1. Anforderungen an die Selbstständigkeit



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1. Anforderungen an die Selbstständigkeit Erfolg oder Misserfolg in der Selbstständigkeit hängen in erster Linie von der persönlichen Befähigung zum Unternehmersein ab. Hierzu gehören sowohl die fachliche wie auch die menschliche Befähigung, einen Betrieb erfolgreich zu führen und mit Blick auf dieses Ziel hin auch die hierfür erforderlichen Mitarbeiter verantwortungsvoll einzusetzen. Neben ihrem fachlichen Können und den notwendigen Grundkenntnissen kaufmännischen und rechtlichen Wissens werden Sie als künftiger Unternehmer Durchhaltevermögen ebenso benötigen wie ein gewisses Maß an Kreativität sowie Lern- und Anpassungsfähigkeit. Die Motivation zur Selbstständigkeit schließlich müssen Sie sich vor der Gewissheit des Risikos nehmen, dass Ihr Unternehmen auch scheitern kann, andererseits mit Ihrem Einsatzwillen und Ihrer Leistungsbereitschaft aber auch der Lohn des Erfolges winkt. Stellen Sie sich vor diesem Hintergrund also die Frage, ob Sie das Zeug zum Unternehmer haben und versuchen Sie, sich ehrlich und selbstkritisch einzuschätzen. Sprechen Sie mit Vertrauten und Bekannten über Ihre Pläne. Dies ist schon deshalb nötig, um festzustellen, ob in Ihrer unmittelbaren persönlichen Umgebung genügend Akzeptanz und Unterstützung für Ihr Vorhaben vorhanden ist. Vor und oft genug auch während Ihrer Selbstständigkeit werden Sie auch auf den Rat von Fachleuten nicht verzichten können. Sie werden Ihnen die notwendigen Grundlagen für oftmals schwierige Entscheidungen liefern, vor die Sie im Laufe Ihres Unternehmerseins vielfach gestellt werden. Hierfür stehen u. a. Handwerkskammern und Verbände sowie öffentliche und private Beratungseinrichtungen zur Verfügung. Entsprechende Hinweise geben wir in diesem Buch zu den jeweiligen Sachthemen. 1.1 Unternehmerische Voraussetzungen 1.1.1 Geschäftsidee und Unternehmenskonzept Das Unternehmenskonzept ( Businessplan) stellt das auf Ihrer Geschäftsidee aufbauende und Ihren persönlichen Vorstellungen entsprechende Erfolgsprogramm für Ihren Betrieb dar. Im Besonderen für die Beantragung erforderlich werdender Fremdfinanzierungsmittel muss es als realitätsnahe Planungsunterlage mit Ihren wichtigsten Beratern abgestimmt sein. Im Unternehmenskonzept sind über folgende Punkte Aussagen zu treffen:

1. Anforderungen an die Selbstständigkeit - Angaben zur Person des/der Existenzgründer/s, berufliche Qualifikation, berufliche Erfahrungen, Spezialisierungen - Produkt- und Leistungsprogramm - Standort und Kundenkreis - Personal- und Kostenplanung - Umsatz- und Ertragsvorschau - Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. hierzu: Checkliste Businessplan Seite 243) Kernstück eines Unternehmenskonzeptes ist das Produkt- und Leistungsprogramm des zukünftigen Unternehmens (vgl. hierzu Seite 68). Als Existenzgründer müssen Sie eine ganz konkrete Vorstellung davon haben, welche Produkte und Dienstleistungen Sie welchen Zielgruppen anbieten wollen. Aus der Geschäftsidee muss danach ein tragfähiges Unternehmenskonzept entwickelt werden. Dabei muss beachtet werden, dass wirklich Erfolg versprechende neue Geschäftsideen eher selten sind. Die meisten Unternehmenskonzepte beruhen daher darauf, eine schon verbreitete Geschäftsidee anders und besser anzubieten, um so dem Kunden einen Vorteil gegenüber dem Angebot der Mitwettbewerber zu verschaffen. Schrittweise vorgenommene Produktvariationen und Dienstleistungsneuerungen haben zudem den Vorzug, dass sie gegenüber einer völlig neuen Produktinnovation weniger risikoreich sind und eine sicherere Startbasis gerade für einen Jungunternehmer bieten. 1.1.2 Leitbild Das Unternehmenskonzept sollte auf einem Leitbild aufbauen, das sich der zukünftige Unternehmer als Handlungsrichtlinie für sich und seine Mitarbeiter erstellt. Das persönliche Leitbild des Unternehmers sollte vor allem nach außen, im Besonderen im Verhalten gegenüber Kunden, aber auch nach innen, das heißt, in der Personalpolitik und in der Personalführung des Unternehmens, deutlich werden. Das Leitbild eines Handwerksbetriebes muss die persönliche Handschrift des Unternehmers tragen und dem Unternehmen eine unverwechselbare Identität auf dem Markt und in der Öffentlichkeit verschaffen. Das Leitbild muss sich konkret in einem möglichst schriftlich festgehaltenen Verhaltenskodex niederschlagen, der für den Unternehmer selbst und seine Mitarbeiter verbindlich ist. In wenigen Leitsätzen soll er Richtlinien und Handlungsanweisungen geben, vor allem im Verhalten gegenüber dem Kunden, aber auch im Umgang mit den Mitarbeitern untereinander. 12

