Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums. Vom 5. Januar 2000 V-600. Bedienungsformen einhält Anlage 4* zur Richtlinie.



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Transkript:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern (AltBedFRL) Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Vom 5. Januar 2000 V-600 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe - des Landeshaushaltsgesetzes, - des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg- Vorpommern (ÖPNVG M-V), - dieser Richtlinie, - des 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im ÖPNV. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden alternative Bedienungsformen im ÖPNV, wenn sie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV beitragen. Alternative Bedienungsformen im Sinne dieser Richtlinie sind: - Anruf-Sammeltaxi, - Anruf-Bus und - Bürgerbus, sofern sie bestehende Linienverkehre gemäß 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ersetzen oder ergänzen. Erläuterungen zum Begriff der alternativen Bedienungsformen einhält Anlage 4* zur Richtlinie. Zuwendungen können für ein neu zu beginnendes Vorhaben pro Aufgabenträger gewährt werden. Sofern im Gebiet des Aufgabenträgers bereits ein oder mehrere Vorhaben von alternativen Bedienungsformen umgesetzt worden sind, kann ein weiteres Vorhaben zur Förderung beantragt werden. Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie über die Laufzeit der Förderung des Vorhabens hinaus in den Dauerbetrieb übergehen können. Nach Maßgabe dieser Richtlinie sind förderfähig: 2.1 Beraterleistungen zur planerischen Vorbereitung und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung, 2.2 Sachkosten, die in Verbindung mit der Vorbereitung und dem Marketing für das Vorhaben anfallen (Faltblätter, Zeitungsannoncen u. ä.), 2.3 Betriebskosten, die beim Betrieb in der alternativen Bedienungsform bei den/dem mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Unternehmen für diese Verkehrsform entstehen. Beraterleistungen können nur dann gefördert werden, wenn sie von unabhängigen Dritten (Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für die Aufgabenträger erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig. Die Förderung von Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfor- * Anlagen bei der VMV Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich

derlich sind, ist nicht Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie. Investitionen können unabhängig von dieser Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Investitionszuschüssen für Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr im Land Mecklenburg- Vorpommern vom 1. Dezember 1995 (AmtsBl. M-V S. 1145) und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Neubeschaffung und die Modernisierung von Fahrzeugen des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 1998 (AmtsBl. M-V S. 315) gefördert werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV nach 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden, wenn a) das Vorhaben, für das eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragt wird, die Attraktivität des ÖPNV verbessert und mit ihm zugleich eine wirtschaftlichere Durchführung als beim Linienverkehr nach 42 PBefG ermöglicht wird, b) ein gültiger Nahverkehrsplan orts- und betriebsbezogene Festlegungen über Vorhaben alternativer Bedienungsformen enthält, c) das Vorhaben auf der Grundlage von 42 PBefG grundsätzlich genehmigungsfähig ist, d) der Aufgabenträger vor Beginn des Vorhabens einen entsprechenden Antrag bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh gestellt hat. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe nach Nummer 2.1 der Richtlinie. Soweit bereits umsetzungsreife Planungen des Aufgabenträgers vorliegen, kann die Bewilligungsbehörde einen späteren Termin als Vorhabenbeginn festsetzen. In diesen Fällen ist die Förderung auf diejenigen Ausgaben der Nummern 2.1-2.3 beschränkt, für die noch kein Auftrag erteilt wurde. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Bemessungsgrundlage Die Zuwendungen betragen: a) für Beraterleistungen bei der Planung, Begleitung und Auswertung des Vorhabens nach Nummer 2.1: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 DM (40.903 ) (inkl. MwSt); b) für Sachkosten nach Nummer 2.2: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 DM (15.339 ) (inkl. MwSt); c) für Betriebskosten nach Nummer 2.3: während der ersten zwölf Monate bis zu 75 %, während der folgenden zwölf Monate bis zu 50 % und während der daran anschließenden zwölf Monate bis zu 25 % der von den/dem mit der Verkehrsdurchführung in der alternativen Bedienungsform beauftragten Unternehmen dem Zuwendungsempfänger nachgewiesenen und von diesem im Zwischennachweis und Verwendungsnachweis bestätigten Betriebskostendeckungsfehlbeträgen (inkl. MwSt). Die Gesamtförderung ist auf 300.000 DM (153.388 ) (inkl. MwSt) pro Maßnahme begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag über die Zusammensetzung der Förderanteile gemäß a) bis c) abweichend entscheiden. Alle Ausgaben sind nachvollziehbar zu belegen und werden nur mit den Mindestsätzen (z. B. bei Beraterleistungen nach 6 HOAI) anerkannt. * Anlagen bei der VMV Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich

Die Höchstförderdauer pro Maßnahme beträgt drei Jahre. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind in jedem Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären und dem Bescheid als Anlage beizufügen. Soweit Zuwendungen für Beraterleistungen gemäß Nummer 2, Punkt 2.1 gewährt werden, ist im Zuwendungsbescheid folgende Auflage aufzunehmen: "Die Bewilligungsbehörde erhält kostenfrei jeweils zwei Ausfertigungen der Sachstands- bzw. Ergebnisberichte und der dazugehörigen Unterlagen. Die Vorlage hat spätestens zwei Monate vor Übersendung der Schlussabrechnung für die Beraterleistung zu erfolgen." 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ein Formular vorzusehen (Anlage 1). Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen. 7.2 Bewilligungsverfahren Das Wirtschaftsministerium ist Bewilligungsbehörde. Die Zuschüsse werden mit Zuwendungsbescheid bewilligt. 7.3 Auszahlungs-/ Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise. Die Zwischennachweise nach Anlage 2* sind jeweils bis spätestens 30. Juni des auf den abgelaufenen Förderzeitraum folgenden Jahres der VMV vorzulegen. Gemäß Nummer 7 der ANBest-K ist der Verwendungsnachweis gemäß Anlage 3* bis spätestens 31. Dezember des nach Abschluss der Maßnahme folgenden Jahres der VMV vorzulegen. 7.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 Abs. 1 LHO und das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG M-V), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Quelle: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000, Nr. 9 * Anlagen bei der VMV Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich

Anlage 1 Antrag 1 ) auf Gewährung eines Zuschusses für alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern......,... (Antragsteller) (Ort) (Datum) An die VMV Verkehrsgesellschaft Mecklenburg - Vorpommern mbh... Schlossstraße 37 Antrags- bzw. Vorhaben-Nr. (von der Antragsbearbeitungs- 19053 Schwerin stelle auszufüllen) 1. Beantragung Wir beantragen hiermit einen Zuschuss für folgende alternative Bedienungsform: Anruf-Sammeltaxi Anruf-Bus Bürgerbus... 1 Der Antrag, einschließlich der je nach Vorhaben erforderlichen Anlagen, ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.

2. Ausführung des Vorhabens Das Vorhaben soll im Haushaltsjahr... / in den Haushaltsjahren... bis... *) realisiert werden. 3. Maßnahme Folgende Maßnahme soll realisiert werden (Ausführliche Beschreibung der Maßnahme, Wirtschaftlichkeit, Attraktivität des ÖPNV etc.) Welche Linien sollen ersetzt oder ergänzt werden? (Entsprechende Unterlagen sind beizufügen.)

4. Finanzierungsplan 4.1 Die voraussichtlichen Gesamtausgaben betragen:... DM - davon voraussichtlich zuwendungsfähige Ausgaben:... DM - davon voraussichtlich nicht zuwendungsfähige Ausgaben:... DM 4.2 Von den voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben entfallen: - auf Beraterleistungen nach Nummer 2.1 der Richtlinie... DM - auf Sachkosten nach Nummer 2.2 der Richtlinie... DM - auf Betriebskosten nach Nummer 2.3 der Richtlinie... DM 4.3 Die Gesamtfinanzierung ist wie folgt vorgesehen: a) Zuschuss des Landes nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im ÖPNV im Land Mecklenburg-Vorpommern... DM b) Beantragte sonstige öffentliche Förderung durch:...... DM c) Beiträge oder andere Finanzierungsanteile Dritter... DM d) Eigenmittel des Antragstellers... DM 5. Voraussichtlicher Haushaltsmittelbedarf Von den voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen wir für das Haushaltsjahr... einen Betrag/Teilbetrag *) von...dm. (Voraussichtlicher Jahresbedarf)

Für das beantragte Vorhaben werden in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich benötigt: Haushaltsjahr Gesamtbetrag Zuwendungsbetrag 6. Bankverbindung: Kreditinstitut:... Bankleitzahl:... Kontonummer:... 7. Erklärung des Antragstellers der Antragsteller erklärt, dass - das Vorhaben in einem Nahverkehrsplan enthalten ist (Plan bzw. betreffende Auszüge sind beizufügen), - die erforderliche Komplementärfinanzierung des Vorhabens gewährleistet ist, - mit dem Vorhaben bereits begonnen / noch nicht begonnen *) worden ist, - das Vorhaben bereits zur Förderung beantragt / noch nicht zur Förderung beantragt *) worden ist, - das Vorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant worden ist, - er für das beantragte Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt / nicht berechtigt *) ist. Anmerkungen/Ergänzungen zu Nummer 7

Der Antragsteller versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag und in den Antragsunterlagen gemachten Angaben. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigefügt:...... Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Antragstellers *) Nichtzutreffendes streichen Zutreffendes ankreuzen