Stadt Frauenfeld. Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen. öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld. (Parkierungsreglement)



Ähnliche Dokumente
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

GEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde

Stadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde Sulgen (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie die Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Für das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund der Stadt Kreuzlingen (Parkierungsreglement)

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (PARKIERUNGSRGELEMENT)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

REGLEMENT ÜBER DEN RUHENDEN UND ROLLENDEN VERKEHR DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Parkierverordnung. vom Datum

Parkplatzreglement. der Politischen Gemeinde Buchs

Gebührenverordnung für die Benützung der öffentlichen Parkplätze

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Parkierungsreglement. der Stadt Bremgarten

Parkierungs- Reglement

(Parkierungsreglement)

R E G L E M E N T. über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkraumbewirtschaftung. Öffentlicher Anschlag 21. März 2016 bis 4.

Zur zeitlich unbeschränkten Benützung bewirtschafteter Parkplätze können gebührenpflichtige Parkkarten abgegeben werden.

PARKIERUNGSREGLEMENT

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)

Bisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Parkierungsreglement. der Politischen Gemeinde Degersheim

Richtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung

Abschnitt I. - Parkgebühren -

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. (Parkierungsreglement)

Richtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom )

V E R O R D N U N G Ü B E R D A S N A C H T P A R K I E R E N A U F Ö F F E N T L I C H E M G R U N D

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Abklärungen Parkierungsreglemente / Stapo

Parkierungsreglement

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018

Nr 211 REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Politische Gemeinde Lichtensteig

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Parkierungsreglement der Gemeinde Möhlin

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II)

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

Parkierungsreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement

Bahnhof Oensingen P+R-Betriebsreglement

Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement

Stadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Gemeindepolizei- reglement

Einwohnergemeinde Lauterbrunnen Gebührentarif zum Abfallreglement

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement)

Reglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

Gemeinde Walenstadt. Parkierreglement

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)

Politische Gemeinde Buchs ZH. Gebührenreglement zur Abfallverordnung. Buchs ZH

Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001

Parkierungs- und Parkkartenreglement

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Einwohnergemeinde Unterseen

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I.

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Synopse zum Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) 05.12

Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

Reglement über das Parkieren in der Gemeinde. (Parkierungsreglement)

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001

Gemeinde Endingen. Reglement über die. Parkierung und Parkplätze der Gemeinde Endingen

PARKPLATZREGLEMENT. Die Urversammlung von Naters

Parkplatzverordnung 2000

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Transkript:

Stadt Frauenfeld Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld (Parkierungsreglement) Gültig ab 1. Oktober 1993

STADT FRAUENFELD REGLEMENT ÜBER DAS ABSTELLEN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEN STRASSEN UND PLÄTZEN DER STADT FRAUENFELD (PARKIERUNGSREGLEMENT) VOM 1 1. Dezember 1991

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundsatz... I Art. 2 Parkflächen... I Art. 3 Zeiterfassung und Gebührenentrichtung... I Art. 4 Dauerndes nächtliches Parkieren... I Art. 5 Parkierungsgebühr...... 1 Art. 6 Verwendung der Parkierungsgebühren... 2 Art. 7 lnkrafttreten... 2

Gestützt auf 5 58 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 sowie Art. 31 Ziff. 2 lit. f des Organisationsreglements vom 27. April 1994, Art. 20 Abs. 2 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln erlässt der Gemeinderat das nachstehende Parkierungsreglement: Art. 1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist im Rahmen des Gemeingebrauchs unter Beachtung der Bestimmungen des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes und der zugehörigen Verordnungen grundsätzlich kostenlos. Grundsatz Zur Förderung der zweckmässigen Nutzung öffentlicher Parkflächen sowie zur Sicherstellung von Parkplätzen für jedermann, insbesondere im Stadtzentrum, werden stark belegte Parkplätze der Gebührenpflicht unterstellt. Das dauernde Parkieren auf öffentlichem Grund, namentlich nachts (,,Laternengaragenu), ist gebührenpflichtig. Art. 2 Anzahl und Belegungszeit der Parkplätze sind so festzulegen, dass Flächen sowohl für ein kurzes und mittleres als auch für längeres Parkieren zur Verfügung stehen. Parkflächen Der Stadtrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Parkflächen und legt die jeweilige Parkierungsdauer fest. Art. 3 Die Parkierungsdauer wird durch Parkingmeter, Ticketautomaten oder dergleichen registriert. Die Gebühr ist unmittelbar nach Belegen eines Parkplatzes zu entrichten. Zeiterfassung und Gebührenentrichtung Art. 4 Wer sein Motorfahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, bedarf einer Bewilligung des Stadtrates und hat eine Gebühr zu entrichten. Dauerndes nächtliches Parkieren Motorfahrzeughalter, die keinen Abstellplatz oder Einstellraum auf privatem Grund beziehungsweise in einer Gemeinschaftslage nachweisen können, unterstehen der Bewilligungs- und der Gebührenpflicht. Die Gebühr für das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund wird halbjährlich über die Rechnungstellung veranlagt. Die Gebühr wird 30 Tage nach Zustellung des Veranlagungsentscheids fällig.

Art. 5 ' Parkierungsgebühr Die Parkierungsgebühr beträgt mindestens 50 Rappen und höchstens 2 Franken pro Stunde. Der Stadtrat bestimmt den Gebührenansatz unter Berücksichtigung von Wochentag, Tageszeit, Verkehrsfrequenz und Lage so, dass die Einnahmen die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Parkplätze sowie den Aufwand für die Überwachung des ruhenden Verkehrs decken. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen werden keine Gebühren erhoben. Der Stadtrat kann die Gebührenpflicht für einzelne Parkflächen und bestimmte Wochentage aufheben. Die Gebühr für das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund beträgt monatlich 30 Franken für Personenwagen und 100 Franken für schwere Motorfahrzeuge (LKW) sowie deren Anhänger. Der Stadtrat kann den Gebührenansatz der Teuerung anpassen. Art. 6 Verwendung der 1 Parkierungsgebühren Die Parkierungsgebühren werden in erster Linie zur Kostendeckung der Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet. Überschüsse sind in die Spezialfinanzierung Parkierung einzulegen Art. 7 lnkrafttreten Dieses Reglement wird nach Annahme durch den Gemeinderat und Genehmigung durch den Regierungsrat mit Stadtratsbeschluss in Kraft gesetzt. Frauenfeld, 11. Dezember 1991 NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Der Präsident Der Sekretär P. Hausammann E. Maurer * siehe Genehmigungsvermerk am Schluss des Reglements

Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 1. Juni 1993 mit Beschluss Nr. 655. Vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 653 vom 28. September 1993 auf den 1. Oktober 1993 in Kraft gesetzt. * Teilrevision bezüglich Art. 5 Abs. 2 mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom 29. September 1999 genehmigt.