Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen. Handlungshilfe auf der Grundlage eines Entwurfs des Abfalltechnikausschusses der LAGA

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Transkript:

Entwurf H 14-Handlungshilfe Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen Handlungshilfe auf der Grundlage eines Entwurfs des Abfalltechnikausschusses der LAGA 1. Veranlassung Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), umfasst 839 Abfallarten. Davon sind 405 besonders überwachungsbedürftig. Von diesen ist allerdings nur ein Teil eindeutig als besonders überwachungsbedürftig eingestuft: Bei diesen Abfallarten wird aufgrund von Erfahrungswerten von vornherein angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EG über gefährliche Abfälle aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 14 (Tabelle 1) aufweisen. Neben diesen eindeutig gekennzeichneten Abfallarten enthält die AVV etwa 200 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als besonders oder nicht besonders überwachungsbedürftig im Einzelfall anhand dieser Handlungshilfe vorzunehmen ist. Die Spiegeleinträge der AVV sind in Anlage I dieser Handlungshilfe im Wesentlichen paarweise zusammengestellt. In der Regel sind sie wie folgt formuliert: xx yy zz* xx yy zz+1 Abfall A, der gefährliche Stoffe enthält Abfall A mit Ausnahme des unter xx yy zz genannten Einige Abfallarten enthalten einen speziellen Hinweis auf bestimmte Gruppen gefährlicher Stoffe, z.b. Schwermetalle, einen Hinweis auf konkrete gefährliche Stoffe, z.b. Öle, Kohenteer, Asbest oder einen Hinweis auf gefährliche Eigenschaften, z.b. infektiös. Die Zuordnung eines Abfalls zu der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart eines Spiegeleintrages hängt grundsätzlich davon ab, ob er eine oder mehrere der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 14 aufweist. Seite 1 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe Tabelle 1: Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle (H-Kriterien) nach Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle Merkmal Beschreibung Erläuterung H 1 explosiv Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol H 2 H 3-A brandfördernd Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen leicht entzündbar Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 C (einschließlich hoch entzündbarer Flüssigkeiten) oder Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiter brennen oder unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden; H 3-B entzündbar flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C; H 4 reizend nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; H 5 gesundheitsschädlich Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; H 6 giftig Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hoch giftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können; H 7 krebserzeugend Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; H 8 ätzend Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; H 9 infektiös Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; H 10 teratogen Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nicht erbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; H 11 mutagen Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; H 12 -- Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden H 13 -- Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffs bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist H 14 ökotoxisch Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können Seite 2 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe In 3 Abs. 2 AVV sind für die Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8 sowie H 10 und H 11 Merkmale (Grenzwerte) festgelegt 1. Für die verbleibenden Eigenschaften H1, H2, H9 und H12 bis H14 fehlen derzeit noch rechtliche Regelungen. Es fehlen darüber hinaus Festlegungen von Grenzwerten für durch das Gefahrstoffrecht nicht explizit erfasste Stoffe. Für den Vollzug des Abfallrechts sind solche Festlegungen jedoch erforderlich. 2. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Diese Handlungshilfe gilt ausschließlich für die in der Anlage I aufgeführten Abfallarten. Die Anwendung auf andere Abfallarten ist nicht zulässig. Sie ist längstens bis zum Vorliegen einheitlicher EU- oder bundesrechtlicher Regelungen anwendbar. 3. Vorgehensweise zur Zuordnung Zunächst sind die Abfälle vom Erzeuger/Besitzer nach den Zuordnungsvorschriften aus der Einleitung der Anlage zur AVV einer Abfallart zuzuordnen. Führt diese Zuordnung zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages, ist im Einzelfall das Vorliegen einer oder mehrerer gefahrenrelevanter Eigenschaften zu prüfen und in geeigneter Weise zu belegen. Das System zur Einstufung gefährlicher Stoffe anhand gefahrenrelevanter Eigenschaften in der AVV orientiert sich an der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach dem Gefahrstoffrecht. Für die praktische Zuordnung von Abfällen zu einer der Abfallarten eines Spiegeleintrages ist - unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung des Aufwandes für Beprobung und Analyse - grundsätzlich wie folgt vorzugehen: 0. Grundsatz: Stoffe und Zubereitungen, die nach Gefahrstoffrecht als gefährlich eingestuft sind, sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen, sobald sie zu Abfall werden; 1. Zuordnung nach vorliegenden gefahrstoffrechtlichen Kenntnissen (Nr. 3.1); 2. Zuordnung nach vorliegenden Erfahrungswerten (Nr. 3.2); 3. Zuordnung nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen (Nr. 3.3). 