Hausarbeit mit dem Thema. Spezialregelungen gegenüber der Allgemeinen Vorschriften 2 und 3 der Kombinierten Nomenklatur

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Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Finanzen - Dozent: Prof. Dr. Hülsmeier Juli 06 Hausarbeit mit dem Thema Spezialregelungen gegenüber der Allgemeinen Vorschriften 2 und 3 der Kombinierten Nomenklatur vorgelegt von: Claudia Maak Fünfhausener Str.55 21079 Hamburg Telefon: 040 / 300 92 789 E Mail: c.maak@gmx.de

1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...2 2 Verdeutlichung der Anwendung der Spezialregelungen anhand der AV 1...3 2.1 Grafische Darstellung der AV 1...3 2.2 Nichtanwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aufgrund der Spezialregelungen...4 3 Allgemeine Vorschrift 2...5 3.1 AV 2a)...5 3.1.1 Inhalt der AV 2a)...5 3.1.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 2a)...5 3.2 AV 2b)...6 3.2.1 Inhalt der AV 2b)...6 3.2.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 2b)...7 4 Allgemeine Vorschrift 3... 19 4.1 AV 3a)...20 4.1.1 Inhalt der AV 3a)...20 4.1.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3a)...21 4.2 AV 3b)...21 4.2.1 Inhalt der AV 3b)...21 4.2.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3b)...22 4.3 AV 3c)...24 4.3.1 Inhalt der AV 3c)...24 4.3.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3c)...24 5 Fazit... 26 6 Literaturverzeichnis... 26 7 Anhang... 26

2 1 Einleitung Im Elektronischen Zolltarif (EZT) gibt es zahlreiche Spezialregelungen gegenüber der Allgemeinen Vorschriften (AV) 2 und 3. Sie ergeben sich aus dem Wortlaut der Positionen (Pos.) oder aus den Anmerkungen zu den Abschnitten (ABS) oder Kapiteln (Kap.). Der Hauptteil der Hausarbeit besteht darin, dass alle Spezialregelungen, die in den Wortlauten der Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln enthalten sind, gegenüber der AV 2 und 3 angeführt werden, die ich im EZT gefunden habe. Außerdem sind einige Spezialregelungen aufgelistet, die sich aus dem Wortlaut der Unterposition (UPos.) oder aus den Unterpositionsanmerkungen ergeben. Zunächst wird der Begriff Spezialregelungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei der Einreihung von Waren in die Zolltarifnomenklatur erklärt. Die Einreihung von Waren richtet sich nach der Allgemeinen Vorschrift 1.

3 2 Verdeutlichung der Anwendung der Spezialregelungen anhand der AV 1 2.1 Grafische Darstellung der AV 1 Die AV 1 beinhaltet die Grundregeln zur Einreihung von Waren. Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel dienen zur Orientierung Hinweise ohne rechtliche Wirkung Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln sind gleichrangig Der Positionswortlaut ist der Grundtatbestand, der evtl. durch Anmerkungen ergänzt oder konkretisiert wird. Verbindliche Bestandteile der Nomenklatur sind vorrangig gegenüber allen rechtsverbindlichen Bestandteilen der Nomenklatur (AV 2 bis 5) anzuwenden 1 Allgemeine Vorschriften (2 bis 5) sind subsidiär anzuwenden Verbindliche Bestandteile der Nomenklatur 1 vgl. Reiser, Wurzinger, 1987, S.53,54

4 2.2 Nichtanwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften aufgrund der Spezialregelungen Die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 können nur dann angewendet werden, wenn nicht schon der Wortlaut der Position oder die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln, die eine Spezialregelung beinhalten, bestimmen in welche Position eine Ware einzureihen ist. Spezialregelungen im Wortlaut der Position oder in den Anmerkungen sind somit vorrangig gegenüber der AV 2 bis 5 anzuwenden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Vorbehalt in der AV 1: soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist sind die AV 2 bis 5 maßgebend für die Einreihung. Der Vorbehalt begründet die Subsidiarität der AV 2 bis 5und legt fest, dass die Anwendung der AV 2 bis 5 nicht mehr zulässig ist, wenn ein Einreihungsproblem bereits durch den Wortlaut der Position oder durch Anmerkungen, die eine Spezialregelung beinhalten, gelöst wurde. 2 Diese Grundsätze der subsidiären Anwendung der AV 2 bis 5 gelten nach der AV 6 auch für die Einreihung von Waren in die Unterposition einer Position. In diesem Fall beinhalten der Wortlaut der Unterposition und die Anmerkungen zu den Unterpositionen eine mögliche Spezialregelung. Unter Unterposition versteht man den 6 Steller, jedoch wird unter Anwendung der AV 6 bis zum 11 Steller (Codenummer) eingereiht. Zum besseren Verständnis wird vor der Auflistung der Spezialregelungen gegenüber der AV 2 und 3 der Inhalt der AV 2 und 3 in zusammenfassender Form wiedergegeben. 2 vgl. Bleihauer in Witte/Wolffgang, 2003, S.379

