BERUFSETHISCHE PRINZIPIEN DER CLUSTER SOZIALAGENTUR E.K. UND DES CLUSTER E.V.

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Transkript:

BERUFSETHISCHE PRINZIPIEN DER CLUSTER SOZIALAGENTUR E.K. UND DES CLUSTER E.V. 1

INHALTSVERZEICHNIS 00 Präambel 01 Allgemeine Grundsätze 02 Menschenrechte und Menschenwürde 03 Soziale Gerechtigkeit 04 Professionelles Handeln und Verhalten gegenüber Kolleg*innen 05 Verhalten gegenüber Arbeitgebenden und Organisationen 2

00 Präambel Soziale Arbeit ist eine praxisorientierte Profession und eine wissenschaftliche Disziplin, dessen bzw. deren Ziel die Förderung des sozialen Wandels, der sozialen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts sowie die Stärkung und Befreiung der Menschen ist. Die Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit, die Menschenrechte, gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlagen der Sozialen Arbeit. Gestützt auf Theorien zur Sozialen Arbeit, auf Sozialwissenschaften, Geisteswissenschaften und indigenem Wissen, werden bei der Sozialen Arbeit Menschen und Strukturen eingebunden, um existenzielle Herausforderungen zu bewältigen und das Wohlergehen zu verbessern. (IFSW 2014: Definition der Sozialen Arbeit) Dieses Dokument orientiert sich sehr stark an den Berufsethischen Prinzipien des DBSH 1, welche als übergeordnete, globale Prinzipien gesehen werden können. Alle Akteur*innen können folgendes Übereinkommen, welches anerkannte Rechte der Weltgemeinschaft darstellt, als Grundlage ihres sozialarbeiterischen Handelns betrachten: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR 1948) Internationale Verpflichtung über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR 1966) Internationale Verpflichtung über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR 1966) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD 1965) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW 1979) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC 1989) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK 2008) Die Berufsethischen Prinzipien dienen zur Überprüfung des eigenen beruflichen Handelns und sollen gemeinsame ethische Standards innerhalb des Kollegiums festlegen. Alle Beteiligten der Cluster Sozialagentur e.k. und des Cluster e.v. verpflichten sich, folgende (Berufs-)Ethische Prinzipien umzusetzen. 1 Der DBSH ist der deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.v., tariffähige Gewerkschaft und Mitglied im IFSW (International Federation of Social Workers). 3

01 Allgemeine Grundsätze 1.1 Die Beteiligten 2 der Cluster Sozialagentur e.k. 3 üben ihre Arbeit unter Achtung der hier aufgeführten Prinzipien aus. 1.2 Für Cluster können alle Menschen arbeiten. 1.3 Die Fachlichkeit der Cluster Beteiligten besteht in wissenschaftlich begründetem Handeln mit berufseigenen Verfahren. 1.4 Die Beteiligten holen kollegiale Beratung ein, wenn die Situation zusätzliche Fachkompetenz erfordert. Dies erfolgt unter anderem durch berufsspezifische Supervision. 1.5 Die Beteiligten eignen sich, entsprechend ihres Arbeitsbereiches, die aktuellen fachspezifischen wissenschaftlichen Erkenntnisse an. Dementsprechend zählt für die hauptamtlichen Beteiligten auch die Fortbildungspflicht. Darüber hinaus sind sie zu Innovation und Forschung bereit. 1.5 Die Beteiligten missbrauchen ihre Stellung nicht zur eigenen Vorteilsnahme. 2 Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige des Cluster e.v. und der Cluster Sozialagentur e.k., werden im Folgenden als Beteiligte bezeichnet. 3 Im Folgenden werden Cluster Sozialagentur e.k. und Cluster e.v. als Cluster zusammengefasst. 4

