Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012



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Transkript:

Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 RA Mag. Rainer FRANK Fritsch, Kollmann, Folk & Partner Rechtsanwälte Mag. Rainer FRANK, 1 Entwicklung 01.01.2008 Inkrafttreten des EAVG 01.01.2009 EAVG gilt für grds. alle Gebäude 19.05.2010 Gebäuderichtlinie 2010 verabschiedet. 06.05.2011 Gesetzesentwurf EAVG 2012 vorgelegt 30.09.2011 Ende der Begutachtungsfrist 01.01.2012 geplantes Inkrafttreten des EAVG 2012 09.07.2012 spätestes Erlassen der Umsetzungsgesetze 09.01./07.2013 spätestes Inkrafttreten der Umsetzungsgesetze (tw. 31.12.2015) Mag. Rainer FRANK, 2 1

Ziel des EAVG 2012 Umsetzung zwingender Richtlinienvorgaben vollständig und inhaltstreu Verfeinerung des Regulativs Beseitigung von Schwachstellen des bisherigen EAVG Gesetzliche Verdeutlichung von Rechtsfolgen, die an die Vorlage des EA knüpfen Einführung von Sanktionen Mag. Rainer FRANK, 3 Grundüberlegungen Neues Gesetz, keine Novelle neue Paragrafenzuweisung EA-Vorlage bleibt im Zivilrecht geregelt. Gebäudebezogener Ansatz bleibt. (Quelle: Ministerialentwurf 303/ME XXIV GP; www.parlament.gv.at Suche: Energieausweis) Mag. Rainer FRANK, 4 2

Inhalt 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte. 3EAVG2012 Mag. Rainer FRANK, 5 Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand- Nahme angeboten, so ist in der Anzeige die Energieeffizienzklasse des Objekts auf der Skala des Energieausweises anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Mag. Rainer FRANK, 6 3

Vorlage-und Aushändigungspflicht 4. ( ) (3) Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Mag. Rainer FRANK, 7 Ausnahmen 5. Von der Informationspflicht nach 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: 1. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, 2. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude jeweils mit niedrigem Energiebedarf, Mag. Rainer FRANK, 8 4

5. ( ) Ausnahmen 3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und 4. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Mag. Rainer FRANK, 9 Rechtsfolge der Ausweisvorlage 6. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt die darin angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als bedungene EigenschaftimSinndes 922Abs.1ABGB. Mag. Rainer FRANK, 10 5

Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung 7. (1) Wird dem Käufer (..) nicht ( ) ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. (2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen 4 nach Vertragsabschluss kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren. Mag. Rainer FRANK, 11 8. Vereinbarungen, die Abweichende Vereinbarungen die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach 7 Abs. 2 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. Mag. Rainer FRANK, 12 6

Strafbestimmungen 9. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige die Energieeffizienzklasse des Objekts anzugeben, begeht, ( ) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der Energieeffizienzklasse beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. Mag. Rainer FRANK, 13 Strafbestimmungen 9. (2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen 4 unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen nach Vertragsabschluss auszuhändigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen. Mag. Rainer FRANK, 14 7

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Januar 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufsund In-Bestand- Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden. (2) Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2006, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden. Energieausweise, die noch während der Geltung des Energieausweis- Vorlage- Gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2006, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten. Mag. Rainer FRANK, 15 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Mag. Rainer FRANK Fritsch Kollmann Folk & Partner Rechtsanwälte Reitschulgasse 1, 8010 Graz T 0316/81 00 30 F 0316/81 00 80 E office@fkfp.at I www.fkfp.at Mag. Rainer FRANK, 16 8