5 3 Allgemeine Vorschrift 2 3.1 AV 2a) 3.1.1 Inhalt der AV 2a) Satz 1: Die AV 2a) S.1 regelt die Einreihung von unvollständigen und unfertigen Waren. Der Positionswortlaut einer Position wird dahingehend erweitert, dass nicht nur die vollständige oder fertige Ware erfasst wird, sondern auch die unvollständige oder unfertige Ware. Sie muss jedoch im maßgebenden Zeitpunkt die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweisen. 3 Beispiele zur Verdeutlichung der AV 2a) sind im Anhang aufgeführt Satz 2: Der Wortlaut der Position wird um Waren erweitert, die als zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren gestellt werden. Dieses gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware. 4 3.1.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 2a) Die Wortlaute der Positionen, die Spezialregelungen enthalten, sind aus dem EZT kopiert und die darin enthaltene Spezialregelung jeweils fett und kursiv formatiert. Satz 1: Spezialregelungen im Wortlaut der Position Pos. 6502 Hutstumpen oder Hutrohlinge Pos. 9606 Knopfrohlinge Pos. 9110 Uhrrohwerke 3 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.38 4 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.38

6 Satz 1 und 2: Spezialregelungen im Wortlaut der Position Pos. 9108/9109 Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt/andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Pos. 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke ( ); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel Anm. 1 zu Kap. 89 Bestimmungen über unvollständige, unfertige oder zerlegte Waren 3.2 AV 2b) 3.2.1 Inhalt der AV 2b) Satz 1: Die AV 2b) S.1 erweitert den Wortlaut der Positionen, die einen bestimmten Stoff anführen dahingehend, dass sie auch Mischungen und Verbindungen dieser Stoffe mit anderen Stoffen erfassen. 5 Satz 2: Die AV 2b) S.2 erweitert den Wortlaut der Positionen, die Waren aus einem bestimmten Stoff anführen dahingehend, dass diese Positionen auch Waren erfassen, die nur teilweise aus dem betreffenden Stoff bestehen. 6 Beispiele zur Verdeutlichung der AV 2b) sind im Anhang aufgeführt. 5 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.39 6 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.40

7 3.2.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 2b) Es ist oft problematisch, die Spezialregelungen der AV 2b) dem Satz 1 oder 2 zuzuordnen, weil es im EZT keine Definition für die verwendeten Begriffe Stoff und Ware gibt. Die Zuordnung der Spezialregelungen nach Satz 1 und 2 erfolgt mit Hilfe der folgenden Definitionen für die Begriffe Stoff und Ware. Die Definitionen sind keiner Literaturquelle entnommen, sondern von mir festgelegt und formuliert worden. Stoffe sind Rohstoffe wie Holz, mineralische Stoffe oder Wolle. Sie haben noch keine Be- oder Verarbeitung erfahren, sie befinden sich im Rohzustand. Waren sind Zwischenerzeugnisse oder Endprodukte, die aus Stoffen hergestellt werden. Einfaches Beispiel: Figur aus Holz und Kunststoff Die Figur ist das Endprodukt, welches aus den Stoffen Holz und Kunststoff besteht. Schwieriges Beispiel: 1. Gewebe aus Baumwolle und Viskose 2. Aus dem Gewebe, welches unter 1. aufgeführt ist, und einem Gewebe aus Seide und Viskose wird eine Jacke hergestellt. Das Gewebe aus Baumwolle und Viskose ist zunächst ein Zwischenerzeugnis und damit eine Ware, jedoch wird es bei der weiteren Verarbeitung zur Jacke (Ware) zu einem Vorprodukt und ist damit als Stoff anzusehen. Ebenfalls ist eine Einordnung von Mischungen in Satz 1 oder 2 oft nicht ganz eindeutig. Beispiel: Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke (Pos.2206) Bier und Cola = Cab (Getränk aus Cola und Bier) Spezialregelung nach AV 2b) S.1 Cola und Bier sind nicht mehr in reinem Zustand vorhanden, sondern miteinander gemischt.