1 Die dort geregelten Einstufungen und R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung. Die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission enthält die aktuelle Gesamtfassung (vgl. auch Fußnote 2). Seite 3 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe Für die grundsätzliche gefahrstoffrechtliche Einstufung von Abfällen wird auf folgende Regelungen verwiesen: - Abfälle zur Verwertung sind nach der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 200 einzustufen und zu kennzeichnen, - Abfälle zur Beseitigung sind ausschließlich nach TRGS 201 einzustufen und zu kennzeichnen 3.1 Zuordnung nach vorliegenden gefahrstoffrechtlichen Kenntnissen Bei einer Einstufung ist zunächst die Anwendbarkeit von 3 Abs. 2 AVV (Tabelle 2) zu prüfen. Ergänzend sind weitere eindeutige gefahrstoffrechtliche Merkmale (Tabellen 3 und 4) heranzuziehen. Die Einstufung des Abfalls muss sich jeweils auf den oder die Stoffe beziehen, die als gefährliche Stoffe eingestuft sind. Sobald im Abfall gefährliche Stoffe enthalten sind, die die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Konzentrationen überschreiten (bei mehreren Stoffen ist zu kumulieren), ist der Abfall als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen. Bei Zubereitungen sind die tatsächlichen Gehalte der gefährlichen Stoffe in der Zubereitung zu bestimmen und zur Einstufung heranzuziehen. Werden solche Zubereitungen zum Abfall oder sind Bestandteil eines Abfalls, müssen auch hier die Gehalte der einzelnen gefährlichen Stoffe bestimmt und zur Beurteilung herangezogen werden. Die Gefahrenmerkmale nach Tabelle 4 sind unabhängig von Konzentrationsgrenzen im Einzelfall zu überprüfen. Der unmittelbare Bezug zum Gefahrstoffrecht ist insbesondere bei den in Anlage I, Spalte 4 mit dem Hinweis "Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1)" versehenen Spiegeleinträgen gegeben. Für Produktabfälle kann durch Heranziehen der gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung der jeweiligen Chemikalie als Produkt unmittelbar über den richtigen entschieden werden. Ein mittelbarer Bezug auf das Gefahrstoffrecht kann bei Abfällen hergestellt werden, die als gefährlich eingestufte Stoffe in entsprechender Menge enthalten. Davon ist auszu- Seite 4 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe gehen, wenn die Abfälle bei Prozessen entstehen, bei denen als gefährlich eingestufte Stoffe eingesetzt werden und diese im Abfall auftreten. Als Hilfestellung sind in den Anlagen II und III die aus dem Gefahrstoffrecht übernommenen Gefahrensymbole sowie R-Sätze und deren Kombinationen aufgeführt. Tabelle 2: Grenzwerte nach 3 Abs. 2 AVV und die zugehörigen H-Kriterien Abfälle sind der jeweils besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt des Abfalls 55 C, H3 Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 1 % an einem oder mehreren nach R 35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 5% an einem oder mehreren nach R 34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 10 % an einem oder mehreren nach R 41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 20 % an einem oder mehreren nach R 36, R 37, R 38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von 0,5 % an einem nach R 60 oder R 61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 5 % an einem nach R 62 oder R 63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, Konzentration von 0,1 % an einem nach R 46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von 1 % an einem nach R 68 2 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3, H6 H6 H5 H8 H8 H4 H4 H7 H7 H10 H10 H11 H11 2 Mit der Richtlinie 2001/60/EG wurde eine Änderung des in der AVV genannten R-Satzes R 40 Irreversibler Schaden möglich in R 68 festgelegt. Die neue Bezeichnung des R-Satzes R 40 beinhaltet Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. In 3 Abs. 2 AVV ist dieser Bezug noch nicht angeglichen. Seite 5 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Abfall auch dann als besonders überwachungsbedürftig einzustufen ist, wenn die Einzelkonzentration mindestens wenigstens eines gefährlichen Stoffes im Abfall mindestens so hoch ist, wie der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für diesen Stoff festgelegte Wert. Tabelle 3: Grenzwerte gemäß Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vom 31. Mai 1999 (Artikel 7 und Anhang III) Abfälle sind dem besonders überwachungsbedürftigen zuzuordnen, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Gesamtkonzentration von 0,25 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 50/53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 2,5 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 51/53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R 52/53 eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und/oder mit dem R-Satz R 59 eingestuften Stoffen. H14 H14 H14 H14 Tabelle 4: Weitere gefahrenrelevante Eigenschaften H - Kriterium Bezeichnung Erläuterung H 1 explosiv Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol H 2 brandfördernd Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen H 9 infektiös Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; H 12 Stoffe oder Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser, Luft oder Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden Soweit eines der Merkmale aus den Tabellen 2 bis 4 zutrifft, ist der Abfall der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen. Lässt sich die Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall hiermit nicht durchführen, ist nach Nr. 3.2 weiter zu verfahren. Eine Sonderstellung nehmen diejenigen Spiegeleinträge in Anlage I ein, die in Spalte 4 mit Selbsterklärend gekennzeichnet sind. Bei diesen Abfallarten ist das Vorliegen be- Seite 6 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe stimmter gefährlicher Bestandteile im Abfall für die Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall maßgeblich. 3.2 Zuordnung nach vorliegenden Erfahrungswerten 4.3 Um den Aufwand für Beprobung und Analytik möglichst gering zu halten, soll vorab nach den Hinweisen in Spalte 4 der Liste der Spiegeleinträge (Anlage I) verfahren werden. Diese stellen eine Zusammenfassung vorliegender Erfahrungswerte über die Zusammensetzung betroffener Abfälle dar. Folgende Varianten sind zu unterscheiden: a) Spalte 4 enthält den Hinweis "". Dies bedeutet, dass entsprechende Abfälle grundsätzlich der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen sind. b) Enthält Spalte 4 Kriterien z.b. hinsichtlich Herkunft der Abfälle, früheren Verwendung oder Spezifikationen, ist die Zuordnung anhand dieser Angaben durchzuführen. Die Beschreibung kann dabei ergeben, dass der betrachtete Abfall der besonders überwachungsbedürftigen bzw. der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist, wenn jeweils bestimmte Kriterien erfüllt sind. c) Enthält Spalte 4 den Hinweis auf ein Regelwerk oder eine Vollzugshilfe, wie z.b. das Krankenhausmerkblatt der LAGA, ist die Zuordnung anhand der Maßgaben in diesen Regelwerken bzw. Vollzugshilfen vorzunehmen. Vertreten Abfallbesitzer oder Behörde entgegen der Erfahrungszuordnung in Anlage I, Spalte 4 die Auffassung, dass ein Abfall der anderen Überwachungskategorie zuzuordnen ist, soll die Zuordnung mit Hilfe von Analysen geprüft und belegt werden. Die Beurteilung erfolgt nach den Festlegungen unter Nr. 3.3. Seite 7 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe 3.3 Zuordnung nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen Soweit anhand der vorgenannten Punkte eine Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart nicht möglich ist, muss diese nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen erfolgen. Als Maßstab sind dabei die Orientierungswerte aus den Tabellen 5 und 6 heranzuziehen. Die getroffene Parameterauswahl in den Tabellen 5 und 6 ist nicht abschließend. Sollten sich im Einzelfall Hinweise ergeben, dass ein Abfall andere als die aufgeführten Schadstoffe enthält, ist diese konkret vorliegende Verunreinigung in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Abfalls einzubeziehen. Das betrifft insbesondere Spiegeleinträge, bei denen in Spalte 4 in Anlage I konkrete Schadstoffparameter und - konzentrationen angegeben sind (z.b. Herbizide bei Gleisschotter). Es sind nicht zwingend alle Parameter der Tabelle 5 und 6 zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall vorliegt, wenn einer oder mehrere der in Tabelle 5 angegebenen Orientierungswerte einzeln oder nach Summierung oder einer oder mehrere der Eluatwerte in Tabelle 6 überschritten sind. Enthält Spalte 4 von Anlage I die abfallartenspezifische Bewertung Tabelle 5 nicht anwenden ist ausschließlich Tabelle 6 heranzuziehen. Es handelt sich um eine abfallartenspezifische Bewertung, die grundsätzlich nicht auf andere Abfallarten anwendbar ist. Seite 8 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe Tabelle 5: Abgeleitete Orientierungswerte zur Unterscheidung zwischen besonders ü- berwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Nr. 3.3 der Vollzugshilfe Parameter 3 Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz bezogen auf Trockenmasse in mg/kg In der Summe Schwer- und Halbmetalle Antimon 4 2.500 Blei 4 2.500 Kupfer 4 2.500 Nickel 4 2.500 Selen 4 2.500 Zink 4 2.500 Arsen 4 1.000 Chrom-(VI) 1.000 Thallium 1.000 Zinn, aus organischen Verbindungen 4 1.000 Cadmium 4 100 Quecksilber 50 Organische Stoffe BTEX 25 Dioxine/Furane TCDD-TE 0,002 LHKW 25 MKW 4.000 5 PAK (16 nach EPA) 200 Benzo-a-pyren 20 PCB gesamt 50 PCP 5 Weitere Stoffe Cyanide, gesamt 1.000 Beryllium 1.000 100 1.000 1.000 2.500 3 liegen die Elemente in Verbindungen vor, die strengere Grenzwerte nach Chemikalienrecht erfordern, gelten die chemikalienrechtlichen Grenzwerte (Bsp. Bleialkyle) 4 Diese Schwermetalle gehen nicht in die Betrachtung ein, wenn sie in metallischer Form (elementar) vorliegen 5 maximal jedoch nur bis zur Residualsättigung Seite 9 von 45