02 Menschenrechte und Menschenwürde Soziale Arbeit basiert auf der Achtung vor dem besonderen Wert und der Würde aller Menschen, sowie aus den Rechten, die sich daraus ergeben. Berufstätige der Sozialen Arbeit sollen die körperliche, psychische, emotionale und spirituelle Integrität und das Wohlergehen einer jeden Person wahren und verteidigen. Das heißt: 1. Das Recht auf Selbstbestimmung achten Die Beteiligten sollen das Recht der Menschen achten und fördern, eigene Entscheidungen zu treffen, ungeachtet ihrer Werte und Lebensentscheidungen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die Rechte und legitimen Interessen eines anderen beeinträchtigt werden. 2. Das Recht auf Beteiligung fördern Die Beteiligten sollten die Teilnahme und Partizipation der Menschen, die ihre Dienste 4 nutzen, fördern. Damit sie in allen Aspekten von Entscheidungen und Handlungen, die ihr Leben betreffen, gestärkt werden können. 3. Jede Person ganzheitlich betrachten Die Beteiligten sollten sich mit der Person als Ganzes innerhalb der Familie, der Gemeinschaft sowie der sozialen und natürlichen Umwelt beschäftigen. Das bedeutet, dass sie darauf bedacht sind, alle Aspekte des Lebens einer Person wahrzunehmen und auf diese bei der Umsetzung ihrer Aufgaben einzugehen. 4. Ressourcenorientiert handeln Die Beteiligten sollten den Schwerpunkt auf die Ressourcen des Individuums, der Gruppe und der Gemeinschaft richten, um dadurch ihre Fähigkeiten weiter zu entwickeln. 4 Aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder der Beteiligten und der daraus resultierenden Vielfalt an Personen mit denen die Beteiligten arbeiten, wird im Folgenden von Menschen die ihre Dienste nutzen gesprochen. Dies kann sowohl Auftraggeber*innen, Kolleg*innen als auch Adressat*innen beinhalten. 5

03 Soziale Gerechtigkeit Die Beteiligten haben eine Verpflichtung, soziale Gerechtigkeit in Bezug auf die Gesellschaft im Allgemeinen und in Bezug auf die Personen zu fördern, mit denen sie arbeiten. Das heißt: 1. Diskriminierung entgegentreten Die Beteiligten haben die Pflicht, Diskriminierung auf Grund von Merkmalen wie Fähigkeiten, Herkunft, Alter, Kultur, Geschlecht, Familienstand, sozioökonomischer Status, politischer Gegebenheiten, sexueller Orientierung oder spiritueller Überzeugung entgegenzutreten. 2. Verschiedenheit anerkennen Die Beteiligten sollten die ethnischen und kulturellen Unterschiede von Gesellschaften, in denen sie arbeiten, anerkennen und respektieren und die Verschiedenheit von Einzelnen, Gruppen und Gemeinschaften beachten. 3. Gerechte Verteilung der Mittel Die Beteiligten sollten sicherstellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gerecht, gemäß der Bedürfnisse, verteilt werden. 4. Ungerechte politische Entscheidungen und Praktiken zurückweisen Die Beteiligten haben die Pflicht, Cluster, Gesetzgebende, Politiker*innen und die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, wo Mittel unzugänglich sind oder wo die Verteilung von Mitteln durch Verordnungen und/oder der gängigen Praxis unterdrückerisch, ungerecht oder schädlich ist. 5. Solidarisch arbeiten Die Beteiligten haben die Pflicht, sozialen Bedingungen entgegenzutreten, die zu sozialem Ausschluss, Stigmatisierung oder Unterdrückung führen. Sie sollen auf eine einbeziehende Gesellschaft hinarbeiten. 6