8 Spezialregelung nach AV 2b) S.2 Die Ware Cab besteht teilweise aus Cola und teilweise aus Bier. Die vorliegende Mischung könnte als Spezialregelung des Satzes 2 angesehen werden, weil durch das Mischen eine Ware (hier: Cab ) entsteht. Eine Zuordnung der Mischung zum Satz 1 wäre jedoch auch möglich. Alle weiteren Mischungen werden deshalb nicht dem Satz 1 oder 2 zugeordnet, sondern werden gesondert aufgeführt. Satz 1: Spezialregelungen im Wortlaut der Position / Unterposition Pos. 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 7 UPos. 0402 1011 ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( ), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao UPos. 0403 1011, UPos. 0403 1051 Ähnliche Spezialregelungen Pos. 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, UPos. 0404 10, UPos. 0404 1002 Ähnliche Spezialregelungen 7 vgl. Reiser, Wurzinger, 1987, S.56

9 Pos. 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln UPos. 0811 1011, UPos. 0811 2011, UPos. 0811 9011 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 1402 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.b. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pos. 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 8 Pos. 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 9 Pos. 1701 11 Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Pos. 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Pos. 1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln UPos. 1806 10 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, 8 vgl. Erläuterungen zur KN AV 2 (HS) RZ 15.0 9 vgl. Bleihauer in Witte/Wolffgang, 2003, S.386

10 Pos. 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Pos. 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Pos. 2501 Salz ( ) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien) Pos. 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein Pos. 2520 Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder verzögerern Pos. 2843 anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich Pos. 2847 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt Pos. 2940 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose Pos. 6805 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt Pos. 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

11 Pos. 7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Pos. 7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Pos. 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Pos. 7203 Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel Die folgenden Anmerkungen besagen, dass Waren bestimmter Positionen weitere Stoffe enthalten können. Diese Spezialregelungen erweitern den Wortlaut der Position. Anm.5b) zu Kap.40 i.v.m Pos. 4001 und 4002 Der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken können die in der Anm.5b) aufgeführten Stoffe enthalten. Anm.3 1.UA zu Kap. 56 i.v.m. Pos. 5602 und 5603 Die Filzstoffe und Vliesstoffe können u.a. mit Kunststoff getränkt sein Anm.3 2.UA zu Kap. 56 i.v.m. Pos. 5603 Vliesstoffe können als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten Satz 2: Spezialregelungen im Wortlaut der Position / Unterposition Pos. 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 10 UPos. 1704 10 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 10 vgl. Reiser, Wurzinger, 1987, S.56

12 Pos. 1704 90 10 Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe Pos. 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) UPos. 1902 11 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet UPos. 1902 20 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) Pos. 1905 Backwaren, auch kakaohaltig Pos. 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pos. 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig Pos. 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Pos.3401 Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen Pos. 3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 Pos. 3707 ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf Pos 3804 Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt,

13 Pos. 3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage Pos. 4014 Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen Pos. 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Pos. 4202 Reisetaschen, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen Pos. 4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle ( ), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 Pos. 4410 Spanplatten und ähnliche Platten ( ) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt Pos. 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt Pos. 4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln UPos. 5106 10 / UPos. 5107 10 mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr Anmerkung: Wenn das Garn mit einem Anteil an Wolle von 100 GHT vorliegt, handelt es sich nicht um eine Spezialregelung UPos. 5106 20 / UPos. 5107 20 mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

14 UPos. 5109 10 / UPos. 5111 11 mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr UPos. 5111 20 andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt UPos. 5111 30 andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt Pos. 5205, 5206, 5208, 5209, 5210, 5211, 5512, 5513, 5514 UPos. 5309 11/21, 5408 21, 5509 11/21/31/41, 5510 11/20/30, 5511 10/20, 5512 11/21, 5516 11/21/31/41 Ähnliche Spezialregelungen Pos. 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt Pos. 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Pos. 5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt Pos 5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der Pos 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der Pos. 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Pos. 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

15 Pos. 5909 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen Pos. 5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt Pos. 6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 Pos. 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder Pos. 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen Pos. 6804 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen Pos. 6813 Reibungsbeläge ( ), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen Pos. 6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Pos. 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Pos. 7016 Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken

16 Pos. 7317 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer Pos. 7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Pos. 8005 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Pos. 8311 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapieroder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden Pos. 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Pos. 9610 Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt Außerdem sind alle Zubereitungen Spezialregelungen, weil in ihnen mehrere Zutaten oder Stoffe mit inbegriffen sind. Mögliche Zubereitungen sind: Lebensmittelzubereitungen, Zubereitungen für die Körperpflege, Arzneimittelzubereitungen, Farbzubereitungen und chemische Zubereitungen. Es folgt eine Auflistung der Positionen, in denen Zubereitungen genannt sind, ohne den jeweiligen Wortlaut zu nennen. 1517, 1601, 1602, 1806, 1901,1904 20, 2101, 2102, 2103, 2104, 2106, 2309, 2710, 3003, 3004, 3005, 3006, 3202, 3203, 3204, 3205, 3206, 3207, 3211, 3304, 3305, 3306, 3307, 3401, 3402, 3403, 3404, 3405, 3407, 3602, 3707, 3801, 3808, 3809, 3810, 3811, 3812, 3814, 3815, 3819, 3820, 3821, 3822, 3824

17 Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel Die folgenden Anmerkungen besagen, dass Waren bestimmter Positionen weitere Stoffe enthalten können. Diese Spezialregelungen erweitern den Wortlaut der Position. Beispiele: Die Anmerkungen ergänzen den Wortlaut bestimmter Positionen dahingehend, dass nach der Anm.3 zu Kap.61 zu der Position 6111 auch mit Kautschuk oder Kunststoff bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe gehören. geben Auskunft darüber, dass es zulässig ist, dass Waren, die nur teilweise aus Edelmetallen bestehen auch zum Kap.71 gehören. (Kap.71 erfasst u.a. Waren aus Edelmetallen.) Anm.2 zu Kap.34 Anm. 8 zu Kap.40 Anm.2B zu Kap.42 Anm.3 zu Kap.43 Anm.7a) zu Kap.59 Zusätzliche Anm.3 zu Kap.61 Zusätzliche Anm.2 zu Kap.62 Anm.1 zu Kap.71 Anm. 9 zu Kap. 71 Anm. 11 zu Kap.71 Anm.2 zu Kap.95 Auflistung der Mischungen Es werden nur die Positionen oder Unterpositionen ohne den Wortlaut aufgeführt. 0813, 1510, 1517, 2005 90, 2517, 2715, 2805, 2844, 2936, 3101, 3105 40, 3202, 3302, 3208, 3606, 3813, 3816, 3817, 4002, 6806, 6809, 6812, 7202

18 Ausweisungsanmerkungen und Zuweisungsanmerkungen zum Abschnitt oder zum Kapitel Ausweisungs- oder Ausschlussanmerkungen geben Auskunft darüber, welche Stoffe oder Waren nicht zu diesem Abschnitt, zu diesem Kapitel, zu dieser Position oder Unterposition gehören. Sie sind Spezialregelungen zur AV 2b), wenn in der Anmerkung eines Stoffkapitels die einzureihende Ware aufgeführt ist. Zur Verdeutlichung werden einige Waren beispielhaft eingereiht. 1.Beispiel: Einzureihen ist ein Holzschrank mit Kunststoffrollen und Schrauben aus unedlem Metall. Dieser Schrank gehört zu den Möbeln der Position 9403, wenn die Voraussetzung der Anm.2a) zu Kap.94 erfüllt ist. Es würden noch weitere Positionen in den Stoffkapiteln oder im Fall des unedlen Metalls im Abschnitt XV in Betracht kommen (Schrank aus Holz, Kunststoff oder unedlem Metall), welche jedoch aufgrund der Ausweisungsanmerkungen nicht ermittelt werden müssen. Möbel des Kapitels 94 sind im Holzkapitel durch die Anm.1o) zu Kap.44 im Kunststoffkapitel durch die Anm.2u) zu Kap.39 im Abschnitt XV durch die Anm.1k) zu ABS XV ausgenommen. Anhand des Beispiels wird deutlich, dass Ausweisungsanmerkungen die Funktion haben, Positionskonkurrenzen zu verhindern. 2. Beispiel: Einzureihen ist eine kakaohaltige Zuckerware. Aufgrund der Anm.1a) zu Kap.17, welche eine Ausweisungsanmerkung darstellt, gehören kakaohaltige Zuckerwaren nicht zu Kapitel 17, sondern werden in die Position 1806 eingereiht. Die Anm.2 zu Kap.18 bestätigt dies. Demnach werden kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1806 zugewiesen. Dieses Beispiel zeigt, dass es zu einer Ausweisungsanmerkung eine dazugehörende Zuweisungsanmerkung geben kann. Diese Zuweisungsanmerkung ist eine Spezialregelung zur AV 2b).

