Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Baureinigungsarbeiten



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Transkript:

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 1 von 8 Inhalt 0 Hinweise für die Leistungsbeschreibung 1 Geltungsbereich 2 Stoffe 3 Ausführung 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 5 Abrechnung

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 2 von 8 0 Hinweise für das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Diese Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalles insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Besondere Maßnahmen aus Gründen der Landespflege und des Umweltschutzes. 0.1.2 Besondere Maßnahmen, die zum Schutz von benachbarten Grundstücken und Bauwerken notwendig sind. 0.1.3 Angaben über vom AG zur Verfügung gestellte Fassadenaufzüge, Fassadenleitern, zentrale Staubsauganlagen, Reinigungsgeräte und mittel. 0.1.4 Besondere Anforderungen an die einzusetzenden Geräte, Maschinen und an die Einrichtung der Arbeitsstelle. 0.1.5 Art der Baureinigung. 0.1.6 Gegenstand der Baureinigung. 0.1.7 Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen. 0.1.8 Angaben der Hersteller zur Behandlung und Pflege von zu reinigenden Oberflächen 0.1.9 Verfahren der Baureinigung 0.1.10 Besondere Anforderungen an die Arbeitskräfte, z.b. Geheimhaltungspflicht, Sicherheitsüberprüfung, Belehrungsnachweise. 0.1.11 Angaben über Nachbehandlungsmittel, z.b. desinfizierende, antistatisierende, immunisierende, konservierende oder hydrophobierende Mittel. 0.1.12 Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen. 0.1.13 Angaben über frühere Behandlung der Flächen und Gegenstände. 0.1.14 Art und Anzahl von Probeflächen, ggf. ihre Lage am Objekt und Zeitpunkt der Anlegung. 0.1.15 Angaben über zusätzliche Versicherungen, z.b. Obhut-, Bearbeitungsschaden- Versicherung. 0.2 In der Leistungsbeschreibung sind Angaben zu folgenden Abschnitten nötig, wenn der AG eine abweichende Regelung wünscht: Abschnitt 2.1 Abschnitt 3.3 Abschnitt 3.4 Vorhaltung von Wasser und Energie Verwendung von Nachbehandlungsmitteln Verwendung von desinfizierenden Mitteln

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 3 von 8 1 Geltungsbereich 1.1 Die gelten - für Reinigung während der Bauzeit - für Bauschlussreinigung 1.2 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der Richtlinie für die Vergabe und Abrechnung von Baureinigungsarbeiten vor. 2. Stoffe Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: 2.1 Wasser und Energie für die Reinigungsarbeiten werden dem AN an den vorhandenen Anschlussstellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. 2.2 Der AN hat bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemitteln die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen sowie die Pflegeanweisungen für die zu behandelnden Flächen zu beachten. 2.3 Reinigungs-, Pflege und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten.

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 4 von 8 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Der AN hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Durchführung der Leistung geeignet sind. Er hat dem AG Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bedenken sind insbesondere geltend zu machen, - wenn die zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung ungeeigneten Zustand sind, - bei ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen, - bei Hindernissen. 3.2 Brennbare oder gesundheitsschädigende Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten. 3.3 Bei Einsatz von Versiegelungsmitteln hat der AN dem AG schriftliche Pflegeanweisungen in der erforderlichen Anzahl zu übergeben. 3.4 Die in der Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsarten bedeuten 3.5 Reinigung während der Bauzeit: Entfernen von grober Verschmutzung (besenrein) und Verpackungsmaterialien und ggf. deren Trennung nach vorgesehenen Fraktionen. 3.6 Bauschlussreinigung: Besenrein übergebene Gebäude/Anlagen staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u.ä., soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 5 von 8 3.5 Wenn in der Leistungsbeschreibung das Reinigungsverfahren vorgeschrieben ist, bedeutet 3.5.1 Kehren: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen durch manuelles bzw. maschinelles Fegen. 3.5.2 Saugen/Nasssaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Saugen. 3.5.3 Bürst-/Kehrsaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vor vorhandener Verschmutzungen durch Sauggeräte und Bürstwalzen. 3.5.4 Feuchtwischen: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen in einem Arbeitsgang mit einem Feuchtwischgerät mit - nebelfeuchtem Mop - imprägniertem Tuch - statisch aufladbarem Bezug. 3.5.5 Nasswischen Entfernen von haftenden Verschmutzungen manuell in zwei Arbeitsgängen mit einem Nasswischgerät oder kombiniert arbeitender Maschine. 3.5.6 Scheuern: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Scheuergeräten/-mitteln. 3.5.7 Schleifen: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Schleifgeräten/-mitteln. 3.5.8 Cleanern: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs-/Pflegemittels sowie Polieren mit niedertouriger Maschine in einem Arbeitsgang. 3.5.9 Polieren: Glätten des Pflegemitttels. 3.5.10 Druckreinigen: Entfernen von Verschmutzungen mit Druckgeräten. 3.5.11 Sprühextrahieren: Entfernen von Verschmutzungen durch Einbringen einer wässrigen Reinigungslösung unter Druck mit gleichzeitigem Absaugen der Schmutzlösung. 3.5.12 Pulverreinigen: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen eines mit wässriger Reinigungslösung vernetzten Pulvers und Absaugen der Rückstände. 3.5.13 Shampoonieren: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen von Reinigungsschaum mit Bürstendruck und Absaugen der Rückstände. 3.5.14 Waschen/ Chemischreinigen: Reinigen von Textilien in wässrigen/nichtwässrigen Lösungen.

