Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)



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[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

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Transkript:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch 2 wird wie folgt geändert: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe 2. Vorschüsse 3. Anweisung an die Schuldner und Sicherstellung Art. 131 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe in einer Verordnung fest. Art. 131a (neu) 1 Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.. 2 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Art. 132 Randtitel 1 BBl 2012... 2 SR 210 2012-... 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht) Art. 176 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern und jedem Kind schuldet; 4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 176a (neu) Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung finden sinngemäss Anwendung. b. Anweisungen an die Schuldner A. Allgemeines 1. Gegenstand und Umfang Art. 177 Randtitel Art. 276 Randtitel und Abs. 2 2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung geleistet, solange es zum Wohl des Kindes notwendig ist. Steht das Kind nicht unter der Obhut der Eltern, so wird der Unterhalt durch Geldzahlung geleistet. 2. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind Art. 276a (neu) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages 1. Beitrag der Eltern 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Beiträge Art. 285 1 Der Unterhaltsbeitrag muss den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen sein. Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen 2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind auch die mit der Betreuung des Kindes durch die Eltern und Dritte verbundenen Kosten zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Termine fest. Art. 285a (neu) 1 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Beiträge, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, hat dieser zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an das Kind zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht)... 2 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. VI. Ausserordentliche Verbesserung der Verhältnisse bei ungenügendem Unterhaltsbeitrag II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe Art. 286a (neu) 1 Wurde in der Vereinbarung oder im Entscheid über den Unterhalt festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil die während der letzten fünf Jahre zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Beträge nachträglich leistet. 2 Dieser Anspruch geht auf das Gemeinwesen über, soweit es für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Art. 290 Randtitel, Abs. 1 und 2 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe in einer Verordnung fest. Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor der Geburt; Art. 329 Abs. 1 bis (neu) 1bis Keinen Anspruch auf Unterstützung hat, wer nach einer Trennung oder Scheidung wegen einer Beschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder in Not geraten ist. II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 3

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht) 1. Zivilprozessordnung 3 Art. 296a Unterhaltsbeiträge (neu) Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. wie viel für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird. 2. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 4 Art. 7 Unmündige Kinder 1 Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen alleiniger Sorge es steht. 2 Haben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge keinen gemeinsamen Wohnsitz, so hat das unmündige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es wohnt. 3 Hat das unmündige Kind den Unterstützungswohnsitz bei keinem Elternteil, so hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz: a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, wenn es unter deren Vormundschaft steht; b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach Absatz 1 oder 2; d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. 3 SR 272 4 SR 851.1 4

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht)... III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5