19 3. Beispiel: Einzureihen ist ein Spaten aus Holz mit Griff aus Kunststoff und arbeitendem Teil aus unedlem Metall. Diese Ware ist aufgrund der Anm.1a) zu Kap.82 in Kapitel 82 einzureihen. Diese Anmerkung, welche eine Zuweisungsanmerkung ist, ist so zu verstehen, dass nur Kap.82 Waren mit arbeitendem Teil erfasst. 11 Aufgrund dessen ergibt sich keine weitere Position für diese Ware im Kunststoff- oder Holzkapitel. Im Holzkapitel wird dieses Vorgehen durch die Anm.5 zu Kap 44 (Ausweisungsanmerkung) bestätigt. Durch dieses Beispiel wird deutlich, dass auch Zuweisungsanmerkungen Positionskonkurrenzen verhindern können. Die Ausweisungs- und Zuweisungsanmerkungen sind nicht in der Auflistung zu Satz 1 und Satz 2 enthalten. 4 Allgemeine Vorschrift 3 Die AV 3 regelt die Auflösung von Positionskonkurrenzen. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung der AV 3, dass eine Positionskonkurrenz besteht. Wie bereits im Zusammenhang mit der AV 2b) angeführt, verhindern Ausweisungs- und Zuweisungsanmerkungen Positionskonkurrenzen. Jedoch muss dabei mindestens ein Stoffkapitel beteiligt sein. Einige Beispiele, bei denen der Wortlaut der Position, welcher eine Spezialregelung beinhaltet, eine Positionskonkurrenz verhindert. Pos. 8518 Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, Pos. 8525 11 vgl. Vorlesungsmitschriften, HII, 2006

20 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Pos. 8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Pos. 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungsoder wiedergabegerät Pos. 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen Pos. 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Liegt jedoch eine Positionskonkurrenz vor, sieht die AV 3 drei Einreihungsmethoden vor. Diese Methoden finden in der Reihenfolge Anwendung, in der sie in der AV 3 aufgeführt sind. 12 Danach ist die AV 3a) vorrangig gegenüber der AV 3b) und die AV 3b) wiederum vorrangig gegenüber der AV 3c) anzuwenden. 4.1 AV 3a) 4.1.1 Inhalt der AV 3a) Die AV 3a) besagt, dass die Ware in die Position mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen ist. Nach der AV 3a) S.2 werden 2 oder mehr Positionen jedoch als gleich genau betrachtet, wenn sich jede Position nur auf einen Teil der in einer gemischten Ware enthaltenden Stoffe bezieht. Beispiele zur Verdeutlichung der AV 3a) S.1 und S.2 sind im Anhang aufgeführt 12 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.41

21 4.1.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3a) Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel / Abschnitt Anhand der Spezialregelungen in den Anmerkungen wird festgelegt, welche die genauere Position für eine Ware ist. Anm.3 zu Kap.25 UPos. Anm.1a) 3) zu Kap.39 Anm.6b) zu Kap.61 Anm.8 zu Kap61 Anm.4b) zu Kap.62 Anm.5 zu Kap 62 Anm.3 zu Kap.70 Anm.2 zu Kap.84 Anm.3 zu Kap.84 Anm.4 zu Kap.87 Anm.2b) S.2 zu ABS XVI 4.2 AV 3b) 4.2.1 Inhalt der AV 3b) Wenn die Einreihung nach der AV 3a) nicht möglich ist, findet die AV 3b) Anwendung. Die AV 3b) regelt die Einreihung von Mischungen Waren aus verschiedenen Stoffen Ware aus verschiedenen Bestandteilen Warenzusammenstellungen Kernstück der Rechtsfolge der AV 3b) ist in all ihren Alternativen die Ermittlung des charakterverleihenden Stoffes oder Bestandteiles. Jener ist es, der letztlich bestimmend für die zutreffende Position ist. Beispielhafte Kriterien für die Ermittlung des charakterverleienden Stoffes:

22 Art und Beschaffenheit des Stoffes oder Bestandteiles Umfang des Stoffes oder Bestandteiles Menge des Stoffes oder Bestandteiles Gewicht des Stoffes oder Bestandteiles Wert des Stoffes oder Bestandteiles Bedeutung des Stoffes oder Bestandteiles in Bezug auf die Verwendung Diese Kriterien sind in den Erläuterungen zur KN AV 3 (HS) RZ 19.1 angeführt. 13 Beispiele zur Verdeutlichung der AV 3b) sind im Anhang aufgeführt. 4.2.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3b) Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel / Abschnitt - in Bezug auf Mischungen und Waren aus verschiedenen Stoffen - Die folgenden Anmerkungen bestimmen, welcher Stoff in einer Mischung oder in einer Ware aus verschiedenen Stoffen z.b. gewichtsmäßig vorherrschend ist. Anhand dieser Spezialregelung wird die Mischung oder die Ware aus verschiedenen Stoffen nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Stoff eingereiht. Mischungen Anm.4 2.UA zu Kap.39 UPos. Anm.1a) 4) zu Kap.39 UPos. Anm.1b) 1. zu Kap.39 Anm.5 zu Kap.71 UPos. Anm.3 zu Kap.71 Anm.5b) i.v.m. Anm.5a) zu ABS XV Anm.5a) zu ABS XV 13 Bleihauer in Witte/Wolffgang, 2003, S.391

23 Waren aus verschiedenen Stoffen Anm.2 zu Kap.16 Anm.2 zu Kap.21 Anm.2A 1.UA zu ABS XI UPos. Anm.2A i.v.m. Anm.2 zu ABS XI Anm.7 zu ABS XV Spezialregelungen im Wortlaut der Position / in Anmerkungen zum Kapitel oder zum Abschnitt - in Bezug auf Warezusammenstellungen - Die folgenden Positionswortlaute und Anmerkungen beinhalten Spezialregelungen in Bezug auf Warenzusammenstellungen (WZSt). Sie werden von dem Wortlaut einer Position erfasst oder werden aufgrund von Anmerkungen einer Position zugewiesen. Somit ist nicht der charakterverleihende Stoff der WZSt zu ermitteln. Jedoch kann eine Anmerkung eine Einreihung als WZSt auch verbieten. Im Falle der Anm.13 zu ABS XI müssen die Bestandteile einer WZSt unter bestimmten Voraussetzungen getrennt eingereiht werden (siehe S.24). Positionswortlaute: Pos 4817 Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Pos. 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Pos. 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf UPos. 8211 10 Zusammenstellungen Pos. 8214

24 Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) UPos. 9503 70 anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen Pos.9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung Anmerkungen: Anm.3 zu Kap.82 Anm. 3 zu ABS VI / Anm.1 zu ABSVII Anm.13 zu ABS XI Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als Kleidungsstücke aus Spinnstoff im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Position 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211 4.3 AV 3c) 4.3.1 Inhalt der AV 3c) Die Ware ist in die zuletzt in Betracht kommende Position einzureihen, wenn die Einreihung nach der AV 3a) und b) nicht möglich ist. Beispiele zur Verdeutlichung der AV 3c) sind im Anhang aufgeführt. 4.3.2 Spezialregelungen gegenüber der AV 3c) Spezialregelungen in Anmerkungen zum Kapitel / Abschnitt Die folgenden Anmerkungen geben an, dass die einzureihenden Waren den zuletzt in Betracht kommenden Positionen zugewiesen werden.

25 Anm.3 zu Kap.29 Anm.4 3.UA zu Kap39 Anm.7 zu Kap.48 Anm.2A 2.UA ABS XI Anm.2 zu Kap.85 Anm.7 zu Kap.84 Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen Vergleich der Anm.3 zu ABS XVI.mit der Anm.7 zu Kap.84 Diese Anmerkungen sind ähnlich in Bezug auf die Auflösung einer Positionskonkurrenz. Die Ware ist nach beiden Anmerkungen in die zuletzt in Betracht kommende Position einzureihen, wenn der Hauptverwendungszweck der Maschine mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit (vgl. Anm.7 Kap.84) oder die Haupttätigkeit der kombinierten Maschine oder der Multifunktionsmaschine (vgl. Anm.3 ABS XVI) nicht feststellbar ist. Jedoch ist die Positionskonkurrenz im Gegensatz zur Anm.3 zu ABS XVI durch die Anm.7 zu Kap.84 aufzulösen. Die Ware wird der Position 8479 zugewiesen. Demnach beinhaltet die Anm.7 zu Kap.84 eine Spezialregelung gegenüber der AV 3c). Der Unterschied der beiden Anmerkungen ist, dass die Anm.3 zu ABS XVI keine Anwendung findet, wenn eine charakterbestimmende Haupttätigkeit der kombinierten Maschine oder der Multifunktionsmaschine nicht feststellbar ist. Somit beinhaltet sie keine Spezialregelung gegenüber der AV 3c). Die Konkurrenzsituation bei der Einreihung der kombinierten Maschine oder der Multifunktionsmaschine ist unter Anwendung der AV 3c) aufzulösen. Die Maschine ist der letzten, der gleichermaßen in Betracht kommenden Position zuzuweisen. Eine Einreihung nach der AV 3a) oder b) ist nicht möglich, da die Anm.3 zu ABS XVI mit ihrem Kriterium Haupttätigkeit eine Anwendung verhindert. 14 14 vgl. Böhne, Möller, Schumann, 2003, S.67/68