Entwurf H 14-Handlungshilfe Tabelle 6: Abgeleitete Orientierungswerte zur Unterscheidung zwischen besonders ü- berwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Nr. 3.3 der Vollzugshilfe; hier Eluatwerte nach Anhang B TA Siedlungsabfall bzw. Ablagerungsverordnung Parameter Wert ph-wert 5,5 13,0 Phenole 50 mg/l Arsen 0,5 mg/l Blei 1 mg/l Cadmium 0,1 mg/l Chrom VI 0,1 mg/l Kupfer 5 mg/l Nickel 1 mg/l Quecksilber 0,02 mg/l Zink 5 mg/l Fluorid 25 mg/l Ammoniumstickstoff 200 mg/l Cyanide, leicht freisetzbar 0,5 mg/l AOX 1,5 mg/l 4. Sonstige Hinweise Der repräsentativen Probenahme kommt bei der richtigen Anwendung dieser Vollzugshilfe eine besondere Bedeutung zu. Auf die Beachtung der LAGA-Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen, biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen" LAGA PN 98 wird besonders verwiesen. Bezüglich der Analysevorschriften ist gemäß denjenigen in Kraft befindlichen abfallrechtlichen Regelwerken vorzugehen, die den aktuellsten Stand darstellen und auf den Einzelfall zutreffend anzuwenden sind. Verzeichnis der Anlagen: Anlage I: Anlage II: Anlage III: Liste der Spiegeleinträge Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Seite 10 von 45

Anlage I Liste der Spiegeleinträge lfd.nr. 1 2 3 4 5 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN 01 SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHAND- LUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 03 ABFÄLLE AUS DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN VERAR- BEITUNG VON METALLHALTIGEN BODENSCHÄTZEN 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 99 Abfälle a. n. g. Spezielle Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 1

01 04 ABFÄLLE AUS DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN WEITER- VERARBEITUNG VON NICHTMETALLHALTIGEN BODENSCHÄTZEN 6 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 7 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 8 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 9 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung 01 04 12 von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 10 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 BOHRSCHLÄMME UND ANDERE BOHRABFÄLLE 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 11 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 01 05 07 unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 01 05 07 unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 2

Spezielle Zuordnungshinweise 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 13 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 01 05 08 unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 14 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 01 05 08 unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRT- 02 SCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRT- SCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI 15 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, möglich (Nr. 3.1) die unter 02 01 08 fallen 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN UND MÖBELN 16 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 04* Bewertung nach Altholzverordnung Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 05 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 02 ABFÄLLE AUS DER TEXTILINDUSTRIE 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 17 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 15 18 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 04 02 17 möglich (Nr. 3.1) fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 3

Spezielle Zuordnungshinweise 19 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche 05 01 09* Grundsätzlich gilt: Stoffe enthalten besonders überwachungsbedürftig, wenn aus nicht-biologischer Stufe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme 05 01 10 derjenigen, die unter 05 01 09 fallen nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn aus biologischer Stufe 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 06 03 ABFÄLLE AUS HZVA VON SALZEN, SALZLÖSUNGEN UND METALL- OXIDEN 06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 21 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 06 03 14 und 06 03 13 fallen 06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 22 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 06 03 14 und 06 03 13 fallen 23 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 05 SCHLÄMME AUS DER BETRIEBSEIGENEN ABWASSERBEHANDLUNG 24 06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 06 ABFÄLLE AUS HZVA VON SCHWEFELHALTIGEN CHEMIKALIEN, AUS SCHWEFELCHEMIE UND ENTSCHWEFELUNGSPROZESSEN 25 06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 4

26 27 28 29 30 31 06 09 ABFÄLLE AUS HZVA VON PHOSPHORHALTIGEN CHEMIKALIEN AUS DER PHOSPHORCHEMIE 06 09 03* Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen ABFÄLLE AUS HZVA VON STICKSTOFFHALTIGEN CHEMIKALIEN AUS 06 10 DER STICKSTOFFCHEMIE UND DER HERSTELLUNG VON DÜNGE- MITTELN 06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 06 10 99 Abfälle a. n. g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 07 01 ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND AN- WENDUNG (HZVA) ORGANISCHER GRUNDCHEMIKALIEN 07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 02 ABFÄLLE AUS HZVA VON KUNSTSTOFFEN, SYNTHETISCHEM GUM- MI UND KUNSTFASERN 07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen 07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle 07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten Spezielle Zuordnungshinweise Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Grundsätzlich nicht besonders überwachungsbedürftig. Zu unterscheiden von den dem 06 08 02* zuzuordnenden Vorprodukten und Monomeren Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 5

07 03 ABFÄLLE AUS HZVA VON ORGANISCHEN FARBSTOFFEN UND PIG- MENTEN (AUßER 06 11) 32 07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen ABFÄLLE AUS HZVA VON ORGANISCHEN PFLANZENSCHUTZMIT- 07 04 TELN (AUßER 02 01 08 UND 02 01 09), HOLZSCHUTZMITTELN (AUßER 03 02) UND ANDEREN BIOZIDEN 33 07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 34 07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 99 Abfälle a. n. g. 07 05 ABFÄLLE AUS HZVA VON PHARMAZEUTIKA 35 07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 36 07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen ABFÄLLE AUS HZVA VON FETTEN, SCHMIERSTOFFEN, SEIFEN, 07 06 WASCHMITTELN, DESINFEKTIONSMITTELN UND KÖRPERPFLEGEMITTELN 37 07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 07 ABFÄLLE AUS HZVA VON FEINCHEMIKALIEN UND CHEMIKALIEN 38 07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 6

39 40 41 42 43 44 45 46 08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 08 01 ABFÄLLE AUS HZVA UND ENTFERNUNG VON FARBEN UND LACKEN 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen 08 03 ABFÄLLE AUS HZVA VON DRUCKFARBEN 08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 7

Spezielle Zuordnungshinweise 08 04 ABFÄLLE AUS HZVA VON KLEBSTOFFEN UND DICHTMASSEN (EIN- SCHLIEßLICH WASSERABWEISENDER MATERIALIEN) 47 08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse gefährliche Stoffe enthalten möglich (Nr. 3.1) 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter Zu unterscheiden von bei Abbruchmaßnahmen anfallenden Dichtmassen, 08 04 09 fallen die in Gruppe 17 09 enthalten sind 48 08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 49 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 50 08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 09 01 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 51 09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen 09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen Selbsterklärend 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 10 01 ABFÄLLE AUS KRAFTWERKEN UND ANDEREN VERBRENNUNGSAN- LAGEN (AUßER 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von 10 01 01 52 Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Selbsterklärend 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 8

53 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält 54 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die 10 01 17 unter 10 01 16 fällt 10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 55 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 19 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 56 10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 57 10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 02 ABFÄLLE AUS DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE 10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 58 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 08 10 02 07 fallen 10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 59 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 02 12 unter 10 02 11 fallen 60 10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 03 ABFÄLLE AUS DER THERMISCHEN ALUMINIUM-METALLURGIE Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche 10 03 15* 61 Gase in gefährlicher Menge abgibt 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt Spezielle Zuordnungshinweise Bei Schlacken erfolgt die abfallartenspezifische Bewertung: Tabelle 5 nicht anwenden, insbesondere Gichtgasstäube Selbsterklärend, insbesondere Gichtgasschlämme Abfallspezifischer Grenzwert:1 Liter Gas pro kg und Stunde (R 15 gemäß Anhang VI Nr. 2.2.4 zur Richtlinie 67/548/EWG) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 9

10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 62 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 03 18 63 10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt 64 10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen 10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 65 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 03 24 unter 10 03 23 fallen 66 10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 67 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 03 28 unter 10 03 27 fallen 68 10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen 10 04 ABFÄLLE AUS DER THERMISCHEN BLEIMETALLURGIE 10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 69 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 04 10 unter 10 04 09 fallen 10 05 ABFÄLLE AUS DER THERMISCHEN ZINKMETALLURGIE 10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 70 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 05 09 unter 10 05 08 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Selbsterklärend Selbsterklärend Selbsterklärend Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 10

71 10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen 10 06 ABFÄLLE AUS DER THERMISCHEN KUPFERMETALLURGIE 10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 72 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 06 10 unter 10 06 09 fallen 10 07 ABFÄLLE AUS DER THERMISCHEN SILBER-, GOLD- UND PLATINME- TALLURGIE 10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 73 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 07 08 unter 10 07 07 fallen 10 08 ABFÄLLE AUS SONSTIGER THERMISCHER NICHTEISENMETALLUR- GIE 74 10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 75 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen 10 08 13 76 10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 77 10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 78 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 10 08 20 unter 10 08 19 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Abfallspezifischer Grenzwert: 1 Liter Gas pro kg und Stunde (R 15 gemäß Anhang VI Nr. 2.2.4 zur Richtlinie 67/548/EWG) Selbsterklärend Selbsterklärend Abfallspezifischer Grenzwert: 1 Liter Gas pro kg und Stunde Selbsterklärend Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 11

