Allgemeine Einkaufsbedingungen



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Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen Werk «Josefstrasse» Index: Datum: Ersteller: 1 03.09.2010 SM / DET Seite 1 von 5

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Angebot. 3 3 Bestellungen.. 3 4 Preise. 3 5 Lieferung 4 6 Garantie und Garantiezeit für gelieferte Ware.. 4 7 Mängelrüge 4 8 Rechnungsstellung und Zahlung. 4 9 Geheimhaltung und Datenschutz 5 10 Abweichungen von diesen AEB.. 5 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 5 Seite 2 von 5

1 Geltungsbereich Die vorliegenden AEB regeln das Rechtsverhältnis zwischen FWZ und einem Unternehmen (nachfolgend als Unternehmer bezeichnet), das FWZ mit Gütern beliefert und/oder Dienstleistungen erbringt. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall, welche per Brief, Fax, oder E-Mail getroffen werden können. 2 Angebot Beratung, Demonstrationen, technische Unterlagen, Musterlieferungen und allfällige weitere Leistungen, welche der Unternehmer im Zusammenhang mit der Einreichung eines Angebotes an FWZ erbringt, sind für FWZ kostenlos. Das endgültige Angebot hat schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail zu erfolgen. Ein Angebot ist während drei Monaten ab dem Datum der Ausstellung verbindlich. Die dem Angebot zugrunde liegenden Dokumente, Zeichnungen und Skizzen und weiteren Angaben sind verbindlich. Allfällige nachträgliche Änderungen durch den Unternehmer, die FWZ Kosten verursachen, gehen zu Lasten des Unternehmers. 3 Bestellungen Bestellungen von FWZ im Betrag von mehr als Fr. 500.-- sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Brief, Fax oder per E-Mail erfolgen. Eine Bestellung ist vom Unternehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist FWZ berechtigt, ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten. 4 Preise Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die in der Bestellung genannten Preise als Festpreise. Setzt der Unternehmer nach einer Bestellung durch FWZ, aber vor der Lieferung seine Listenpreise oder seine Preise für Dienstleistungen herab, so gelten die herabgesetzten Preise auch für die hängige Bestellung, und die vom Unternehmer angebotenen Preise reduzieren sich entsprechend. Bei Auftragserteilung ohne Preisangabe oder mit Richtpreis behält sich FWZ vor, die Preise nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung vom Unternehmer zu genehmigen oder vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Die Lieferung hat franko Verwendungsort und verzollt zu erfolgen. Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind somit insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, Spesen, Technische Dokumentationen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben einschliesslich Mehrwertsteuer. Ist der Unternehmer zur Montage und/oder Inbetriebnahme verpflichtet, so ist diese im vereinbarten Preis inbegriffen, wenn nicht schriftlich eine besondere Vergütung vereinbart worden ist. Betreffend die Montage wird auf die Liefer- und Montagebedingungen von FWZ verwiesen. Seite 3 von 5

5 Lieferung Nutzen und Gefahr gehen nach der Ablieferung der Ware am Bestimmungsort auf FWZ über, spätestens jedoch nach der Abnahme. Der Abschluss einer allfälligen Transportversicherung ist Sache des Unternehmers und erfolgt auf dessen Kosten. Der Zeitpunkt der Lieferung muss in Absprache mit FWZ festgelegt werden. 6 Garantie und Garantiezeit für gelieferte Ware Der Unternehmer haftet FWZ dafür, dass die Ware die zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine ihren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden körperlichen oder rechtlichen Mängel, z.b. funktionale Mängel, aufweist. Die Ware muss insbesondere auch den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Gesetzen am Bestimmungsort genügen. Der Unternehmer haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung. Der Unternehmer leistet ferner Gewähr, dass die zu liefernde Ware hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik entspricht und so beschaffen ist, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. Muss die bestellte Ware vom Unternehmer eigens hergestellt werden, ist FWZ nach entsprechender Voranmeldung berechtigt, beim Unternehmer oder bei dessen Zulieferern Qualitäts- und Terminaudits durchzuführen. Solche Kontrollen entlasten den Unternehmer nicht von seiner Garantiepflicht. Die Garantiezeit dauert mindestens 24 Monate ab dem Datum der Abnahme, längstens jedoch 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Wo gesetzlich oder nach branchenüblichen Normen längere Garantiezeiten vorgesehen sind, gelten diese. Der Unternehmer garantiert FWZ während mindestens 10 Jahren die Lieferung von Ersatzteilen. 7 Mängelrüge Die Prüfung der gelieferten Ware sowie eine allfällige Mängelrüge nimmt FWZ so rasch als möglich vor, ohne dabei jedoch an eine bestimmte Frist gebunden zu sein. Bezüglich der zulässigen Mengen- und Qualitätstoleranzen gelten die Normen der Branchenverbände. Liegt ein Mangel vor, so hat FWZ die Wahl, unentgeltlich Nachbesserung zu verlangen, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht von FWZ, Schadenersatz zu verlangen, bleibt in allen Fällen vorbehalten. 8 Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung setzt voraus, dass die Lieferung vollständig erfolgt ist. Die Rechnungen sind detailliert und analog der Positionen gemäss der Bestellung auszufertigen. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert. Auf Rechnungen ist die Bestellnummer sowie der Name des Bestellers (Kontaktperson von FWZ) aufzuführen. Rechnungen, welche diese Angaben nicht enthalten, werden retourniert. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Datum des Rechnungseingangs bei FWZ. Zahlungen für Teillieferungen oder für teilweise erbrachte Dienstleistungen werden nur geleistet, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Seite 4 von 5

Die dem Unternehmer für seine an FWZ erbrachten Leistungen zustehende Forderung darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FWZ weder abgetreten noch verpfändet werden. 9 Geheimhaltung und Datenschutz Der Unternehmer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet ist, die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Datenschutz zu beachten. Der Unternehmer bzw. seine Angestellten und Zulieferer sind zudem verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die ihnen aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bekannt werden, und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung solcher Informationen beginnt bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und bleibt auch nach Erfüllung des Vertrages bestehen. Der Unternehmer ist nur dann berechtigt, das Vertragsverhältnis mit FWZ zu Werbezwecken publik zu machen, wenn FWZ hierzu vorgängig schriftlich eingewilligt hat. 10 Abweichungen von diesen AEB Vereinbarungen, die von den vorliegenden AEB abweichen, bedürfen der Schriftform. Sofern der Unternehmer eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlegt, gelten nur die mit den vorliegenden AEB übereinstimmenden Klauseln. Die vorliegenden AEB stehen vorrangig vor den AGB des Unternehmers. 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtstand ist Zürich. FWZ ist jedoch auch berechtigt, seine Rechte am Domizil des Unternehmers oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung das Domizil FWZ. Seite 5 von 5