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 6 von 8 4.0 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, gilt: 4.1.1 Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für Reinigungsmittel und geräte. 4.1.2 Herstellen von höchstens 5 Probeflächen in Einzelgrößen bis zu 2 m², insgesamt je Reinigungsart höchstens bis zu 1 % der zu bearbeitenden Fläche, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2. 4.1.3 Abschließen der Türen nach Beendigung der Reinigung und Rückgabe der Schlüssel. 4.1.4 Herstellernachweis über die Eignung der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. 4.1.5 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen bis zu 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie von Stehleitern und Anlegeleitern bis 4 m Länge. 4.1.6 Reinigen von Beschlägen bei Reinigung von Fenstern, Türen und Einrichtungsgegenständen. 4.1.7 Umstellen von Einrichtungsgegenständen, z.b. Stühle, kleine Tische, Papierkörbe usw. zur Durchführung der Reinigung.

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 7 von 8 4.2 Besondere Leistungen Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, gilt: 4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt. 4.2.2 Prüfungen des Untergrundes, die über den Umfang gewerbeüblicher Prüfungen hinausgehen. 4.2.3 Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z.b. Ganzabdeckungen. 4.2.4 Entfernen von Schutzfolien als Ganzabdeckungen. 4.2.5 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und Fahrgerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen. 4.2.6 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Stehleitern und Anlegeleitern mit mehr als 4 m Länge, Fensterstühlen, hochziehbaren Arbeitsbühnen und -sitzen und mechanischen/hydraulischen Leitern/Arbeitsbühnen. 4.2.7 Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse; z.b. nach dem Baurecht, Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht. 4.2.8 Umstellen von Einrichtungsgegenständen, das bei einem ordnungsgemäßen Reinigen erforderlich wäre, z.b. Schränke, gefüllte Bücherregale, Schreibtische, mit Ausnahme des Umstellens von kleinen Einrichtungsgegenständen, z.b. leere, kleine Tische, Stühle, leere Aktenböcke sowie Schmutzfangmatten, Läufer und Teppiche bis zu 2 m² Einzelgröße. 4.2.9 Aus- und Einräumen der zu reinigenden Räume für die Durchführung von Reinigungen. 4.2.10 Abräumen und Wiederhinstellen von Blumen, Akten, Büchern, Schreibmaterial u.ä. 4.2.11 Beseitigen von Verstopfungen in Rohrsystemen, Beseitigen von ekelerregenden oder außergewöhnlichen Verschmutzungen und Abfällen. 4.2.12 Beseitigen von Zementschleiern. 4.2.13 Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen, z.b. Bemalungen, Klebstoffe, Folien, Verkrustungen, Beläge. 4.2.14 Aufwendungen für Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räumlichkeiten u.ä., sowie fremder Leistungen oder Einrichtungen, z.b. Krananlagen und deren Bedienung. 4.2.15 Demontage und Montage von Beleuchtungskörpern, Sonnenblenden, Vorhängen usw. sowie Ergänzung fehlender Befestigungsteile. 4.2.16 Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt verbleibenden Verankerungen.

Beiblatt Nr. 033/1 Seite 8 von 8 5. Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, 5, gilt: 5.1 Allgemeines 5.1.1 Der Ermittlung der Leistung gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt sind zugrunde zu legen für Flächen mit begrenzenden Bauteilen die zu bearbeitende Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen, für Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße. 5.1.2 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen, z.b. für Öffnungen, Pfeilervorlagen, Rohrdruchführungen bis zu 1,0 m² und unbewegliche Einrichtungsgegenstände (z.b. Theken, Einbauschränke) bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen. 5.1.3 Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge von Bauteilen in der Mittelachse ermittelt. 5.1.4 Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen und Trennwände werden nach den Konstruktionsmaßen (lichte Rohbaumaße) einseitig ermittelt. Sie sind witterungsseitig und raumseitig zu reinigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer o.ä. werden übermessen. 5.1.5 Zu bearbeitende Fassadenflächen werden in der abgewickelten Länge und Höhe ermittelt. 5.1.6 Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche gerechnet. 5.1.7 Probeflächen werden nicht abgezogen. 5.1.8 Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen und Vorhängen werden mit den tatsächlichen Maßen einschließlich Faltenwurf ermittelt. 5.2 Es werden abgerechnet: 5.2.1 Boden-, Wand- und Deckenflächen nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Beschaffenheit. 5.2.2 Fenster nach Flächenmaß (m²) oder Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen. 5.2.3 Trennwände nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen. 5.2.4 Türen, Tore, Raumausstattungen, Leuchten, Möbel, Sanitärobjekte, Heizkörper, Heizungs-, Klima-, Lüftungsgeräte u.ä. nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen. 5.2.5 Rohrleitungen, Kanäle, Geländer u.ä. nach Flächenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen. 5.2.6 Treppen und Stufen in der Abwicklung ermittelt nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen. 5.2.7 Fensterbehänge, Vorhänge, lose aufliegende Teppiche u.ä. nach Flächenmaß (m²), Längenmaß (m) oder Anzahl (St), getrennt nach Art, Form und Beschaffenheit.