Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 26.



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Transkript:

Anlage zu 13 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 26. Mai 2016 Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 26. Mai 2016 Folgende Kurzbezeichnungen bzw. Abkürzungen stehen innerhalb dieser Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen und haben Gültigkeit sowohl für die männliche wie auch die weibliche Person JFM JL JFW stv. JFW GJFW Jugendfeuerwehrmitglied Jugendleiterin oder Jugendleiter Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart stv. Jugendfeuerwehrwartin oder stv. Jugendfeuerwehrwart Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart stv. GJFW stv. Gemeinde- Jugendfeuerwehrwartin oder stv. Gemeinde- Jugendfeuerwehrwart KJFW OrtsBM GemBM 1 Organisation Kreis-Jugendfeuerwehrwartin oder Kreis-Jugendfeuerwehrwart Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister (1) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen und untersteht in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht der oder des GemBM, die oder der sich dazu der oder des GJFW - im Verhinderungsfalle der oder des stv. GJFW bedient. (2) Die oder der GJFW, im Verhinderungsfalle die oder der stv. GJFW ist Mitglied des Gemeindekommandos. (3) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Diekholzen setzt sich aus den Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren Barienrode, Diekholzen und Söhre zusammen. Die Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr ist eine Abteilung der Ortsfeuerwehr. (4) In feuerwehrtechnischen Belangen untersteht sie der fachlichen Aufsicht der oder des OrtsBM, der sich dazu der oder des JFW - im Verhinderungsfall der oder des stv. JFW - bedient. Die oder der JFW ist Mitglied des Ortskommandos. 2 Aufgaben und Ziele (1) Die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe. (3) Die theoretische und praktische Ausbildung für den Brandschutz und Hilfeleistung unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des oder der einzelnen Jugendlichen.

(4) Die Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen, insbesondere Erziehung zur Hilfsbereitschaft, demokratischem Bewusstsein, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Friedensbereitschaft, Gesundheitserziehung, Bereitschaft zum Engagement für Natur- und Umweltschutz. (5) Die Gestaltung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene. (6) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften in der je gültigen Fassung sowie den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit und der Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit Im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG), des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), des Jugendförderungsgesetzes (JFG) und des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr. 3 Mitgliedschaft (1) Jugendliche aus der Gemeinde im Alter von zehn bis 18 Jahren können Mitglieder der Jugendfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Ortskommando. Über die Aufnahme von Jugendlichen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, entscheidet das Gemeindekommando nach Anhörung der zuständigen Ortsbrandmeisterin/ des zuständigen Orts brandmeisters. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ist zu beachten. (2) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in 3.1 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden. (3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr müssen einen von der Gemeinde Diekholzen ausgestellten und gesiegelten Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr haben. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch 1. Austritt (schriftlich mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten, soweit die/der Jugendliche noch nicht volljährig ist). 2. Ausschluss (durch das Ortskommando im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss ); dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen. 3. Auflösung der Jugendfeuerwehr 4. Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt und eine betreuende Mitgliedschaft entsprechend 3.2 nicht besteht Die Übernahme sollte auf der Mitgliederversammlung erfolgen. 5. Übernahme als aktives Mitglied, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Übernahme bedarf einer besonderen Begründung (z.b. Verordnung über die Mindeststärke) durch die oder den OrtsBM und kann nur in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem betroffenen Jugendlichen und der schriftlichen Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten erfolgen. Nach der Übernahme ist es jedoch auch möglich, neben der Tätigkeit in der aktiven Abteilung zusätzlich noch in der JF mitzuwirken. 4 Rechte und Pflichten (1) Jedes Jugendfeuerwehr-Mitglied hat das Recht

1. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken 2. in eigener Sache gehört zu werden 3. die Organe zu wählen. (2) Jedes JF-Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung 1. an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen 2. die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen 3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5 Organe (1) Organe der Gemeinde-Jugendfeuerwehr sind 1. der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss 2. die oder der GJFW (2) Organe der Jugendfeuerwehr sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Jugendfeuerwehrausschuss 3. die oder der JFW 6 Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss (1) Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus 1. der oder dem GJFW 2. der oder dem stv. GJFW 3. den JFW 4. der Schriftwartin oder dem Schriftwart 5. der Kassenwartin oder dem Kassenwart 6. der oder dem GemBM mit beratender Stimme. 7. bei Bedarf kann der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss Fachbereiche einrichten (2) Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben 1. Koordinierung der Jugendfeuerwehrarbeit im Gemeindebereich 2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen im Gemeindebereich 3. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 4. Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen 7 Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartinl Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart (1) Die oder der GJFW und die oder der stv. GJFW müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde sein, sie müssen die Befähigung zur oder zum JL und zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer, den Einstiegslehrgang und Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz besucht haben.

(2) Die oder der GJFW und die oder der stv. GJFW werden vom Gemeinde Jugendfeuerwehrausschuss gewählt und von der oder dem GemBM nach Anhörung des Gemeindekommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt. (3) Die oder der GJFW, im Verhinderungsfalle die oder der stv. GJFW leitet die Jugendfeuerwehr der Gemeinde nach Maßgabe dieser Jugendordnung, den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers des Innern (MI), der Deutschen Jugendfeuerwehr, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen ev sowie den Richtlinien und Angeboten für die Arbeit in den Niedersächsischen Jugendfeuerwehren. (4) Die oder der GJFW, im Verhinderungsfall die oder der stv. Aufgaben 1. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 2. Einberufung und Leitung der Sitzungen Jugendfeuerwehrausschusses 3. Vertretung der Jugendfeuerwehr nach innen und außen 4. Mitarbeit in der Kreis-Jugendfeuerwehr GJFW haben folgende des Gemeinde- 5. Die oder der GJFW und ihre oder seine stv. GJFW können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von der oder dem JFW im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM mit 14 Tagen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die oder der GJFW ist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem JFW geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der JFM anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (5) Die oder der JFW sowie die oder der stv. JFW haben je eine Stimme, die oder der GJFW hat beratende Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben 1. Wahl der oder des JFW und der oder des stv. JFW (Vorschlag zur Bestellung durch die oder den OrtsBM), der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen 2. Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen 3. Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichtes 4. Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses; Einzelentlastung ist auf Antrag möglich 5. Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge 6. Verabschiedung des Dienstplanes 7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

