Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund



Ähnliche Dokumente
TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

Bundesministerium der Finanzen. Unterabteilungsleiter IV A. POSTANSCHRIFT Bündesministerijm der Finanzen, Berlin Vorab per

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Allgemeine Informationen und Hinweise

Allgemeine Informationen und Hinweise

Umsatzsteuer; Änderungen des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

B e s c h e i d für über

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt

Titel: (Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage, wenn Steuerbescheid hinsichtlich des Streitpunktes für vorläufig erklärt ist)

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2010 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2008 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Vorläufige Steuerfestsetzung nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U2 -

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Seminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Mandantenorientierte Sachbearbeitung - AO

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler AO 1 -

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen

FINANZGERICHT HAMBURG

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per Association Luxembourgeoise des Fonds d'investissement 59, Boulevard Royal L-2449 Luxembourg. n achrichtlich:

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Finanzgericht München.

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß 50d Abs. 8 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Anwendungserlass zu 153 AO

1 Aus der Rechtsprechung

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) TOP der Sitzung AO II/2010

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Dezember 2002

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September S 2252a V B 2 -

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2011 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

FG München, Urteil v K 564/11. Titel:

FG München, Urteil v K 564/11. Titel:

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146b AO

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - ESt-Verteiler - - LSt-Verteiler -

Steuerrecht Aktuell I/2017

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

b) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9. a) Der dritte Absatz der Nummer wird wie folgt gefasst:

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. April 2016 nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund BETREFF Vorläufige Steuerfestsetzung ( 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG BEZUG BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 5. November 2015 (BStBl I S. 786); TOP 31 der Sitzung AO IV/2015 vom 2. bis 4. Dezember 2015; TOP 11 der Sitzung AO I/2016 vom 2. bis 4. März 2016 GZ IV A 3 - S 0338/07/10010 DOK 2016/0246657 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 29. September 2015-2 BvR 2683/11 - (HFR 2016 S. 69), vom 30. September 2015-2 BvR 1066/10 - (HFR 2016 S. 72) und vom 30. September 2015-2 BvR 1961/10 - (HFR 2016 S. 77) drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes: Nummer 5 (Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005) der Anlage zum www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5. November 2015 (BStBl I S. 786) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Absatz 5b EStG) 2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6, 12 Nummer 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014-2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2015-3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009-3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG ( 10 Absatz 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2010-3.c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010-4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG 6. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) 7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) 8. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Seite 3 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes: Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß 361 Absatz 2 Satz 4 AO und 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz). Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar 171 Absatz 10, 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 351 Absatz 2 AO, nicht aber 361 Absatz 3 Satz 1 AO und 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Fest-

Seite 4 stellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu 361 entsprechend. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe c ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. 1 In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Absatz 2 FGO) ist zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des 361 AO oder des 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); 361 Absatz 3 Satz 1 AO und 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar. 1 Soweit Einkommensteuerfestsetzungen von bayerischen Finanzämtern durchgeführt werden, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge auch auf die nach 51a Absatz 2 EStG modifizierte Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

Seite 5 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 65a SGB V) gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach 53 SGB V umfasst. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag