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1 von 6 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP$SULO 7HLO,, 9HURUGQXQJ $XVODQGVYHUZHQGXQJVYHURUGQXQJ$99 9HURUGQXQJ GHU %XQGHVUHJLHUXQJ EHU.RVWHQHUVlW]H DXI *UXQG YRQ $XVODQGVYHUZHQGXQJHQ YRQ %HDPWHQ XQG 9HUWUDJVEHGLHQVWHWHQ GHV %XQGHV $XVODQGVYHUZHQGXQJVYHURUGQXQJ$99 Auf Grund des 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet: Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro. $XVODQGVYHUZHQGXQJV]XODJH (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. (2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE. (3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden 1. 1 191,10 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Leiter einer Botschaft; b) Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen; c) Leiter der Militärvertretung in Brüssel; 2. 1 044,90 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Leiter eines Generalkonsulates; b) Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau; c) Geschäftsträger e. p.; 3. 997,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington; b) Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf; 4. 814,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft; b) Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen; c) Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat; d) Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran; e) Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel; f) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York; g) Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel; 5. 706,40 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;

BGBl. II Ausgegeben am 21. April 2005 Nr. 107 2 von 6 b) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat; c) Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom; d) beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington; e) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York; f) Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat; g) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen; h) Leiter der Konsularabteilung in Belgrad, Budapest, Bukarest, London, Moskau, Paris, Prag, Rom oder Washington; i) Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel; j) beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort; k) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York; 6. 592,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum; b) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York; c) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1; 7. 547,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) Kanzler; b) Leiter einer Konsularabteilung; c) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2; d) Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel; e) Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel; f) Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar; 8. 461,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2; b) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2; c) Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, London, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich; 9. 388,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1; 10. 347,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5; 11. 146,30 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer; 12. 120,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7. Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden. (4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in 1. Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE; 2. Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;

BGBl. II Ausgegeben am 21. April 2005 Nr. 107 3 von 6 3. Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE; 4. Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE; 5. Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE; 6. Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE; 7. Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE; 8. Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE; 9. Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE. Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen. (5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in 1. Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE; 2. Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE; 3. Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE; 4. Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE; 5. Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE; 6. Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE; 7. Abidjan, Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE; 8. Lagos oder Riyadh: 8 WE. Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen. (6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen. (7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen. (8) Der Ehegattenzuschlag beträgt 1. für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7; 2. für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE. Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden. (9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 1. vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7; 2. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7..DXINUDIWDXVJOHLFKV]XODJH (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.

BGBl. II Ausgegeben am 21. April 2005 Nr. 107 4 von 6 (2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen. (3) Für Dienstorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden. :RKQNRVWHQ]XVFKXVV (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß 21c Abs. 1 GehG sind 1. die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben; 2. Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind; 3. Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern. Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, beansprucht hat. (3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der $QODJH dargestellten Verfahrens festzustellen. =XVFK VVHI U)DPLOLHQDQJHK ULJH (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind 1. die einmalige Einschreibgebühr; 2. das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht; 3. Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher a) im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder b) aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist; 4. Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind; 5. Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; 6. Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; 7. ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zb den Deutschen Schulverein; 8. Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren; 9. Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird; 10. Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.

BGBl. II Ausgegeben am 21. April 2005 Nr. 107 5 von 6 (3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze: 1. Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen. 2. Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen. 3. Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn a) diese deutschsprachige Schule bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist; b) diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt; c) ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll; d) das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss; e) andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen. (4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären. (1) Der Kinderzuschuss beträgt 1. für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE; 2. für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE. (2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen. Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in 1. Abidjan, Abu Dhabi, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Lagos, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 24,35 Euro; 2. Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 13,81 Euro. $XVVWDWWXQJV]XVFKXVV (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

BGBl. II Ausgegeben am 21. April 2005 Nr. 107 6 von 6 1. für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; 2. für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; 3. für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind. (2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung 1. nach Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder 2. an einen im 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes. )ROJHNRVWHQ]XVFKXVV (1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des 21f Z 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des 21f Z 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen. (3) Besondere Kosten im Sinne des 21f Z 2 lit. b GehG sind 1. die einmalige Einschreibgebühr; 2. das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht; 3. Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind; 4. Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule nach dem österreichischen Schulsystem jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre; 5. ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter. Nebenkosten jeder Art (zb für außerlehrplanmäßigen Zusatzunterricht, Schulveranstaltungen, Verpflegung, Versicherungen, Überweisungsgebühren) stellen keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar. 6FK VVHO*RUEDFK3ODVVQLN*HKUHU)LQ]5DXFK.DOODW3URNRS3ODWWHU0LNODXWVFK3U OO +DXEQHU%DUWHQVWHLQ