Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware



Ähnliche Dokumente
- Einschreibung von HZV-Versicherten über die elektronisch in der Vertragssoftware enthaltene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte ;

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der AOK Bremen/Bremerhaven vom 23. Dezember 2009 Anlage 1

HzV-Vertrag gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der hkk Erste Gesundheit im KV Bezirk Bremen Anlage 1

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V mit der DAK Anlage 1

- Einschreibung von HZV-Versicherten über die elektronisch in der Vertragssoftware enthaltene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte ;

Vertrag zur Besonderen Versorgung TeleArzt gemäß 140a SGB V Anlage 8. Vertragssoftware

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V zwischen der Knappschaft und dem Sächsischen Hausärzteverband e.v.

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der GWQ Anlage 1

Anlage 1 Vertragssoftware

EK-HzV-Vertrag gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Bremen Anlage 1

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit spectrumk Anlage 1

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1 HzV-Abrechnungssoftware Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungska- talog Vertragssoftware ) dieser Anlage 1

Anlage 1 Anlage Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware

1 Vertragssoftware. Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Berlin Anlage 1

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware Anlage 1

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen

Anderungsvereinbarung vom zur elektronischen Versicherteneinschreibung im Facharztvertrag Orthopädie. vom

Anlage A. Projektphasen und Aufgabenbeschreibung. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-Wholesale Produkten

Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Bremen Anlage 1

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anlage 1

Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand:

Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit

Vertrag zur Integrierten Versorgung in der Rheumatologie gemäß 140 a SGB V Anlage 17

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh

Bitte beachten Sie vor Beginn Ihrer Online-Bewerbung die FAQ- Informationen des Schulbereiches, für den Sie sich bewerben!

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Nichtamtliche Lesefassung der Auswahlsatzung

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Kooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und

Wir beraten Sie gerne: Editorial. Scheinunternehmen

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH

Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke)

EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr

Vorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen

Einspruchs- und Beschwerdeverfahren

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können

Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

Gesetz Nr über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

Vereinbarung. vom 10. Februar Stand 1. Januar (Anlagen zum BMV Ä [3])

EBA-Leitlinien. zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen EBA/GL/2012/5

Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg,

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst

Gebührenordnung der Tradegate Exchange

Offenlegung des Vergütungssystems der. Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe. nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung

Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V. zwischen der

RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN. Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln (geändert und genehmigt durch die Kammerversammlung am

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Führen von Ausbildungsnachweisen

- Assistentenrichtlinie -

2. Die Vergütungssätze gelten für Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Minidiscs und Digital Compact

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 11. August 2014 Az.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder- Richtlinien: Einführung eines Neugeborenen-Hörscreenings Vom 19.

Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin) / Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

NFON Leistungsbeschreibung Nservicecall

Vergütungssätze Videospiele/Games (VR-AV DT-H 3) 1. Beschränkung auf Archivmusik-Repertoire und für Spiele komponierte Musik

National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

zwischen und Präambel

2.2.1 Statt des DVV-Spielerpasses (weiß) ist eine Spielerlizenz nach Maßgabe des Lizenzstatuts zu erteilen.

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Interessensbekundung zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung. elektrischer Energie in die Netzreserve gemäß Reservekraftwerksverordnung

Vereinbarung. zwischen

Gemeinsame Sitzung öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

Gipsformen-Katalog 08/2015

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

1 Anwendungsbereich. 2 Fristen

Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)

Abschrift. 1 Geltungsbereich

Meldepflichten für Beherbergungsgäste und Vermieter

T7 e.v. 21. März Common PKI Produktregistrierung

Haftung des Vorstandes

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Transkript:

Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware Die AOK und der MEDIVERBUND haben sich auf die folgenden Vorgaben für die Vertragssoftware (Algorithmen) sowie die Verfahren der Datenübermittlung geeinigt. ABSCHNITT I: Vertragssoftware I. Funktionen der Vertragssoftware Softwareprogramme, die nach Maßgabe des ABSCHNITTES II als Vertragssoftware zugelassen werden können, müssen alle vertragsspezifischen Funktionalitäten aufweisen (Pflichtfunktionen): Die Definition aller Pflichtfunktionen wird im Pflichtenheft geregelt. ABSCHNITT II: Zulassungsverfahren I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I beschriebenen und künftig erforderliche vertragsspezifische Funktionalitäten der Vertragssoftware in einem Pflichtenheft ( Pflichtenheft ) dokumentieren. Nicht-vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft jeweils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu beschriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müssen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden ( Teil A ). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrauliche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum darstellen und daher nicht öffentlich sind ( Teil B ). Der Teil B beinhaltet insbesondere 1 / 5

