n ZGB. Kindesunterhalt

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1 Ständerat Wintersession 04 e-parl :4.0 n ZGB. Kindesunterhalt Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 9. November 0 vom 9. Juni 04 vom 7. November 04 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 0, beschliesst: I I I Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert: BBl SR 0.0 -

2 e-parl :4 - - Art. 89a G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. 4 5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Juni 987 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art., a und b),. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. a Abs. 8),. die Begünstigten bei Hinterlassenen- 6...

3 e-parl :4 - - leistungen (Art. 0a), a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 6a), 4. die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 6 Abs. 4), 5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 4), 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. Bst. b bis ), 6. die Verantwortlichkeit (Art. 5), 7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 5a 5 e ), 8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 5b, 5c und 5a), 9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 5b 5d), 0. die Auflösung von Verträgen (Art. 5e und 5f),. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. Bst. c und Abs. 5, Art. 56a, 57 und 59),. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 6 6a und 64 64c),. 4. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs., und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 7a 7g), 5. die Transparenz (Art. 65a), 6. die Rückstellungen (Art. 65b), 7. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versiche- 4a. die Meldung an die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), (siehe auch Art. 40, 49 Abs. Ziff. 5a, 86a Abs. Bst. a bis BVG; Gliederungstitel vor Art. 4a, Art. 4f bis FZG)

4 e-parl :4-4 - rungseinrichtungen (Art. 68 Abs. und 4), 8. die Vermögensverwaltung (Art. 7), 9. die Rechtspflege (Art. 7 und 74), 0. die Strafbestimmungen (Art ),. den Einkauf (Art. 79b),. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),. die Information der Versicherten (Art. 86b). Art. IV. Vollstreckung. Inkassohilfe und Vorschüsse Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Art. IV. Vollstreckung. Inkassohilfe Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich. Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Art. a. Vorschüsse Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

5 e-parl :4-5 - Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Art.. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. Randtitel. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. Art. 76 b. Regelung des Getrenntlebens Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:. die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen;. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. Art. 76 Abs. Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:. die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern und jedem Kind schuldet; Art die Kinderunterhaltsbeiträge und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen;....

6 e-parl :4-6 - Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Art. 76a 4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung. Art Anweisungen an die Schuldner Art. 77 Randtitel b. Anweisungen an die Schuldner Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Art. 76 A. Gegenstand und Umfang Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Art. 76 Randtitel, Abs. und A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbeson dere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu-

7 e-parl :4-7 - gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Art. 76a II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder zu vermeiden. Art. 85 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Art. 85 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages. Beitrag der Eltern Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. bis Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen er-

8 e-parl :4-8 - setzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt. Art. 85a. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Art. 86 V. Veränderung der Verhältnisse Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kin- Art. 86 Randtitel und Abs. V. Veränderung der Verhältnisse. Im Allgemeinen Betrifft nur den italienischen Text.

9 e-parl :4-9 - des oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Art. 86a. Mankofälle Art. 86a Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge leistet, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.

10 e-parl :4-0 - Art. 87 E. Verträge über die Unterhaltspflicht I. Periodische Leistungen Art. 87 Abs. (betrifft nur den italienischen Text) Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig. Art. 87a II. Inhalt des Unterhaltsvertrages Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. welche Beträge für jedes Kind bestimmt sind; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird. Art. 88 II. Abfindung Art. 88 Randtitel III. Abfindung Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.

11 e-parl :4 - - Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist. Art. 89 F. Erfüllung I. Gläubiger Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Art. 89 Abs. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Art. 90 II. Vollstreckung. Geeignete Hilfe Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen. Art. 90 II. Vollstreckung. Inkassohilfe Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich. Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

12 e-parl :4 - - Art. 98 A ter. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 98 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. bis Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. (siehe auch Art. 98b Abs. bis ) ter Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, wird das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, im Sinne des Kindeswohles, prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. (siehe auch Art. 98b Abs. ter ) Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. Art. 98b II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil Art. 98b Art. 98b

13 e-parl :4 - - die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts. 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.... Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. (siehe auch Art. 98d Abs. ; Art. 04 Abs. ZPO) bis Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. (siehe auch Art. 98 Abs. bis ) ter Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, wird die KESB die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, im Sinne des Kindeswohles, prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. (siehe auch Art. 98 Abs. ter )

14 e-parl :4-4 - Art. 98d IV. Veränderung der Verhältnisse Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Art. 98d Vorbehalten bleibt die Klage auf Abänderung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesen Fällen regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte neu. Art. 98d die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu. (siehe auch Art. 98b Abs. ; Art. 04 Abs. ZPO) Art. 9 B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 9 Abs. bis Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.