04 Professionelles Handeln und Verhalten gegenüber Kolleg*innen 4.1 Es wird von den Beteiligten erwartet, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, um ihre Arbeit auszuüben, aufrechterhalten und weiterentwickelt werden. 4.2 Beteiligte sollten nicht zulassen, dass ihre Fertigkeiten für inhumane Zwecke missbraucht werden. 4.3 Die Beteiligten sollten die Menschen, welche Angebote von Cluster nutzen, mit Empathie und Achtsamkeit behandeln. 4.4 Die Beteiligten handeln lebensweltorientiert. Das bedeutet, sie nehmen die Menschen, die ihre Dienste nutzen, als Expert*innen ihrer eigenen Lebenswelt wahr und ordnen sie nicht ihren eigenen Bedürfnissen und Interessen unter. 4.5 Die Beteiligten haben die Pflicht, notwendige Schritte zu unternehmen, um am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft beruflich und privat für sich Sorge zu tragen, sowie Kolleg*innen unter gegebenen Umständen darauf hinzuweisen. 4.6 Die Beteiligten sollten die Vertraulichkeit von Informationen der Menschen, die ihre Angebote nutzen, gewährleisten. Ausnahmen dürfen nur durch höhere ethische Erfordernisse gerechtfertigt sein (wie etwa der Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ). 4.7 Die Beteiligten sollten Debatten über Ethik pflegen und fördern, sowohl mit ihren Kolleg*innen, als auch mit anderen Akteur*innen. Sie sollen für ethisch begründete Entscheidungen Verantwortung übernehmen. 4.8 Kollegiales Verhalten für Cluster bedeutet, eine wertschätzende und anerkennende Haltung gegenüber den Kolleg*innen einzunehmen. In diesem Sinne sind Cluster Beteiligte dazu verpflichtet den neuen Kolleg*innen berufliche Werte und das Cluster-Leitbild zu vermitteln. 7

4.9 Die Kollegialität der Beteiligten wird wirksam: in der Anerkennung der Kolleg*innen, die mit unterschiedlichen Aufgaben betraut sind im gegenseitigen Beistand bei der Ausübung der Angebote in der aktiven und kritischen Beteiligung an der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses in der beruflichen Selbstorganisation 4.10 Kritik ist in passender und konstruktiver Form zu üben und sollte darüber hinaus auch für Verbesserungen genutzt werden. 4.11 Die Komplexität im sozialen Bereich macht interdisziplinäres Handeln erforderlich und notwendig. 4.12 Die Cluster Beteiligten vertreten ihre spezifische Fachlichkeit und achten die anderer Disziplinen. Bei Konflikten zwischen unterschiedlichen fachlichen Standpunkten zeigen sie sich parteilich für das Wohl der Menschen, denen die Angebote dienen sollen. 4.13 Die interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordert es insbesondere die eigene Arbeit transparent zu machen, zu begründen und nachvollziehbar darzustellen; den spezifischen Beitrag der Sozialen Arbeit kenntlich zu machen und aktiv zu leisten; die Grenzen, die sich aus der Fachlichkeit und beruflichen Orientierung ergeben, zu wahren. 8

05 Verhalten gegenüber Arbeitgebenden und Organisationen 5.1 Die Beteiligten überprüfen die Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen möglicher Kooperationspartner*innen und ob diese im Einklang mit den Berufsethischen Prinzipien stehen. Nur bei Vorliegen triftiger Gründe kooperieren sie mit Institutionen und Organisationen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 5.2 Cluster überprüft vor Abschluss eines Projektes, ob Auftraggebende die Voraussetzungen zur Verwirklichung der spezifischen Fachlichkeit bietet oder diese in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen bereit ist. Nur in Ausnahmefällen geht Cluster ein Projektverhältnis ein, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Cluster hat das Recht und die Pflicht, Auftraggebende über schwerwiegende Mängel oder Überforderungen zu informieren. 5.3 Die Beteiligten sind zu konstruktiver und innovativer Zusammenarbeit mit Auftraggebenden verpflichtet. Bei einem Konflikt versuchen sie als erstes mit Auftraggebenden eine institutionsinterne Möglichkeit zur Beilegung zu finden. 10