26 5 Fazit Die Beschäftigung mit diesem Thema hat gezeigt, dass es insgesamt sehr viele Spezialregelungen gibt, besonders gegenüber der AV 2b). Die Spezialregelungen gegenüber der AV 2b) erweitern oder schränken z.b. den Wortlaut der Position ein, so dass keine Positionskonkurrenzen entstehen können. Es ist auch sinnvoll, dass es viele Spezialregelungen gegenüber der AV 2b) gibt, weil eine Ware selten nur aus einem Stoff besteht. Ansonsten, unter Anwendung der AV 2b), würden für eine Ware aus verschiedenen Stoffen immer zwei in Konkurrenz stehende Positionen in Betracht kommen. Die Spezialregelungen erleichtern somit das Einreihen von Waren. Außerdem ist bei der Bearbeitung des Themas deutlich geworden, wie wichtig die AV 1 für die Einreihung von Waren ist. Ohne Beachtung der Grundregeln der AV 1 ist es nicht möglich eine Ware in die richtige Position einzureihen. Durch sie wird erreicht, dass jede denkbare Ware in die Nomenklatur eingereiht werden kann. 6 Literaturverzeichnis Böhne, Möller, Schumann (2003): Zolltarif. 1. Auflage. Köln. Bundesanzeiger Verlags-GmbH Witte/Wolffgang (2003): Lehrbuch des Europäischen Zollrechts 4. Auflage. Herne/Berlin. Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. Burghard Reiser, Rudolf Wurzinger (1987): Der Zolltarif nach Einführung des Harmonisierten Systems. Deutscher Wirtschaftsdienst 7 Anhang Im Anhang sind die Allgemeinen Vorschriften 1, 2 und 3 aufgeführt. Zur AV 2 und 3 sind Beispiele genannt.

27 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Werken wörtlich und sinngemäß übernommenen Gedanken sind unter Angabe der Quellen gekennzeichnet. Hamburg, den 16.07.06 Claudia Maak

1 Anhang AV 1 (Grundregel für die Einreihung) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften (RV A1110000). AV 2 a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird (RV A112A000). Beispiel zur AV 2a) Satz 1 Unvollständige Ware: Mantel ohne Knöpfe Eine unvollständige Ware wird dadurch charakterisiert, dass mindestens ein Bestandteil fehlt. 15 Unfertige Ware: Rohling eines Holzlöffels Eine unfertige Ware wird dadurch charakterisiert, dass mindestens noch ein Arbeitgang durchzuführen ist. 16 Abgrenzung zu der Einreihung als Teil Wenn z.b. die unvollständige Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist, ist die Ware als Teil einzureihen. Beispiel zur AV 2a) Satz 2 Unvollständige Ware ist zerlegt Ein Schrank ohne Türen kann als zerlegte Ware gestellt werden. 15 Bleihauer in Witte/Wolffgang, 2003, S.381 16 vgl. Bleihauer in Witte/Wolffgang, 2003, S.382