15 e-parl :4-5 - Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. c IV ter. Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, werden bis zur Vollendung des 0. Altersjahres geschuldet. Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. c IV ter. Unterhaltsbeiträge. Bestehende Unterhaltstitel Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgesetzt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen für den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Art. c bis. Rechtshängige Verfahren Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

16 e-parl :4-6 - II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

17 e-parl :4-7 - Änderung anderer Erlasse Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Obligationenrecht Änderung anderer Erlasse Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Änderung anderer Erlasse Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Art. 4 III. Hinderung und Stillstand der Verjährung Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe; bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft; 4. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; 5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht; 6. solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann. Art. 4 Abs. Ziff. Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit; Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang. SR 0

18 e-parl :4-8 - Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.. Zivilprozessordnung Art. 66 Beschränktes Verweigerungsrecht Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 65 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt; c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 0 Absatz StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist; d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; Art. 66 Abs. Bst. d Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: d. wenn sie als Ombudsperson, Eheoder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der 4 SR 7

19 e-parl :4-9 - e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe. Art. 98 Ausnahmen Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; b. bei Klagen über den Personenstand; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG:. Aberkennungsklage (Art. 8 Abs. SchKG),. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),. Widerspruchsklage (Art SchKG), 4. Anschlussklage (Art. SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 4 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 48 und 50 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermö- Art b bis. bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 98b und 98d ZGB);

20 e-parl :4-0 - gens (Art. 65a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 84 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. Art. 8 Kosten der Mediation Art. 8 Abs. Einleitungssatz Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen. Gliederungstitel vor Art. 97. Kapitel: Eherechtliche Verfahren Aufgehoben Art. 99 Anordnung einer Vertretung des Kindes Art. 99 Abs. Bst. a und c Ziff. Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

21 e-parl :4 - - Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen; b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; c. das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder über den persönlichen Verkehr hat, oder. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:. der Zuteilung der elterlichen Sorge,. der Zuteilung der Obhut,. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. der Aufteilung der Betreuung, 5. des Unterhaltsbeitrages; c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a Ziffern 5 hat, oder Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. Art. 00 Kompetenzen der Vertretung Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a. die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge; b. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs; c. Kindesschutzmassnahmen. Art. 00 Kompetenzen der Vertretung Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a. die Zuteilung der elterlichen Sorge; b. die Zuteilung der Obhut; c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs; d. die Aufteilung der Betreuung; e. den Unterhaltsbeitrag; f. die Kindesschutzmassnahmen.

22 e-parl :4 - - Art. 0 Eröffnung des Entscheides Ein Entscheid wird eröffnet: a. den Eltern; b. dem Kind, welches das 4. Altersjahr vollendet hat; c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht. Art. 0 Bst. c Ein Entscheid wird eröffnet: c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:. die Zuteilung der elterlichen Sorge,. die Zuteilung der Obhut,. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. die Aufteilung der Betreuung, 5. den Unterhaltsbeitrag, 6. die Kindesschutzmassnahmen. Art. 0a Unterhaltsbeiträge Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. welche Beträge für jedes Kind bestimmt sind; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird. Gliederungstitel vor Art. 0. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

23 e-parl :4 - - Gliederungstitel vor Art Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage Art. 04 Zuständigkeit Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht. Art. 04 Über die Hinterlegung,... Das für die Beurteilung einer Unterhaltsklage oder einer Abänderungsklage zuständige Gericht entscheidet auch über die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte. Art. 04 Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. (siehe auch Art. 98b Abs. und Art. 98d Abs. ZGB) Gliederungstitel vor Art. 407b. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom Art. 407b Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom rechtshängig sind, gilt das neue Recht. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