9 Jugendfeuerwehrausschuss (1) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt (außer der oder dem JFW und der oder dem stv. JFW, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden). Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von dem oder der JFW nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einberufen. (2) Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch den Jugendfeuerwehrausschuss koordiniert. Er setzt sich zusammen aus 1. der oder dem JFW 2. der oder dem stv. JFW 3. der Jugendsprecherin oder dem Jugendsprecher 4. der Schriftwartin oder dem Schriftwart 5. der Kassenwartin oder dem Kassenwart 6. der oder dem GJFW mit beratender Stimme (3) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben 1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2. Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM 3. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Ortskommando 4. Aufstellung des Jahres- und des Kassenberichtes (4) Aufgabe der Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers ist es, die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber der oder dem JFW und ggf. der oder dem OrtsBM zu vertreten. 10 Jugendfeuerwehrwartinl Jugendfeuerwehrwart (1) Die oder der JFW und die oder der stv. JFW müssen aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen die Befähigung zur oder zum JL und zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer, den Einstiegslehrgang und sollten den Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz besucht haben. Der Erwerb zur Befähigung zum Gruppenführer sowie der erfolgreich besuchte Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr soll innerhalb eines Jahres nach Bestellung zur oder zum JFW erfolgen. (2) Die oder der JFW, im Verhinderungsfall die oder der stv. JFW, leiten die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Sie werden von der oder dem OrtsBM auf Vorschlag der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr nach Anhörung des Kommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Bestellung als vorläufig ausgesprochen. (3) Die oder der JFW, im Verhinderungsfall die oder der stv. JFW haben folgende Aufgaben 1. Leitung der Jugendfeuerwehr 2. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 3. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen 4. Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss 5. Zusammenarbeit mit der oder dem OrtsBM und dem Ortskommando 6. Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte

7. Mitarbeit im Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss 8. Mitarbeit und Teilnahme bei Gemeinde- und Kreisveranstaltungen (4) Die oder der JFW und ihre oder seine stv. JFW können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen. 11 Jugendforum (JuFo) (1) Das Jugendforum ist eine nach demokratischen Grundsätzen besetzte Vertretung junger Menschen in der Gemeinde-Jugendfeuerwehr, die die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertritt. (2) Jede Jugendfeuerwehr (JF) der Gemeinde hat ein bis zwei gewählte Mitglieder ihrer JF zu entsenden - diese sollten die und/oder der Jugendsprecher/in aus der JF sein. (3) Das JuFo tagt mindestens einmal im Jahr. Die Wahl der Gemeinde Jugendsprecherin/ des Gemeinde-Jugendsprechers erfolgt für ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der/die Jugendsprecher/in vertreten die Gemeinde-Jugendfeuerwehr im Jugendforum soweit gegeben, auf Kreis- und Bezirksebene. (4) Die Gemeinde-Jugendsprecherin und/oder der Gemeinde-Jugendsprecher vertreten das Gemeinde-Jugendforum auf Kreisebene. (5) Das Jugendforum wird von der/dem Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartlin oder stv. Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartlin geleitet und koordiniert. Sie/ er sollte möglichst beratende Funktion einnehmen. (6) Das Jugendforum ist zu Angelegenheiten der Orts- bzw. Gemeindeebene, die Jugendarbeit mit Jugendfeuerwehrmitgliedern betreffend, zu hören. (7) Die Organe der Gemeinde-Jugendfeuerwehr können dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Aufgaben und Arbeiten mit JFM betreffen, zur Beratung übertragen. (8) Das JuFo arbeitet nach den Vorgaben dieser Jugendordnung, die für den Gemeinde Jugendfeuerwehrausschuss gelten, soweit es Ladungen, Niederschriften und Abstimmungen etc. angeht. (9) Die Tagungen des JuFo sind nicht öffentlich. Das Jugendforum kann nach einer sich selbst gegebenen Geschäftsordnung arbeiten, die von dem/ von der GJFW zu genehmigen ist. 12 Schriftgut (1) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe der oder des JFW, die sich hierzu der Schriftwartin oder des Schriftwartes bedienen können. (2) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. 13 Kassenwesen (1) Zur Durchführung der Jugendarbeit kann eine Kameradschaftskasse eingerichtet werden, die ihre Einnahmen aus etwaigen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt der oder dem JFW, die oder der sich hierzu des Kassenwartes oder der Kassenwartin bedienen können. (2) Der Jugendfeuerwehrausschuss beschließt über die Verwendung der Geldmittel.

(3) Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. 14 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung (1) Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens zwölf Mitglieder betragen, zumindest aber Gruppenstärke haben. Unterschreiten der Gruppenstärke führt nicht zur Auflösung der Jugendfeuerwehr. (2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben. 15 Soziale Sicherung (1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst über die Gemeinde bei der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen versichert. (2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist insbesondere die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. (3) Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt. wie im aktiven Feuerwehrdienst. 16 SChlussbestimmung Diese Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen wurde am 26. Mai 2016 vom Rat der Gemeinde Diekholzen beschlossen, ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 26. Mai 2016 und treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diekholzen, den 26. Mai 2016 Birgit Dieckhoff-Hübinger Bürgermeisterin