- 8/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Historisches Seminar



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Transkript:

- 8/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Historisches Seminar Zwischenprüfungsordnung für die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte Gliederung: 1 Geltungsbereich 2 Zweck der Prüfung 3 Prüfungsausschuss 4 Art und Form der Zwischenprüfung 5 Zulassungsvoraussetzungen 6 Bewertung der Prüfungsleistungen 7 Inkrafttreten

- 8/2-1 Geltungsbereich (1) Grundlage dieser Zwischenprüfungsordnung sind das Sächsische Hochschulgesetz (SHG) vom 04.08.1993 (SächsGVBl. 1993 S. 691) in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.08.1998 (SGVBl. S. 459), die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen Sachsens vom 26.03.1992 (LAPO I),geändert durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 04.01.1994, die Zwischenprüfungsordnung der Universität Leipzig für die Lehrämter an Mittel- und Förderschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien vom 21.04.1994, die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge im Fach Geschichte sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen oder das Lehramt an Förderschulen (WeiVO) vom 30.08.1994 mit der Änderung vom 14.6.1995. (2) Die Regelungen der vorliegenden Zwischenprüfungsordnung gelten für Lehrer mit Fachschulabschluss, die an der berufsbegleitenden Weiterbildung für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen oder das Lehramt an Förderschulen (WeiVO) vom 30.08.1994 mit der Änderung vom 14.06.1995 teilnehmen. 2 Zweck der Prüfung Durch die Zwischenprüfung, die in der Regel am Ende des 2. Semesters stattfindet, soll der Studierende nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht und damit die fachlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Studiums erworben hat. 3 Prüfungsausschuss (1) Für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Ordnung bestellt die Fakultät Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften einen Prüfungsausschuss. (2) Durch den Prüfungsausschuss werden die Prüfungstermine und die Termine zur Meldung für die Zulassung zur Zwischenprüfung festgelegt und den Studierenden bekanntgemacht. Er bestimmt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Studierenden die Prüfer bzw. die Prüfer und Beisitzer für die Einzelprüfungen. (3) Der Prüfungsausschuss befindet ggf. über die Anerkennung (Äquivalenz) der außerhalb des Historischen Seminars belegten Lehrveranstaltungen und erbrachten Leistungsnachweise.

- 8/3 - (4) Beschwerden oder Einsprüche im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischenprüfung sind schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über Einsprüche. (5) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen im 1. Teil der Zwischenprüfungordnung der Universität Leipzig für die Lehramtsstudiengänge ( 12) entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wiederholung der Prüfung. 4 Art und Weise der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer münd- lichen Prüfung von 30 Minuten. Die Prüfungsgebiete wählt der Studierende. Prüfungsgebiete sind: Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit (16. - 19. Jh.) (2) Prüfer sind in der Regel die für das vom Studierenden gewählte Prüfungsgebiet berufenen Hochschullehrer. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit der Abnahme der Zwischenprüfungen beauftragt werden, jedoch muss einer der beiden Prüfer ein Hochschullehrer sein. 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Zwischenprüfung kann zugelassen werden, wer zwei Semester im Fach Geschichte studiert hat. Der Antrag auf Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Leistungsnachweise und Teilnahmebestätigungen termingemäß an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. (2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung wird dem Studierenden schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu übermitteln, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Zur Zwischenprüfung sind Kenntnisse in Englisch oder Französisch nachzuweisen. (4) Zur Zwischenprüfung kann zugelassen werden, wer im Grundstudium folgende Lehrveranstaltungen belegt hat: - drei Proseminare eigener Wahl aus drei der vier Studienbereiche Geschichte des Altertums, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16. - 19. Jh.) und - ein Proseminar Fachdidaktik Geschichte