2 b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht (RV A112B000). Beispiel zur AV 2b) Satz 1 Kohlrabi und Karotten gemischt 17 Es gibt keine Position, in der Kohlrabi und Karotten gemischt erfasst werden. Es entsteht eine Positionskonkurrenz, da beide Stoffe zumindest teilweise vorhanden sind. Die Konkurrenz besteht zwischen der Position 0704 und der Position 0706. Beide Positionswortlaute werden durch die AV 2b) S.1 erweitert. (zur Auflösung der Positionskonkurrenz: siehe das Bsp. zur AV 3b)) Beispiel zur AV 2b) Satz 2 Kleiderbügel aus Holz mit Ösen aus Stahl, die zum Aufhängen von Kleidung dienen. 18 Bei diesem Beispiel ist Stahl nicht teilweise vorhanden, da lediglich die Ösen aus Stahl sind, bezogen auf die gesamte Ware. Es entsteht keine Positionskonkurrenz. Der Kleiderbügel aus Holz wird in die Pos. 4421 eingereiht. Die Stofferweiterung von Positionskonkurrenzen wird nur dann relevant, wenn ein Stoff in einer Ware zumindest teilweise vorhanden ist. Durch die AV 2b) können Positionskonkurrenzen entstehen (Bsp. zur AV 2b) S.1)oder verhindert werden (Bsp. zur AV 2b) S.2). AV 3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: 17 vgl. Beispiel aus Vorlesungsmitschriften, HI, 2005 18 vgl. Beispiel aus Vorlesungsmitschriften, HI, 2005

3 a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält (RV A113A000). Beispiel zur AV 3a) S.1 Knöpfe aus echtem Hirschhorn 19 Stoffposition: 9601 ( Horn und Waren aus diesen Stoffen ) Zweckposition: 9606 ( Knöpfe ) Knöpfe ist die genauere Warenbezeichnung. Somit ist die Ware in die Pos. 9696 einzureihen. Beispiel zur AV 3a) S.2 Kohlrabi und Karotten gemischt Die genaure Warenbezeichnung ist nicht ermittelbar, weil sich jede Position nur auf einen Teil der in der gemischten Ware enthaltenen Stoffe bezieht. Die Position für Kohlrabi bezieht sich nur auf den Anteil von Kohlrabi und die Position für Karotten nur auf den Anteil von Karotten in der Mischung. Die Positionen werden als gleich genau betrachtet. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (RV A 113B000). Beispiel zur AV 3b) Mischung, in der 60% Kohlrabi (Pos. 0704) und 40% Karotten (Pos. 0706) enthalten sind. 19 vgl. Beispiel aus Vorlesungsmitschriften, HI, 2005

4 Kohlrabi ist in der Mischung gewichtsmäßig vorherrschend. Somit wird die Mischung in die Position 0704 eingereiht. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen (RV A113C000). Beispiel zur AV 3c) Mischung, in der 50% Kohlrabi (Pos. 0704) und 50% Karotten (Pos. 0706) enthalten sind. Bei dieser Mischung ist kein Stoff gewichtsmäßig vorherrschend. Die Mischung ist in die zuletzt in Betracht kommende Position einzureihen, demnach in die Position 0706.

Thesenpapier erstellt von Claudia Maak Juli 06 Dozent: Prof. Dr. Hülsmeier Thema der Hausarbeit: Spezialregelungen gegenüber der Allgemeinen Vorschriften 2 und 3 der Kombinierten Nomenklatur AV 1 Grundregel zur Einreihung von Waren Hinweise ohne rechtliche Wirkung: Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel Verbindliche Bestandteile der Nomenklatur: Wortlaut der Position und Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln sind gleichrangig sind vorrangig gegenüber der AV 2 bis 5 anzuwenden Vorbehalt der AV 1: soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist sind die AV 2 bis 5 maßgebend für die Einreihung. begründet Subsidiarität der AV 2 bis 5 Spezialregelungen gegenüber der: AV 2a) -Wortlaute erfassen unvollständige oder unfertige Waren Bsp.: Knopfrohlinge AV 2b) -Wortlaute erweitern oder schränken den Wortlaut der Position ein AV 2b) S.1 Bsp.: chemisch reine Saccharose AV 2b) S.2 Bsp.: Spiegel aus Glas, auch gerahmt AV 3a) Bsp.: Anm.4b) zu Kap.62 - Genauere Warenbezeichnung wird festgelegt AV 3b) Bsp.: Anm.2A 1.UA zu ABS XI - Einreihung nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Stoff AV 3c) Bsp.: Anm.2A 2.UA ABS XI - Einreihung in die zuletzt in Betracht kommende Position Unterschied: Anm.5a) zu ABS XV beinhaltet keine Spezialregelung gegenüber der AV 3c) Mögliche Diskussion über die Frage: Wäre eine Definition für die Begriffe Stoff und Ware hilfreich für die Einreihung von Waren?