zu Zahl 20-427 LAND BURGENLAND LANDESAMTSDIREKTION - VERFASSUNGSDIENST An die Landtagsdirektion Eisenstadt, am 26.6.2013 E-Mail: post.vd@bgld.gv.at Tel.: +43 (0)2682/600-2449 Fax: +43 (0)2682/600-72449 Sachb.: Gabriele Altenburger Antwort bitte unter Anführung der Geschäftszahl Zahl: Betr.: LAD-VD-A694-10583-5-2013 Selbständiger Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly auf Fassung einer Entschließung betreffend die gesetzliche Regelung einer Zinsobergrenze für Privatkredite sowie die rasche Weitergabe von Zinsvorteilen an Privatkunden durch Kreditinstitute; Antwortschreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland Bezug: 20-427 In Entsprechung des Schreibens der Landtagsdirektion, Zahl: 427/1-XX.Gp.2013, und des Beschlusses des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses des Burgenländischen Landtages vom 5. Juni 2013 ersuchte die Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 10. Juni 2013, LAD-VD-A694-10583-3-2013, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland um eine Stellungnahme bis spätestens 1. Juli 2013. Dazu ist nunmehr ein Antwortschreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland eingelangt, welches in Ablichtung zur Kenntnis gebracht werden darf. Amt der Burgenländischen Landesregierung A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1 t: +43 (0) 2682 600 0 f: +43 (0) 2682 61884 www.burgenland.at www.e-government.bgld.gv.at DVR: 0066737
Ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bis dato noch nicht eingelangt. Mit freundlichen Grüßen! Für die Landesregierung: Im Auftrag des Landesamtsdirektors: Mag. a Lämmermayr Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur
E@ An das Amt der Bgld. Landesregierung La nd esamtsd i rektion-verfassu ngsd ienst Europaplatz 1 7000 Eisenstadt IHR ZEICHEN UNSER ZEICHEN Mag. Koisser DATUM 18 Juni 2013 Stellungnahme zum Selbständigen Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly auf Fassung einer Entschließung betreffend die gesetzliche Regelung einer Zinsobergrenze für Privatkredite sowie die rasche Weitergabe von Zinsvorteilen an Privatkunden durch Kreditinstitute Zahl: LAD-VD-A694-1 0583-3-20 1 3 Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland gibt zum vorliegenden selbständigen Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly auf Fassung einer Entschließung betreffend die gesetzliche Regelung einer Zinsobergrenze für Privatkredite sowie die rasche Weitergabe von Zinsvorteilen an Privatkunden durch Kred iti nstitute (Zah I 20-427) folgende Stellu ng na h me ab : Obwohl Teile des Antrags aus Sicht des Konsumentenschutzes durchaus sinnvoll und wünschenswert erscheinen, kann er in dieser Form nicht unterstützt werden. Es werden hier zwei Bereiche vermischt, die in Wahrheit völlig getrennt voneinander zu behandeln sind. Für die Notwendigkeit einer Zinsobergrenze bei Privatkrediten finden sich im Text des Antrags keinerlei Anhaltspunkte. Die Möglichkeit der Kreditinstitute, Soll- und Habenzinsen der Konten unter bestimmten Vorgaben zu verändern, sollte jedoch tatsächlich eingeschränkt werden, was auch einer Forderung der Arbeiterkammer entspricht. Dazu nähere Ausfüh rungen : Zinsobergrenze für Privatkredite: Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Markt diesen Bereich regeln kann, dass also der Konsument das für ihn günstigste Angebot wählen kann. Dadurch sollten nur Banken, die attraktive Zinssätze anbieten, zum Zug kommen. ln der Praxis sieht dies vor allem für Konsumenten, deren KAMMER rür RngerteR UND ANGESTELITE rün DAS BURGENLAND I 7000 ETSENSTADT I wtenerstrasse 7 T 02682 7 4o-o I F 02682 z+o-+o I r akbgld@akbgld.at I I www,akbgld.at
Einkommens- und Vermögenssituation wenig Spielraum zulässt, anders aus: Die schlechte Bonität dieser Konsumenten schränkt den Kreis der Möglichkeiten empfindlich ein und jene Kreditinstitute, die auch an diese Kunden Kredite vergeben, lassen sich das erhöhte Risiko durch höhere Zinsen abgelten. Dennoch: Der Konsument ist nicht gezwungen, den Kreditvertrag abzuschließen. Genauso wenig besteht aber eine Verpflichtung für Kreditinstitute, Kredite zu vergeben. Somit ist zu envarten, dass bei Einziehen einer Zinsobergrenze, bei der die Kreditinstitute davon ausgehen, dass das Risiko nicht entsprechend abgedeckt ist, der Kreditvertrag in vielen Fällen gar nicht zustande kommt. Viel wichtiger war die vorvertragliche lnformation des Konsumenten über alle wesentlichen lnformationen zum Kreditvertrag - etwa Gesamtkosten und effektiver Zinssatz. Das wurde bereits durch das Verbraucherkreditgesetz sichergestellt. Problematisch erscheint eine Zinsobergrenze auch hinsichtlich der Beweglichkeit des allgemeinen Zinsniveaus. Mittlerweile orientieren sich die meisten Kreditverträge an Referenzzinssätzen, weshalb sich derzeit die Kreditzinsen generell auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen. Diese Referenzzinssätze können allerdings auch wieder steigen. Daher wäre es fragwürdig, ob eine feste Zinsobergrenze zielführend wäre. Eine Orientierung dieser Zinsobergrenze an den Referenzzinssätzen könnte hingegen wiederum dazu führen, dass Konsumenten über Gebühr belastet werden. Weitergabe von Zinssteigerungen: Die Höhe der Zinsen bei einer Kontoüberziehung muss ein wenig relativiert werden, wenn man den Sinn einer Kontoüberziehung in Betracht zieht. Es wird der Spielraum des Konsumenten vergrößert, der nicht befürchten muss, durch unerwartete Ausgaben nicht mehr ausreichend Geld auf dem Konto zur Verfügung zu haben. Dies hätte nämlich unangenehme und mit Kosten verbundene Rückbuchungen zur Folge. Für solche - kurzfristige - Überziehungen des Kontos sind die Kosten in einem überschaubaren Rahmen angesiedelt. So wird man beispielsweise bei einer einmonatigen Überziehung von 1.000,- und einem hohen Zinssatz von 12 o/o letzllich mit 10,- belastet. lst es absehbar, dass die Überziehung über einen längeren Zeitraum andauern würde, so sollte die Lücke ohnehin anders - beispielsweise durch einen Privatkredit - gedeckt werden. Denn die Kontoüberziehung ist nun einmal die teuerste Art der Finanzierung. Allerdings sind Überziehungszinsen in der Höhe von 13,25 o/o, wie sie derzeit von der UniCredit Bank Austria und von der BAWAG P.S.K. verrechnet werden, gerade in Zeiten niedriger Zinsen weit überhöht. Mit Blick auf die niedrigen Habenzinsen, welche die Kunden erhalten, kann wohl von einem schamlosen Abkassieren durch die Banken gesprochen werden. Daher wäre eine Obergrenze des Unterschieds zwischen Habenzinsen und Sollzinsen durchaus wünschenswert.
Gesetzliche Grundlage für Anderungen der Zinssätze ist das Zahlungsdienstegesetz, welches vorsieht, dass der Rahmenvertrag geändert werden kann, wenn der Konsument spätestens zwei Monate vorher informiert wird und ihm mitgeteilt wird, dass er das Recht hat, den Vertrag fristlos zu kündigen. Durch diese Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung sind Konsumenten in einem hohen Grad der Willkür i h res wi rtschaftl ich ü bermächtigen Vertragspartners ausgesetzt. Wird dies vertraglich vereinbart, können die Zinssätze auch an Referenzzinssätze gebunden sein. Eine Anderung des Zahlungsdienstegesetzes in der Form, dass Anderungen von Zinssätzen ausschließlich an Anderungen von Referenzzinssätzen geknüpft sind, würde dazu führen, dass Konsumenten in gleichem Maße an Zinssenkungen und Zinssteigerungen teilhaben, und wäre daher im Sinne des Konsumentensch utzes wü nschenswert. Der Direktor:,fh"L (Mag.Thomas Lehner) fred Schreiner)