Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4624 18. Wahlperiode 15.04.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes A. Problem und Ziel Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von auch aus EU-rechtlichen Gründen zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen. B. Lösung Entsprechende Änderung des Bundesjagdgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 18/4624 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 1. Bund Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für den Bund. 2. Länder Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht für die Länder kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/4624 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 15. April 2015 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/4624 Anlage 1 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In 36 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, werden die Wörter Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch die Wörter Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am (einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats) in Kraft.

Drucksache 18/4624 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von auch aus EU-rechtlichen Gründen zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen. I. Sachverhalt Durch das fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurden die Vorgaben der Umweltstrafrecht-Richtlinie im deutschen Jagdrecht bereits weitgehend umgesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Strafbewehrungen ( 38 und 38a BJagdG). Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU- Recht ermöglichen. Alternativen Keine. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Art. 1 Nr. 28 des Grundgesetzes. Dies war bereits Gegenstand der Prüfung bei der Novellierung durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06.12.2011 (BGBI. I S. 2557). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz dient in Teilen der Umsetzung der Europäischen Umweltstrafrechtsrichtlinie in nationales Recht. IV. Gesetzesfolgen Das Gesetzesvorhaben zieht keine wesentlichen Gesetzesfolgen nach sich. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich. Das Gesetz weitet die bestehende Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, aus der dann Vorschriften über Besitz- und Handelsverbote jagdbarer Arten sowie deren Strafbewehrung folgen, aus auf Teile und Erzeugnisse. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben. Eine Verwaltungsvereinfachung ist nicht vorgesehen und kommt bei dem Gesetzesvorhaben auch nicht in Betracht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Nachhaltigkeitsaspekte werden durch das Gesetz nicht berührt.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/4624 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten. 4. Erfüllungsaufwand E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung 5. Bund Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für den Bund. 6. Länder Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Länder. 7. Weitere Kosten Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. V. Gleichstellungspolitische Bedeutung Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung oder demografischer Art sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern oder die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur Einfluss nehmen. VI. Befristung; Evaluation Die Änderung des Bundesjagdgesetzes soll sobald wie möglich in Kraft treten. Dies auch mit Blick darauf, dass die Frist zur Umsetzung der Umweltstrafrecht-Richtlinie bereits überschritten ist. Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 GG treten Bundesgesetze auf dem Gebiet des Jagdwesens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von auch aus EU-rechtlichen Gründen zu schützenden Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 18/4624 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zur Vorlage allgemein Der Bundesrat bittet, im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine Regelung mit dem Ziel des Verbotes bleihaltiger Munition bei Gewährleistung einer zuverlässigen Tötungswirkung aufzunehmen. Begründung: Es ist hinlänglich bekannt, dass Blei giftig ist und dass sich bleihaltige Munitionspartikel im Körper des geschossenen Wildes verteilen können, so dass sie nicht ausreichend entfernt werden können. Fleisch von Wild, das mit bleihaltiger Munition erlegt wurde, birgt dementsprechend beim Verzehr gesundheitliche Risiken für den Menschen. Auf Grund der Entwicklung quasi bleifreier Geschosse durch die Munitionsindustrie liegen nach Auffassung des Bundesrates keine Gründe vor, die gegen ein Verbot von Blei als Baubestandteil von Jagdmunition sprechen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/4624 Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bitte, in dieses Gesetzgebungsverfahren eine Regelung mit dem Ziel des Verbotes bleihaltiger Munition bei Gewährleistung einer ausreichenden Tötungswirkung aufzunehmen, wird abgelehnt. Zur Vermeidung eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens wurde das o. g. Gesetzgebungsverfahren gerade von dem ursprünglichen Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundeswaldgesetzes, mit dem das Anliegen des Bundesrates bereits aufgegriffen wird, abgetrennt, um eine schnellst mögliche Änderung des 36 BJagdG zu erreichen und damit eine Änderung der Bundeswildschutzverordnung zu ermöglichen.

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