Das eheliche Güterrecht



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Schweizerischer Bauernverband 21.11.2013 Laurstrasse 10 5201 Brugg 056-462 51 11 Das eheliche Güterrecht Das eheliche Güterrecht regelt je nach Güterstand und Ehevertrag, wem die Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes gehören, wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist, wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind und wie bei der Auflösung die Gegenstände des ehelichen Vermögens zuzuweisen sind. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt folgende Güterstände: - Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 220 ZGB) "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen - Gütergemeinschaft (Art. 221 246 ZGB) vertraglich vereinbarter Güterstand - Gütertrennung (Art. 247 251 TGB)) vertraglich vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" kraft Urteil oder von Gesetzes wegen Ehepartner können durch einen Ehevertrag die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters 1 Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Mit der Heirat untersteht jedes Ehepaar von Gesetzes wegen dem "ordentlichen Güterstand" der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 220 ZGB). Dieser gilt immer dann, wenn die Braut- bzw. der Ehepartner keinen anderen Güterstand mit einem Ehevertrag vereinbart haben oder nicht aus besonderen Gründen der "ausserordentliche Güterstand" der Gütertrennung von Gesetzes wegen eingetreten ist bzw. durch den Richter mittels Urteil angeordnet worden ist. 1.1 Die einzelnen Vermögensmassen beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier Vermögensmassen, nämlich: o das Eigengut der Frau o das Eigengut des Mannes o die Errungenschaft der Frau o die Errungenschaft des Mannes 1.2 Das Eigengut Als Eigengut eines Ehepartners gelten die Gegenstände, die ihm zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.b. Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, usw.), die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie Schenkungen, Erbschaften, Erbvorbezüge etc. Werden die Vermögenswerte verkauft oder eingetauscht, wird der Erlös oder ein Ersatz dafür wiederum Eigengut. Erträge aus Eigengut (Zinsen, Früchte) fallen jedoch in die Errungenschaft des betreffenden Ehepartners. 21.11.2013 / Das eheliche Güterrecht-a.doc / Martin Würsch

SBV Treuhand und Schätzungen 2 1.3 Die Errungenschaft Zur Errungenschaft gehören insbesondere der Arbeitserwerb jedes Ehegatten und die Leistungen von Personal- und Sozialfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV, IV, UV, ALV, Pension, etc.) Dazu kommen Erträge aus dem Eigengut sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft etc. 1.4 Eigentum und Verwaltung Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Eigengutes und seiner Errungenschaft und nutzt und verwaltet diese Güter selbst. Auch Verfügungen über diese Vermögenswerte trifft jeder Ehepartner selbständig. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei sein Eigentum, muss dies beweisen. Ist dies nicht möglich, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Befindet sich eine Sache im Miteigentum beider Ehegatten, kann nur mit Zustimmung des Partners über einen Miteigentumsanteil verfügt werden. 1.5 Haftung für Schulden Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden. Für diese haftet er mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). 1.6 Auflösung des Güterstandes / Güterrechtliche Auseinandersetzung Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Scheidung, der Ungültigerklärung der Ehe, der Trennung o- der dem Wechsel zur Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wird die Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst. Über die finanzielle Beteiligung am ehelichen Vermögen wird in der güterrechtliche Auseinandersetzung abgerechnet. Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung in groben Zügen wie folgt aus: a) Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der gegenseitigen Schulden o Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden o Wenn ein Ehepartner, ohne eine entsprechende Gegenleistung (z.b. Darlehenszins) erhalten zu haben, zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen beigetragen hat (ob aus Errungenschaft oder aus Eigengut), so hat er Anspruch auf einen anteilsmässigen Mehrwert. Ein Minderwert ist nicht zu berücksichtigen; der Ehegatte erhält seine investierten Mittel zurück. b) Berechnung des Vorschlages o Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. o Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten: o Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Ehepartners für Bezahlung von Schulden aus Mitteln des einen Gutes für Schulden des anderen Gutes sind zu berücksichtigen. o Hat ein Ehepartner Vermögenswerte des Eigengutes oder der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen, ist ein Mehr- oder Minderwert bei der Berechnung der Ersatzforderung gemäss Abs. 1 oben zu berücksichtigen.