- 8/4 - - eine Übung eigener Wahl aus den vier Studienbereichen, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und - drei Vorlesungen eigener Wahl aus drei der vier Studienbereiche Geschichte des Altertums, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und. Für vier Proseminare sind Leistungsnachweise vorzulegen. 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind nachstehende Noten zu vergeben: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend (2) Gemäß 11 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Leipzig für die Lehramtsstudiengänge können durch Erniedrigen oder Erhöhen dieser Noten um 0,3 zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 7 Inkrafttreten (1) Die vorliegende Zwischenprüfungsordnung ist vom Rat der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität Leipzig am 14.12.1998 angenommen und vom Senat der Universität Leipzig am 02.02.1999 beschlossen worden. (2) Diese Zwischenprüfungsordnung wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus mit Schreiben vom 11.02.1999 (Az.: 21-7831/WeiVOGe-1) angezeigt und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft. Die Bestätigung des Staatsministeriums für Kultus erfolgte mit Schreiben vom 09.03.1999 (Az.:24-6758/460/7). Leipzig, den 19. März 1999 Prof. Dr. med. V. Bigl Rektor

- 8/5 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Historisches Seminar Studienordnung für die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte Gliederung: 1 Geltungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen 2 Aufbau des Studiums 3 Vermittlungsformen und Leistungsnachweise 4 Ausbildungsinhalte/Studienbereiche 5 Zwischenprüfung 6 Erste Staatsprüfung 7 Inkrafttreten

- 8/6-1 Geltungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen Diese Studienordnung regelt die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte an der Universität Leipzig auf der Grundlage - des 25 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 04.08.1993 (SächsGVBl. 1993 S. 691) in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.08.1998 (SGVBl. S. 459), - der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Freistaat Sachsen (LAPO I) vom 26.03.1992, geändert durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 04.01.1994, - der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge für die Lehrämter an Mittelund Förderschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien vom 21.04.1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Universität Leipzig, Nr. 6/94 - der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen (WeiVO) vom 30.08.1994, geändert durch die Verordnung vom 14.06.1995. 2 Aufbau des Studiums (1) Für das Lehramt an Mittelschulen ist Geschichte als Studiertes Fach im Umfang von 40 SWS einschließlich der Fachdidaktik Geschichte mit 6 SWS zu studieren. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. (2) Das Grundstudium umfasst zwei Semester und schließt mit der Zwischenprüfung ab. Zum Hauptstudium gehören zwei Fachsemester. Das Hauptstudium wird mit einer Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. Während des Grund- und Hauptstudiums sollten pro Semester 10 SWS im Fach Geschichte belegt werden. (1) Vermittlungsformen sind: - Vorlesungen - Proseminare - Seminare - Übungen - Praktika - Exkursionen 3 Vermittlungsformen und Leistungsnachweise

- 8/7 - (2) Der Besuch von Lehrveranstaltungen kann mit Leistungsnachweisen belegt werden. Leistungsnachweise (benotete Scheine) werden in der Regel für Referate, schriftliche Hausarbeiten oder für andere vergleichbare Leistungen vergeben. Die Art und Weise, wie Leistungsnachweise erbracht werden können, wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. 4 Ausbildungsinhalte/Studienbereiche Im Studiengang Lehramt an Mittelschulen sind nach der Maßgabe dieser Studienordnung Lehrveranstaltungen aus folgenden Studienbereichen (Lehrgebieten) zu belegen: Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) Fachdidaktik Geschichte Hinzu kommen noch Lehrveranstaltungen eigener Wahl. 5 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende des Grundstudiums statt. Sie besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten. Prüfungsgebiete sind: Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) (2) Zur Zwischenprüfung kann zugelassen werden, wer im Grundstudium folgende Lehrveranstaltungen belegt hat: - drei Proseminare eigener Wahl aus drei der vier Studienbereiche Geschichte des Altertums, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und - ein Proseminar Fachdidaktik Geschichte - eine Übung eigener Wahl aus den Studienbereichen, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und Geschichte der Neuesten Zeit (20. Jh.)

- 8/8 - - drei Vorlesungen eigener Wahl aus drei der vier Studienbereiche Geschichte des Altertums, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und. Für vier Proseminare sind Leistungsnachweise vorzulegen. 6 Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Geschichte ist als Teilprüfung nach Abschluss der wissenschaftlichen Ausbildung abzulegen. Sie umfasst laut 11 und 52 der LAPO I und unter Berücksichtigung der WeiVO 6: - eine schriftliche Prüfung - zwei mündliche Prüfungen Prüfungsgebiete sind: A B Geschichte des Mittelalters C Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) D Schriftliche Prüfungen: - Klausur zu den Prüfungsgebieten A bis D Prüfungsdauer: 3 Stunden Es sind zwei Themen aus den Prüfungsgebieten A - D zu bearbeiten. Mündliche Prüfungen: a) Prüfung zu den Prüfungsgebieten A bis D Prüfungsdauer: 45 Minuten Es werden die Gebiete geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. b) Prüfung Fachdidaktik Geschichte Prüfungsdauer: 30 Minuten (2) Zulassungsvoraussetzungen für die Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung sind im Fach Geschichte: - bestandene Zwischenprüfung im Fach Geschichte (Lehramt) - Kenntnisse in Englisch oder Französisch - Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS während des Hauptstudiums in den im 4 genannten Studienbereichen, darunter 2 SWS Fachdidaktik Geschichte.

- 8/9 - Für den Besuch von drei Seminaren wahlweise aus den Studienbereichen Geschichte des Altertums, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) und sind Leistungsnachweise zu erbringen. Weiterhin ist die Teilnahme an einem Seminar in Fachdidaktik mit einem Leistungsnachweis zu belegen. 7 Inkrafttreten (1) Die vorliegende Studienordnung ist vom Rat der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität Leipzig am 14.12.1998 angenommen und vom Senat der Universität Leipzig am 02.02.1999 beschlossen worden. (2) Diese Studienordnung wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus mit Schreiben vom 11.02.1999 (Az.: 21-7831/WeiVOGe-1) angezeigt und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft. Die Bestätigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus erfolgte mit Schreiben vom 09.03.1999 (Az.:24-6758/460/7). Leipzig, den 19. März 1999 Prof. Dr. med. V. Bigl Rektor

- 8/10 - Anlage zur Studienordnung für die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte Studienprogramm (Empfehlungen für die Aufteilung der Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium für die berufsbegleitende Weiterbildung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen im Fach Geschichte) Grundstudium Studienbereiche Anzahl/ SWS Vermittlungsform 1 PS, L 2 Geschichte des Mittelalters 1 PS, L 2 aus: Geschichte der Neueren Zeit (16.-19. Jh.) 1 PS, L 2 Fachdidaktik Geschichte 1 PS, L 2 aus: aus: Geschichte des Mittelalters 1 Ü 2 Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) 5 V 10 Fachdidaktik Geschichte Zwischenprüfung Hauptstudium aus: Geschichte des Mittelalters 3 verschiedene S, L 6 Geschichte der Neueren Zeit (16.-19. Jh.) Fachdidaktik Geschichte 1 S, L 2 aus: Geschichte des Mittelalters Geschichte der Neuzeit (16.-19. Jh.) 6 V 12 aus allen Bereichen Fachdidaktik Geschichte Erste Staatsprüfung PS= Proseminar, S= Seminar, Ü= Übung, V= Vorlesung, L= Leistungsnachweis

