Newsletter April 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts- und Notarrecht



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Transkript:

Newsletter April 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts- und Notarrecht Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. So fasst Dieter Hildebrandt seine Erfahrungen mit der Justiz zusammen. Damit es für Sie berechenbar bleibt, haben wir Ihnen einige interessante Urteile zusammengefaßt, die Sie für Ihr Unternehmen benötigen. Arbeitsrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dem Urteil vom 15. April 2015 (Az. 4 AZR 587/13) mit Ansprüchen aus Tarifverträgen und dem sogenannten Günstigkeitsvergleich befaßt. Nach den Richtern kommen die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrags nach dem in 4 Absatz 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies ist im Wege des sog. Sachgruppenvergleichs zu ermitteln. Ist nach diesen Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen. Bei dem vorzunehmenden Sachgruppenvergleich können Arbeitszeit und das regelmäßig geschuldete Arbeitsentgelt nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden vielmehr eine einheitliche Sachgruppe. Ändert sich eine der zu vergleichenden Regelungen, ist für den betreffenden Zeitabschnitt ein erneuter Vergleich durchzuführen. Ist danach im maßgebenden Zeitraum nach den normativ geltenden Tarifverträgen sowohl die Arbeitszeit länger als auch das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Monatsentgelt höher, ist die einzelvertragliche Regelung nicht zweifelsfrei günstiger isv. 4 Absatz 3 TVG.

Wirtschaftsrecht: Durch Verschmelzung kann eine Gesellschaft beendigt werden, ohne dass ein Liquidationsverfahren durchgeführt wird. Die Beendigung ist umfassend. Der BGH hat jüngst entschieden (Urteil vom 27.02.2015, II ZB 7/14), dass auch ein Statusverfahren über die richtige Besetzung eines Aufsichtsrats mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt ist. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Pflegerecht: Dr. Ulbrich & Kaminski haben für eine stationäre Pflegeeinrichtung vor dem Amtsgericht Dortmund erfolgreich offene Heimkosten gegenüber dem Erben eines ehemaligen Bewohners eingeklagt (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.03.2015, Az. 429 C 7701/14). Der Erbe hatte die Forderung der Pflegeeinrichtung zwar dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, dann jedoch die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Pflegeeinrichtung erklärt. Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hatte der Erbe vorgetragen, das Pflegeheim habe seine Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt. Insbesondere hätte das Pflegeheim ihn auf die Zusammenhänge zwischen Höherstufungs- und Pflegewohngeldanträgen hinweisen müssen. Das Amtsgericht Dortmund hat der Klage des Pflegeheims in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage vollständig abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beklagte hätte als Bevollmächtigter des Heim- Seite 2

bewohners die Hintergründe und Zusammenhänge von Höherstufungsanträgen und Pflegewohngeldanträgen selbst bei den zuständigen Sozialbehörden in Erfahrung bringen können. Es war dem Pflegeheim nicht zuzumuten, gegenüber seinen Vertragspartnern bzw. deren Verwandten die vollständigen rechtlichen Zusammenhänge dergestalt darzulegen, dass juristische Feinheiten wie beispielsweise die nichteintretende Rückwirkung eines Pflegewohngeldantrages deutlich werden. Damit hat das Amtsgericht Dortmund den Umfang von Informationspflichten gegenüber Heimbewohnern und deren Angehörigen eingeschränkt und unterstrichen, dass sich Heimbewohner und deren Angehörige selbst informieren müssen. Das vollständige Urteil kann auf der Website www.ulbrich-kaminski.de kostenlos herunter geladen werden. Notarrecht: Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben einer Gesellschafterliste. Daher darf ein Registergericht die Aufnahme in das Register ablehnen. Dies hat der BGH aktuell entschieden (Beschluss vom 24.02.2015, II ZB 17/14). Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei dem Handelsregister eine Gesellschafterliste eingereicht hat, welche die Angabe enthielt, dass bestimmte Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung besteht und ein Beteiligter als Testamentsvollstrecker bestellt worden ist. Das Registergericht wies den Antrag auf Einstellung der Gesellschafterliste zurück. Die Beschwerde der Beteiligten wies das OLG zurück. Auch die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH schließlich erfolglos. Die Gesellschafterliste enthielt unzulässige Angaben, da ein Testamentsvollstreckervermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben gehört. 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sieht nach einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Einreichung einer Liste der Gesellschafter vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren Seite 3

sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Zwar war hier nach dem Erbfall eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter eingetreten. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in die aus diesem Anlass neu einzureichende Gesellschafterliste ist in solchen Fällen aber nicht vorgesehen. Es steht auch nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht schon allein der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt. Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Medien-, Urheber- & Wettbewerbsrecht: Jeder kennt den Begriff der Mogelpackung. Das OLG Karlsruhe hat jüngst hierzu auch jurstisch Stellung genommen (Urteil vom 20.03.2015, 4 U 196/14). Beträgt das Volumen der Umverpackung eines Produkts danach mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung, so handelt es sich um eine Mogelpackung. Das gilt auch dann, wenn der Formunterschied zwischen der größeren Umverpackung und der kleineren Innenverpackung bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch Fenster der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen ist. Über uns: Seite 4

Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Unser Schwerpunkt ist das Wirtschaftsrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen vor Behörden und Gerichten insbesondere im Arbeitsrecht, Pflegerecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, M&A-Geschäft sowie im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir verstehen uns als Berater von Unternehmen und haben über die grundständige Rechtsberatung hinaus stets die optimale wirtschaftliche Lösung für unsere Mandanten im Blick. Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeitet mit Steuer-, Unternehmensberatern und Notaren zusammen. So werden wir den Erfordernissen von komplexen Mandaten gerecht. Bochum ist unser Standort. Hier besteht eine gute verkehrstechnische Anbindung zu den Mandanten. Außerdem befindet sich Bochum in der Mitte der Metropole Ruhr, dem führenden und aufregendsten Wirtschaftsstandort Deutschlands. Neben der Rechts- und Unternehmensberatung bieten wir regelmäßig Seminarveranstaltungen für Unternehmen und Fachverbände zu ausgewählten Themen an. Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich. Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte Hellweg 2 44787 Bochum Telefon +49 (0)234 579 521-0 Telefax +49 (0)234 579 521-21 E-Mail: kontakt@ulbrich-kaminski.de www.ulbrich-kaminski.de Seite 5