SBV Treuhand und Schätzungen 3 o Der berechnete Gesamtwert der Errungenschaft jedes Ehepartners, abzüglich der Schulden, bildet den Vorschlag. c) Gegenseitige Beteiligung am Vorschlag des anderen Ehegatten o Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. Die Forderungen werden verrechnet. Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt. o Der Anspruch auf den Vorschlagsanteil ist ein rechnerischer Wert. Die Zuteilung von Wohnung und Hausrat für den Ehepartner ergibt sich jedoch aus. 2 Vereinbarter Güterstand der Gütergemeinschaft Dieser Güterstand kann nur durch Abschluss eines Ehevertrages vereinbart werden. 2.1 Die einzelnen Vermögensmassen Gütergemeinschaft Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft gibt es drei Vermögensmassen, nämlich: o das Gesamtgut, das der Frau und dem Mann gemeinsam und ungeteilt gehört o das Eigengut der Frau o das Eigengut des Mannes 2.2 Das Gesamtgut Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte beider Ehepartner zum Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetz wegen Eigengut sind. Insbesondere fallen jedoch die Arbeitserwerbe beider Ehegatten, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV, Pension, ALV, etc.) sowie Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge in das Gesamtgut). 2.3 Das Eigengut von Mann und Frau Als Eigengut eines Ehepartners gelten von Gesetzes wegen diejenigen Gegenstände, die ihm zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.b. Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, usw.) sowie die Genugtuungsansprüche. Weiteres Eigengut entsteht durch Ehevertrag oder durch Zuwendung Dritter. Zuwendungen Dritter sind jedoch nur dann Eigengut, wenn dies der Dritte (z.b. bei einer Schenkung der Schenkende) so bestimmt. Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind. 2.4 Eigentum und Verwaltung Das Gesamtgut steht im Gesamteigentum beider Ehepartner, welches sie auch gemeinsam verwalten. Verfügungen über das Gesamtgut können grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Eigengutes und verwaltet dieses allein. Über sein Eigengut verfügt jeder Partner selbst.

SBV Treuhand und Schätzungen 4 2.5 Haftung für Schulden Für die so genannten "Vollschulden" haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut. Für alle übrigen Schulden haftet jeder Partner nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. 2.6 Auflösung des Güterstandes / Güterrechtliche Auseinandersetzung Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Auflösung der Ehe (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit), der Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder der Konkurseröffnung über einen Ehegatten wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Die finanzielle Beteiligung am ehelichen Vermögen wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet. Von Gesetz wegen, d.h. ohne eine diesbezügliche Änderung im Ehevertrag, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütergemeinschaft in groben Zügen wie folgt aus: a) Berechnung des Gesamtgutes: Das bei der Auflösung der Gütergemeinschaft bestehende Gesamtgut ist wie folgt zu ergänzen bzw. zu reduzieren: o Kapitalleistungen, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden sind, werden im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet, o Berücksichtigung von Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Gesamtgut eines Ehegatten für die Bezahlung von Schulden aus Mitteln des Eigengutes für Schulden des Gesamtgutes und umgekehrt, o Hat das Eigengut oder das Gesamtgut eines Ehegatten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen, so neben dieser Forderung auch ein allfälliger Mehrwert entsprechend zu berücksichtigen. b) Verteilung des Gesamtgutes: Das so berechnete Gesamtgut erhalten: o Bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod eines Ehepartners oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes: o Ohne ehevertragliche Änderung steht jedem Ehepartner oder seinen Erben von Gesetzes wegen die Hälfte des Gesamtgutes zu. o Bei der Auflösung des Güterstandes in den übrigen Fällen (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit usw.): o Jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Der Rest des Gesamtgutes fällt den Ehepartnern je zur Hälfte zu. Während der Ehe erworbene Kapitalleistungen von Pensionskassen werden gemäss Art. 124 ZGB jedoch separat berücksichtigt. o Bezüglich der Zuteilung von Wohnung, Hausrat und anderer Vermögenswert vgl. Art. 244 ff ZGB.

SBV Treuhand und Schätzungen 5 3 Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung Die Braut- bzw. Ehepartner können in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. a) von Gesetzes wegen tritt die Gütertrennung ein, o wenn über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet wird. o bei gerichtlich angeordneter Ehetrennung. b) der Richter kann die Gütertrennung anordnen: o auf Begehren eines Ehegatten, wenn: - der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird, - der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet, - der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert, - der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert, - der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist, o auf Begehren eines Ehegatten, zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, wenn es die Umstände rechtfertigen, o auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten, o auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen wenn der Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für seine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist. 3.1 Eigentum und Verwaltung Jeder Ehepartner behält, nutzt und verwaltet sein Vermögen und verfügt darüber allein. Es gibt nur zwei Vermögensmassen: das Eigengut (Vermögen) der Ehefrau und dasjenige des Ehemannes. Erträge gehören demjenigen Ehegatten, in dessen Vermögen sich der ertragbringende Gegenstand befindet. Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum beweisen, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. 3.2 Haftung für Schulden Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen. 3.3 Auflösung des Güterstandes / Güterrechtliche Auseinandersetzung Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Auflösung der Ehe (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit) oder dem Wechsel zur Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsbeteiligung wird die Gütertrennung aufgelöst. Es besteht keine Errungenschaft, die einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen würde. Jeder Ehepartner bzw. seine Erben behält sein Vermögen.