10 09 ABFÄLLE VOM GIEßEN VON EISEN UND STAHL 10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 79 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 10 09 06 unter 10 09 05 fallen 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 80 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 10 09 08 unter 10 09 07 fallen 81 10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 82 10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen 10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 83 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 10 09 14 fallen 10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 84 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die 10 09 16 unter 10 09 15 fallen 10 10 ABFÄLLE VOM GIEßEN VON NICHTEISENMETALLEN 10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 85 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 10 10 06 unter 10 10 05 fallen 10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 86 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 10 10 08 unter 10 10 07 fallen 87 10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 88 10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen 10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 89 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 10 10 14 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Besonders überwachungsbedürftig, wenn organische Binder verwendet wurden Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Besonders überwachungsbedürftig, wenn organische Binder verwendet wurden Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 12

10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 90 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die 10 10 16 unter 10 10 15 fallen 10 11 ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG VON GLAS UND GLASERZEUGNISSEN 10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 91 92 93 94 95 96 97 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt Spezielle Zuordnungshinweise Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich (Nr. 3.1) Nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn Gemengeabfall bei der Herstellung von: Flachglas, Flaschenglas, Behälterglas 10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen 10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG VON KERAMIKERZEUGNISSEN 10 12 UND KERAMISCHEN BAUSTOFFEN WIE ZIEGELN, FLIESEN, STEIN- ZEUG 10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 13

98 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 13 ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG VON ZEMENT, BRANNTKALK, GIPS UND ERZEUGNISSEN AUS DIESEN 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 99 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, 10 13 10 die unter 10 13 09 fallen 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 100 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit 10 13 11 Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 101 102 103 104 105 10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG 11 UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOF- FEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG 11 01 UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOF- FEN (Z. B. GALVANIK, VERZINKUNG, BEIZEN, ÄTZEN, PHOSPHATIE- REN, ALKALISCHES ENTFETTEN UND ANODISIERUNG) 11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 99 Abfälle a. n. g. Spezielle Zuordnungshinweise selbsterklärend selbsterklärend Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 14

Spezielle Zuordnungshinweise 11 02 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE 106 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe 11 02 05* enthalten Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen 11 02 06 107 11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 99 Abfälle a. n. g. ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG 12 SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄ- CHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG 12 01 SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄ- CHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 108 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 12 01 15 fallen 109 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Bewertung nach zusätzlichem abfallspezifischem Orientierungswert: Trialkylzinn-Verbindungen: 500 mg/kg 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 110 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 12 01 21 01 20 fallen 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FIL- TERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) 15 01 VERPACKUNGEN (EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTER KOMMUNALER VERPACKUNGSABFÄLLE) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als 111 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch 15 01 10* gefährliche Stoffe verunreinigt sind tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als 112 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch 15 01 10* gefährliche Stoffe verunreinigt sind tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 15

lfd.nr. 15 01 03 Verpackungen aus Holz 113 114 115 116 117 118 119 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 AUFSAUG- UND FILTERMATERIALIEN, WISCHTÜCHER UND SCHUTZKLEIDUNG 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen Spezielle Zuordnungshinweise Bei Holzverpackung: Besonders überwachungsbedürftig, wenn Altholz aus Munitionskisten oder Kabeltrommeln aus Vollholz (Altbestand, d. h. vor 1989) stammt. Bewertung auch nach Altholzverordnung. besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. Zu unterscheiden von 15 01 11*, Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.b. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse. besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. besonders überwachungsbedürftig, wenn Inhaltsstoffe nach Nr. 3.1 gefahrstoffrechtlich zu bewerten sind und die Restanhaftungen nicht als tropffrei, spachtelrein, rieselfrei beschrieben werden können. Anlage I: Liste der Spiegeleinträge Seite I - 16