1.2 Rechtliche Voraussetzungen 1.2 Rechtliche Voraussetzungen In der freien Marktwirtschaft ist jede Bedürfnisprüfung des Staates oder staatlicher Einrichtungen als Voraussetzung zur Selbstständigkeit nicht zulässig. Allein die Bedürfnisse der Verbrauchers, die sich in einer konkreten Nachfrage am Markt niederschlagen, entscheiden darüber, was bestehende und neue Unternehmen produzieren und erfolgreich vermarkten. Die Beeinflussung des Angebotes durch staatliche Stellen ist insoweit der freien Marktwirtschaft wesensfremd. Allerdings wird in einer Reihe von Berufen und Branchen (z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten, Banken) vor allem aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes der Nachweis einer bestimmten Qualifikation (Sachkundenachweis) gefordert. Dies gilt auch für das Handwerk. 1.2.1 Gründung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe 1.2.1.1 Zulassungspflichtige Handwerke (Meisterberufe) Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HWO) nennt 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke besondere Gründungsvoraussetzungen erfordern: Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (HWO 2004, Anlage A) 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetzen und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur- und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 13

1. Anforderungen an die Selbstständigkeit Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (HWO 2004, Anlage A) 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher (Fett gedruckte Gewerbe vgl. Seite 15.) 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker Diese Gewerbe müssen, um als Handwerk den Bestimmungen der Handwerksordnung zu unterliegen, handwerksmäßig betrieben werden. Zur Abklärung der Frage, ob ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird, hat die Rechtsprechung Abgrenzungskriterien entwickelt. In der Praxis stellt sich diese Frage vor allem im produzierenden Gewerbe (z. B. Herstellung von Backwaren oder von Fleischerzeugnissen). Die Beantwortung dieser Frage entscheidet damit in der Regel auch über eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer. Abgrenzung Industrie Handwerk Merkmale Handwerk Industrie Fertigung Personalstruktur Betriebs größe - Einzelfertigung, individuell, auf Bestellung - zentrale Stellung der menschlichen Arbeitsleistung - Persönlicher Einsatz des Unternehmers in der Betriebsführung und/oder Produktion - in der Regel Beschäftigung von Meistern und Gesellen (Fachkräfte) mit breiterem Einsatzbereich - Massenfertigung, anonym, auf Vorrat - zentrale Stellung der maschinellen Arbeitsleistung und Automaten - Unternehmensleitung vielfach durch Angestellte (Geschäftsführer) - vielfach Einsatz von Hilfskräften mit engerem Einsatzbereich - kleine und mittlere Betriebe - größere Unternehmen 14

1.2 Rechtliche Voraussetzungen Entscheidend für die Zuordnung zu Industrie oder Handwerk ist letztlich das Gesamtbild, das sich nach der Prüfung der o. a. Kriterien durch die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer ergibt. Für die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Handwerk sind darüber hinaus Tätigkeiten erforderlich, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A der Handwerksordnung 2004) und in den mit diesen verwandten Handwerken ist die Meisterprüfung die Regelvoraussetzung für deren Ausübung. Nach bestandener Meisterprüfung ( Meisterbrief) kann der Handwerksmeister sich in die Handwerksrolle, die bei der Handwerkskammer geführt wird, eintragen lassen. Er hat damit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um selbstständig, d. h. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Handwerksarbeiten in seinem Beruf ausführen zu dürfen. Mit dem Meisterbrief in einem Handwerksberuf ist grundsätzlich die Berechtigung verbunden, Lehrlinge in diesem Handwerk auszubilden. Der Betriebsinhaber benötigt zur Führung eines Handwerksbetriebes seit der Novellierung der Handwerksordnung 2004 nicht mehr in eigener Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Meisterprüfung, Ausübungsberechtigung). Zur Eintragung in die Handwerksrolle und damit zur Führung eines Handwerksbetriebes reicht aus, wenn ein angestellter Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Neben der Meisterprüfung besteht seit dem Jahr 2004 in der Erteilung einer Ausübungsberechtigung durch die Handwerkskammer eine weitere Möglichkeit, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhält, wer - eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden bzw. verwandten Handwerk bestanden hat und - eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (vgl. Seite 228). Diese Ausübungsberechtigung der Altgesellen gilt nicht für die Gesundheitshandwerke und die Schornsteinfeger (vgl. Seite 14, fett gedruckte Handwerke). Für die Ausübung dieser Handwerke ist die Meisterprüfung notwendig. 15