SBV Treuhand und Schätzungen 6 4 Möglichkeiten der vertraglichen Änderungen des Güterstandes Die Braut- und Ehepartner können die gesetzlichen Regelungen der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft mit einem Ehevertrag in einem vorgegebenen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Es sind sind folgende Änderungen möglich: 4.1 beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung o Erklärung von Vermögenswerten der Errungenschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut). o Vereinbarung, dass die Erträge aus dem Eigengut eines Ehepartners sein Eigengut bleiben und nicht in seine Errungenschaft fallen. o Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen - sind auch mit schriftlicher Vereinbarung möglich. o Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Vorschlag beim Ableben eines Ehegatten (z.b. ganzer Vorschlag, eine Quote oder keine Beteiligung). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. Möglich sind solche Vereinbarungen auch für den Fall der Auflösung des Güterstandes infolge Scheidung, Trennung und weiterer Auflösungsgründe. o Am häufigsten wird vereinbart, dass die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehepartner an den überlebenden Ehepartner fällt (Vorschlagszuweisung). 4.2 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft o Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen. o Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Gesamtgut beim Ableben eines Ehegatten (z.b. ganzes Gesamtgut, eine Quote oder keine Beteiligung für den überlebenden Ehepartner). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen des verstorbenen Ehepartners nicht beeinträchtigen. Den Nachkommen stehen 3/16 als Pflichtteil am Gesamtgut zu. Möglich sind solche Vereinbarungen auch für den Fall der Scheidung, Trennung und aus weiteren Gründen. o Vereinbarungen über den Verzicht auf Zuteilung der Wohnung oder des Hauses zu Alleineigentum Alle diese Änderungen sind möglich beim Güterstand der "allgemeinen Gütergemeinschaft". Der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft mit Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehepartner wird oft von Ehegatten ohne Nachkommen gewählt, weil noch lebende Eltern des zuerst verstorbenen Ehepartners keine Pflichtteilsansprüche am Gesamtgut haben. Im Ehevertrag kann die Gütergemeinschaft auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt werden, man spricht von der "beschränkten Gütergemeinschaft". Die Ehepartner können: o die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken (Errungenschaftsgemeinschaft), oder o bestimmte Vermögenswerte (z.b. Geschäftsvermögen, Grundstücke) von der Gemeinschaft ausschliessen, die dann Eigengut des einen oder anderen Ehepartners werden (andere Gütergemeinschaften).

SBV Treuhand und Schätzungen 7 Die oben aufgeführten Änderungen zur allgemeinen Gütergemeinschaft sind auch bei den beschränkten Gütergemeinschaften möglich. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Im Kanton Aargau wird dies durch die Notare erledigt. In der Regel werden die Verträge beim Notariat des Wohnsitzes des Braut- bzw. Ehepaares abgeschlossen. Lassen Sie sich fachmännisch beraten. Eine eingehende Besprechung ist in jedem Falle erforderlich, damit eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösung gefunden werden kann. 5 Das Inventar Es kann vorkommen, dass nicht zu beweisen ist, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand der Frau oder dem Mann allein gehört. Dann gilt er als Eigentum beider Eheleute, und zwar als Errungenschaft. Damit man später noch weiss, was wem gehört und ob es sich um Eigengut oder Errungenschaft handelt, kann ein Inventar erstellt werden. Dieses lässt man mit Vorteil von einer Urkundsperson beglaubigen, und zwar innerhalb eines Jahres nach der Heirat oder nach dem Erwerb des aufgeführten Vermögens. Jeder Ehegatte ist verpflichtet bei der Aufnahme eines solchen Inventars mitzuwirken (Art. 195a ZGB). 6 Die Rückzahlung von Darlehen Gewähren Sie Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin während der Ehe ein Darlehen, zum Beispiel für den Kauf eines Hauses, so haben Sie bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung nicht nur Anrecht auf Rückzahlung, sondern auch auf einen entsprechenden Anteil an einem allfälligen Mehrwert. Kein Anrecht auf den Mehrwertanteil haben Sie allerdings, wenn Sie in einem schriftlichen Vertrag auf diesen verzichten oder wenn Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau dafür eine Gegenleistung erbringt, zum Beispiel durch Bezahlung eines Zinses. Brugg, 18.11.2013 Martin Würsch