ist der Gesetzentwurf bei der Frage, inwieweit die Übergangsfristen der grundgesetzlichen Regelungen ausgeschöpft werden sollen: Die Verfassungen von Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Hessen enthalten Übergangsregelungen, die eine vollstän - dige Umsetzung der Regelungen des Artikels 109 Grundgesetz erst ab dem Haushaltsjahr 2020 vorsehen (zum Beispiel Artikel 59 a Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein: Abweichend von Artikel 53 Abs. 1 können bis 2019 Kredite aufgenommen werden. Dabei sind jährliche Obergrenzen einzuhalten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem das strukturelle Finanzierungs - defizit des Jahres 2010 [Ausgangswert] um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird. ). Für das Land Baden-Württemberg erscheint eine Übergangsfrist nicht angezeigt: Schon das seit 2008 geltende Recht sieht vor, dass in einer konjunkturellen Normallage keine zusätzliche Kreditaufnahme erfolgen darf. Die seitherigen Ausnahme - regelungen der Landeshaushaltsordnung sind teilweise in modifizierter Form auch Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs (Absätze 2 und 3 der Neufassung des Artikels 84). 5

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 503 Die Regelung der Landeshaushaltsordnung, dass die Gesamtverschuldung am Kreditmarkt den am 31. Dezember 2007 erreichten Betrag nicht dauerhaft überschreiten soll, verliert mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Artikels 84 einen Teil ihrer Bedeutung. Sie sollte im Rahmen einer Übergangsregelung gleichwohl erhalten bleiben, um klarzustellen, dass nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommene zusätzliche Kredite nicht in eine neue Obergrenze einfließen, sondern nach den insoweit zu übernehmenden Regelungen der Landeshaushaltsordnung innerhalb von spätestens sieben Jahren, mit ihren letzten Raten also spätestens 2018 zu tilgen sind. 6