Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.



Ähnliche Dokumente
Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.

Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Entschädigungsregelung für die Organmitglieder

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Genehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung

Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland

Satzung/Änderungssatzung Beschluss vom Inkrafttreten

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung. der Stadt Kamenz. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

Satzung. Satzung des Rhein-Neckar-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE. B e r i c h t des Finanzausschusses betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)

Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)

Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

Das neue steuerliche Reisekostenrecht

I. Nachtrag zur. E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g. der Stadt Lorsch

Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Satzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige

Satzung über den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (Auslagensatzung) der Gemeinde Auetal

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 8. Satzung

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S A T Z U N G. über Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Giesen

1 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen. vom

Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom


Satzung der Stadt Hünfeld über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Neufassung der Satzung der Stadt Eckernförde über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (sog. Hauptsatzung) vom

1 Anwendungsbereich. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Lingen (Ems)

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand:

Vom 7. November I. Allgemeines

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Satzung der Stadt Blankenburg (Harz) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung). Vom 10. Dezember 2009.

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG DER STADT BÜRSTADT

in der Fassung der 8. Änderungssatzung

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. vom 4. Juli in der Fassung vom

Häufig gestellte Fragen. zum Trennungsgeld

Vom 8. November I. Allgemeines

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

Stadt Husum Der Bürgermeister

60. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

- 2 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen:

Seite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld

Abl. RBHan. 2001, S. 116 zuletzt geändert durch Satzung vom , Gem. Abl. 2007, S Anwendungsbereich

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder

59. Tagung der Kammerversammlung 14. November Beschlussvorlage Nr. 4 DIE KAMMERVERSAMMLUNG MÖGE DIE FOLGENDE BESCHLUSSVORLAGE

Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote r

Reisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung

E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg

Lesefassung. im Altmarkkreis Salzwedel

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

1 Allgemeinde Vorschriften

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Reisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v.

Feuerwehr-Entschädigungssatzung 1.06

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten

Bogenclub Villingen Schwenningen 81.e.V

S AT Z U N G. Allgemeines

Entschädigungssatzung. Inhaltsverzeichnis. Bezeichnung Seite

Satzung. 1. Teil. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder. 1 Allgemeines

Pflegekasse. pronova BKK Pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung der. gültig ab Seite 1 von 21

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen

Die näheren Bestimmungen beschließt die Kammerversammlung in dieser Entschädigungsordnung. Die Kammerversammlung legt insoweit fest:

Schulamt für die Städteregion Aachen

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.

Amtliche Bekanntmachungen

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -

Transkript:

ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST DER KRANKENVERSICHERUNG IM FREISTAAT SACHSEN zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Seite 1 von 5

Inhaltsverzeichnis Seite A Erstattung barer Auslagen... 3 1. Tagegeld... 3 2. Übernachtungsgeld... 3 3. Unterkunfts und Verpflegungskosten für Kraftfahrer... 3 4. Fahrtkosten... 4 B Ersatz des Verdienstausfalls... 5 C Pauschbetrag für Zeitaufwand... 5 D Entschädigung bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag... 5 E Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates... 5 F Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen... 5 i. d. F. v. 25.11.2015 Seite 2 von 5

A Erstattung barer Auslagen Die Erstattung der baren Auslagen für die Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach der Reisekostenregelung gemäß 40 MDK T. 1. Tagegeld a) Die Organmitglieder erhalten Tagegeld gemäß 7 Abs. 2 der MDK T Reisekostenregelung. b) Die Höhe des Tagegeldes ist abhängig von der Dauer der Organtätigkeit einschließlich Fahrzeiten. c) Das Tagegeld richtet sich nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. d) Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt. 2. Übernachtungsgeld a) Ist eine Übernachtung des Organmitgliedes erforderlich, werden die notwendigen Übernachtungskosten gegen Nachweis erstattet. b) Bei einer mehrtägigen Dauer der Organtätigkeit werden die notwendigen Übernachtungskosten gegen Nachweis, bei Fehlen eines Nachweises jedoch mindestens der lohnsteuerfreie Pauschbetrag erstattet. 3. Unterkunfts und Verpflegungskosten für Kraftfahrer Soweit die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder einen Personenkraftwagen benutzen und hierbei eine/n berufsmäßige/n Kraftfahrer/in in Anspruch nehmen oder wegen körperlicher Behinderung nicht selbst fahren können, wird für die/den Fahrer/in Tage und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte A 1. und A 2. gezahlt. i. d. F. v. 25.11.2015 Seite 3 von 5

4. Fahrtkosten Es werden die tatsächlich notwendigen Fahrtkosten für die Hin und Rückreise erstattet. a) In der Regel wird von den Kosten der 2. Klasse bzw. der Touristen /Economyklasse ausgegangen. b) Bei Benutzung eines privaten Pkw wird für jeden gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt c) Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten - öffentliche Nahverkehrsmittel - Zubringer zum Flugplatz - Taxi - Gepäckkosten Gepäckaufbewahrung - Post und Telekommunikationskosten - Parkplatz und Garagenkosten - sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind. i. d. F. v. 25.11.2015 Seite 4 von 5

B Ersatz des Verdienstausfalls Der unmittelbar durch eine Sitzung sowie der durch die An und Abreise entstehende Verdienstausfall wird nach Maßgabe des 41 Abs. 2 SGB IV ersetzt. C Pauschbetrag für Zeitaufwand Die Organmitglieder erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einschließlich Vorbesprechung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 65 EUR unabhängig von der Sitzungsdauer. D Entschädigung bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tag können für jeden Kalendertag insgesamt nur ein Tage und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden. E Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach Buchst. A Pkt. 1 und Pkt. 4 gewährt. F Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen 1. Der jeweils amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von monatlich 455 EUR und einen Pauschbetrag zur Abgeltung barer Auslagen in Höhe von monatlich 68 EUR. Für den jeweiligen alternierenden Vorsitzenden werden 75 v. H. dieses Pauschbetrages gezahlt. 2. Jedes Organmitglied, das außerhalb von Verwaltungsratssitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden bzw. alternierenden Vorsitzenden tätig wird, wird nach Pkt. A und Pkt. B entschädigt. 3. Den anderen Verwaltungsratsmitgliedern kann bei einer außergewöhnlichen Inanspruchnahme ein Pauschbetrag für Zeitaufwand nach Pkt. C gewährt werden. Notwendige und angemessene Auslagen werden ihnen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet. Hinweis: Pauschbeträge für Zeitaufwand sind steuerpflichtig i. d. F. v. 25.11.2015 Seite 5 von 5