- 8/11 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Ordnung des Zentrums für Hochschulsport der Universität Leipzig Auf der Grundlage der 125 und 130 Sächsisches Hochschulgesetz vom 4. August 1993 (SHG) in Verbindung mit 31 der Verfassung der Universität Leipzig erlässt der Senat mit Zustimmung des Rektoratskollegiums und nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08. Dezember 1998 folgende Ordnung für das Zentrum für Hochschulsport der Universität Leipzig 1 : 1. Das Zentrum für Hochschulsport - im folgenden ZfH genannt - ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Leipzig. Es nimmt die Aufgaben der Hochschule gem. 4 Abs. 4 SHG wahr. 2. Das ZfH der Universität Leipzig kann Aufgaben des Allgemeinen Hochschulsports für andere Hochschulen am Hochschulstandort Leipzig wahrnehmen. In diesem Fall ist das durch eine Vereinbarung zu regeln. 3. Dem ZfH obliegt die Förderung der freiwilligen sportlichen Betätigung der Studie-renden im Rahmen des Allgemeinen Hochschulsports. Im Einzelnen ist es insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Das ZfH stellt auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes für die Studierenden der Universität Leipzig und ggf. für die Studierenden der kooperierenden Hochschulen ein bedarfsgerechtes und differenziertes Sportangebot bereit. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten können sich die Beschäftigten der Universität und ggf. der kooperierenden Hochschulen am Hochschulsport beteiligen. b) Das ZfH ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Hochschulsportveranstaltungen verantwortlich. c) Das ZfH entwickelt Konzepte für die Weiterentwicklung des Hochschulsports und setzt sich für deren Umsetzung ein. 1 Für den gesamten Text schließen grammatisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein.

- 8/12 - d) Das ZfH setzt sich für die Qualifizierung der am Zentrum für Hochschulsport tätigen Übungsleiter ein. e) Das ZfH kümmert sich um eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Sportstätten für den Hochschulsport. f) Das ZfH sorgt in Abstimmung mit der Sportwissenschaftlichen Fakultät für die Beschaffung von Sportgeräten und Ausstattungen der Sportanlagen. g) Das ZfH fördert den Hochschulsport auch durch die Mitarbeit in Gremien oder Organisationen des Landes und des Bundes. h) Das ZfH entwickelt und pflegt Kooperationen mit Trägern des außeruniversitären Sports. 4. Das ZfH untersteht dem Rektoratskollegium. Die Leitung obliegt einem hauptberuflichen Leiter, der vom Rektorat bestellt wird. Der Leiter des ZfH ist Vorgesetzter des zum ZfH gehörenden Personals und hat die fachliche Aufsicht über den Hochschulsport. Er berät die Gremien der Hochschule in allen den Hochschulsport betreffenden Fragen. Auf Vorschlag des Leiters wird vom Rektorat ein Stellvertreter bestellt. Mindestens einmal im Monat findet eine Dienstberatung des hauptamtlichen Hochschulsportpersonals statt. 5. Das Zentrum für Hochschulsport hat folgende Gremien: a) die Übungsleitervollversammlung b) den Beirat 6. Die Übungsleitervollversammlung tagt mindestens einmal im Semester. Sie nimmt den Bericht des Leiters des ZfH zu den Ergebnissen des vorausgegangenen Semesters, zur aktuellen Situation und zu besonderen Bedingungen und Ereignissen des bevorstehenden Semesters entgegen und berät zu Fragen der Organisation und Durchführung des Hochschulsports. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vertreter für den Beirat und einen Stellvertreter. 7. Am ZfH wird ein Beirat eingerichtet, der sich mit Fragen des Hochschulsports befasst und dazu Empfehlungen gibt. Insbesondere folgende Fragen sind zu behandeln: a) Arbeitsschwerpunkte des Hochschulsports b) Jahreshaushalt c) Kooperationen mit Hochschulen und Institutionen außerhalb der Hochschule Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - Beauftragter des Senats (der i.d.r. der Gruppe der Hochschullehrer angehören sollte), - je einem Vertreter der Fakultäten und des Sonstigen Bereiches,

- 8/13 - - Vertreter der Studierendenschaft (Sportreferent des Studentenrates), - Vertreter der Übungsleiter bzw. nebenamtlich Beschäftigten im Hochschulsport. Der Leiter des ZfH nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil. Je ein Vertreter der kooperierenden Hochschulen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil. 8. Die Vertreter der Gremien und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Amtsperiode der sie entsendenden Gremien durch diese gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat tagt mindestens einmal im Semester. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte. 9. Diese Ordnung tritt nach Bestätigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft. Leipzig, den 19. März 1999 Prof. Dr. med. V. Bigl Rektor