24 e-parl :4-4 - a. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) Art. 40 Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (siehe auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a ZGB; Art. 49 Abs. Ziff. 5a, 86a Abs. Bst. a bis ; Gliederungstitel vor Art. 4a, Art. 4f bis FZG) Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln Absatz und 90 des Zivilgesetzbuches dies der Vorsorgeeinrichtung melden. Die Meldungen nach Absatz und nach Artikel 4f bis Absatz FZG entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der Versicherten nach Absatz unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG in der Höhe von mindestens 000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 0c und nach Artikel e des Obligationenrechts. 4 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser SR 8.40

25 e-parl :4-5 - Versicherten nach Artikel 0b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden. 5 Die Meldungen nach den Absätzen, und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. 6 Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz frühestens 0 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen. Art. 49 Selbständigkeitsbereich Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art., a und b),. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. a Abs. 8),. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 0a), a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhe- Art. 49 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

26 e-parl :4-6 - bung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 6a), 4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 5a), 5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 6 Abs. 4), 6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 4), 6a.7 die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV(Art. 48 Abs. 4), 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 5 und 5a), 8. die Verantwortlichkeit (Art. 5), 9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 5a 5e), 0. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 5b, 5c und 5a),. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 5b 5d),. die Auflösung von Verträgen (Art. 5e und 5f),. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. Bst. c und Abs. 5, Art. 56a, 57 und 59), 4. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 6 6a und 64 64c), die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs., und Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 7a 7g), 7. die Transparenz (Art. 65a), 8. die Rückstellungen (Art. 65b), 9. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versiche- 5a. die Meldung an die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), (siehe auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a ZGB; Art. 40, 86a Abs. Bst. a bis ; Gliederungstitel vor Art. 4a, Art. 4f bis FZG)

27 e-parl :4-7 - rungseinrichtungen (Art. 68 Abs. und 4), 0. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a),. die Vermögensverwaltung (Art. 7),. die Rechtspflege (Art. 7 und 74),. die Strafbestimmungen (Art ), 4. den Einkauf (Art. 79b), 5. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 5a.5 die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 5b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86a Abs. Bst. b bis ), 6. die Information der Versicherten (Art. 86b). Art. 86a Datenbekanntgabe Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung Art. 86a Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a bis. die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn die Daten für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind, (siehe auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a ZGB; Art. 40, Art. 49 Abs. Ziff. 5a; Gliederungstitel vor Art. 4a, Art. 4f bis FZG)

28 e-parl :4-8 - eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 9, 6 und des Bundesgesetzes vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs; e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; f. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB; g. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der- Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel a des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV; c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 00 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober

29 e-parl : ; e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert; f. die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel b IVG oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz Buchstabe b IVG; g. den NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel a BWIS erfüllt sind. Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom. Oktober 965 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden. 4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 5 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

30 e-parl : Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person. 8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind. b. Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) 6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle. Säule Gliederungstitel vor Art. 4a 6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle. Säule, Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (siehe auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a ZGB; Art. 40, 49 Abs. Ziff. 5a, 86a Abs. Bst. a bis BVG; Art. 4f bis ) Art. 4f bis Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (siehe auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a ZGB; Art. 40, 49 Abs. Ziff. 5a, 86a Abs. Bst. a bis BVG; Gliederungstitel vor Art. 4a) Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln Absatz und 90 des Zivilgesetzbuches dies der Freizügigkeitseinrichtung melden. SR 8.4

31 e-parl :4 - - Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austrittsleistung bereits überwiesen wurde, so muss sie innert 0 Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden. Die Meldungen nach Absätzen und entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung. 4 Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der Versicherten nach Absatz unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindungin der Höhe von mindestens 000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach den Artikeln 0a und 0c BVG. 5 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 0b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden. 6 Die Meldungen nach den Absätzen, 4 und 5 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. 7 Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühestens 0 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

32 e-parl : Zuständigkeitsgesetz vom 4. Juni Art. 7 Minderjährige Kinder Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt. Art. 7 Abs. und Minderjährige Kinder Das minderjähige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsam-en Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen und, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. Art. Art. Abs. bis Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung. Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen. 5 SR 85.

33 e-parl :4 - - In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln. bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz gemäss Artikel 7 Absatz, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar. 4 Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung binnen Monatsfrist, ungeachtet eines Rückgriffs auf das nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Gemeinwesen.

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