1. Anforderungen an die Selbstständigkeit Die Ausübungsberechtigung für ein Handwerk schließt auch die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen ein, wenn das Bestehen von Teil IV der Meisterprüfung (Berufs- und Arbeitspädagogik) oder einer gleichwertigen anderen Prüfung (z. B. Ausbildereignungsprüfung) nachgewiesen wird. In die Handwerksrolle können ferner eingetragen werden: - Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. - wer in einem dem zu betreibenden Handwerk verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat, z. B. der Elektrotechnikermeister für die Ausübung des Informationstechnikerhandwerks, der Bäckermeister für die Ausübung des Konditorenhandwerks. Handwerk Bäcker Konditoren Informationstechniker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Kraftfahrzeugtechniker Zweiradmechaniker Landmaschinenbauer Metallbauer Maler und Lackierer Stuckateure Klempner Dachdecker Orthopädietechniker Orthopädieschuhmacher verwandt mit: Konditoren Bäcker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Elektrotechniker Zweiradmechaniker (Krafträder) Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder) Metallbauer Feinwerkmechaniker Landmaschinenmechaniker Stuckateure Maler und Lackierer (Maler) Dachdecker Klempner Orthopädieschuhmacher (diabetesadaptierte Fußbettungen) Orthopädietechniker (diabetesadaptierte Fußbettungen) 16

1.2 Rechtliche Voraussetzungen - wer eine Ausnahmebewilligung der höheren Verwaltungsbehörde (Wirtschaftsministerium) erhalten hat. Voraussetzungen hierfür sind die Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung und der Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Meisterbrief verschafft auch den Weg zum Hochschulzugang. Als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium wird neben dem Meisterbrief von den Hochschulen in der Regel noch die Absolvierung eines Eignungsgespräches gefordert. Auskünfte erteilen die Studienberatungen der einzelnen Hochschulen. Die Handwerksberufe, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HWO) aufgeführt werden, sind mit ihren wesentlichen Tätigkeiten in Berufsbildern beschrieben. Die in der Regel schwierigen Tätigkeiten eines jeden Handwerksberufes bilden den wesentlichen Kern dieses Handwerks und machen den Unterschied zu den einfacheren nichthandwerklichen (handwerksähnlichen) Tätigkeiten aus. Gesellschaften (BGB-Gesellschaft, GmbH) werden unter folgender Voraussetzung in die Handwerksrolle eingetragen: Der Betriebsleiter, der auch Gesellschafter sein kann, muss die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Meisterprüfung, Ausübungsberechtigung, Ausnahmegenehmigung) erfüllen (vgl. Formular Betriebsleitererklärung, Seite 227). Ein handwerklicher Nebenbetrieb, z. B. die Fleischerei eines Handelsunternehmens, muss gleichfalls von einer Person geleitet werden, die die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dies gilt nicht für einen sog. Hilfsbetrieb, der nur betriebsinterne Leistungen erbringt (z. B. Kfz-Reparaturwerkstätte einer Spedition). Diese Hilfsbetriebe sind nicht eintragungspflichtig. Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen. Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist. 17

1. Anforderungen an die Selbstständigkeit 1.2.1.2 Nicht zulassungspflichtige Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe In den nicht zulassungspflichtigen Handwerken (z. B. Fliesenleger, Estrichleger, Raumausstatter) und im handwerksähnlichen Gewerbe (z. B. Kosmetiker) besteht lediglich eine Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer. Zulassungsfreie Handwerke HWO, Anlage B1 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rollladen- und Jalousiebauer 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korbmacher 19. Damen- und Herrenschneider 20. Sticker 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 28. Müller 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und -graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker 41. Siebdrucker 42. Flexografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cembalobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller 18

1.2 Rechtliche Voraussetzungen Handwerksähnliche Gewerbe HWO, Anlage B2 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holz imprägnie rung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und -schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosions schutz von Öltanks für Feuerungs anlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertig teilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren- Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider (ehem. Flickschneider) 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber 41. Innerei-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker (ehem. Schönheitspfleger) 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher (vgl. auch: Überblick über weitere gewerbe- und handwerksrechtliche Vorschriften, Seite 113) 19