a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für das Abrechnungszentrum; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors; d) Anbindung an den elektronischen AOK Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.b. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen (4) Der Teil B wird in einem gekapselten Kern von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Softwarekomponenten und Schnittstellen umgesetzt werden ( gekapselter Kern ). Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK ein geeignetes Unternehmen ( Entwickler ) mit der Entwicklung des gekapselten Kerns beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass Herstellern von Vertragssoftwareprogrammen ( Softwarehersteller ) eine Lizenz für die Nutzung des gekapselten Kerns im Rahmen des VERTRAGSSOFTWARE-VERTRAGS erteilt werden kann. (5) Ein Softwarehersteller, der Vertragssoftware entwickeln möchte, muss den VERTRAGSSOFTWARE-VERTRAG mir dem MEDIVERBUND unterschreiben, um den Kern verwenden zu können und Zugriff auf die in Teil A definierten Vorgaben zu erhalten. Teil A ist hinsichtlich seiner technischen Vorgaben hinreichend spezifisch, um Softwarehersteller zur Entwicklung von Vertragssoftware bei gleichzeitiger Integration des gekapselten Kerns zu befähigen. (6) Die Managementgesellschaft wird verpflichtet, allen Softwareherstellern zu gleichen Bedingungen Zugriff auf den gekapselten Kern zu gewähren. Das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller und einem möglichen Entwickler des gekapselten Kerns bestimmt sich ausschließlich nach dem Lizenzvertrag über den gekapselten Kern. Weder die AOK noch die Managementgesellschaft haften für Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung des gekapselten Kerns an Softwarehersteller. (7) Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK jedem Softwarehersteller, der a) einen schriftlichen Antrag zur Offenlegung des Teil A an sie richtet, b) seine Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist, c) den VERTRAGSSOFTWARE-VERTRAG mit MEDIVERBUND geschlossen hat 2 / 5

Teil A zur Verfügung stellen. Der Nachweis nach lit. a) wird in der Regel durch die Vorlage eines Geschäftsberichtes erbracht, der die Tätigkeit des Softwareherstellers auf dem Gebiet der Softwareentwicklung belegt. Falls keine Lizenzvereinbarung zustande kommt, hat der Softwarehersteller das Pflichtenheft an die Managementgesellschaft zurückzugeben. (8) Die Managementgesellschaft kann mit Softwareherstellern eine Rahmenvereinbarung schließen, durch die im Hinblick auf die Nutzung durch FACHÄRZTE Rahmenbedingungen für die Belieferung von FACHÄRZTEN einschließlich der Lieferkapazitäten für die Vertragssoftware und die Pflege und Wartung durch den Softwarehersteller vorgegeben werden. (9) Die Herstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Softwareherstellers. Mit der Überlassung des Teil A wird weder durch die AOK noch durch die Managementgesellschaft eine Haftung für seine Eignung, Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Herstellung von Vertragssoftware übernommen. Entsprechendes gilt für die Integrationsfähigkeit des gekapselten Kerns in ein Softwareprogramm des Softwareherstellers. Nicht vollständig umgesetzte und/oder veraltete Vertragssoftware-Versionen können zur Ablehnung von übermittelten Daten und zur Ablehnung von Vergütungen gemäß Abschnitte II und III der Anlage 12 führen. (10) Die Frist, innerhalb derer die Managementgesellschaft in Abstimmung mit der AOK über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7 und damit über die Offenlegung von Teil A entscheidet, soll 3 Wochen nach Eingang aller in Absatz 7 genannten vollständigen Unterlagen bei der Managementgesellschaft nicht überschreiten. II. Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfahrens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog erstellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er enthält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion werden. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulassungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen. 3 / 5

(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterienkatalogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchgeführt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkomponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt. (3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich eine Abweichung zu 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von 73 c Abs. 4 Satz 3 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann. (4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft oder der AOK eine bereits zugelassene Vertragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die neutrale Prüfstelle die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf (1) die Arzneimittelverordnung, (2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungsdatum, Impf- und Diagnoseziffern), (3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), (4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES, (5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versichertenstammdaten, (6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arzneimittelmoduls erforderlichen Informationen. 4 / 5

ABSCHNITT III: Datenübermittlung Die Datenübertragung ist nur über eine verschlüsselte Verbindung erlaubt. Folgende Datenübertragungswege sind zulässig: Gematikfähiger Konnektor mit Kompatibilität zu den Vertragssoftwareprogrammen; ABSCHNITT IV: Abrechnungszentrum Der FACHARZT ist verpflichtet, sämtliche Leistungsdaten und Verordnungsdaten nach Maßgabe dieses Vertrages über die von ihm genutzte Vertragssoftware an das Abrechnungszentrum der Managementgesellschaft zu übermitteln (Abrechnungszentrum im Sinne des Vertrages): MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH Industriestraße 2 70565 Stuttgart 5 / 5