Satzung des Vereins Bessunger KinderWerkStadt

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Transkript:

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bessunger KinderWerkStadt e.v. (im Folgenden Verein genannt). Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Zielsetzung, Gemeinnützigkeit Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Einrichtungen anzuregen, zu fördern oder zu tragen, die der Wohlfahrt der Jugend dienen. Insbesondere sind dies: o Krabbelstuben, Kindergärten und Schülerhorte, in denen sich Kinder repressionsfrei entwickeln können, o Freizeiten, o Erziehungsberatung. Zielsetzung Zielsetzung ist es, in allen Gruppen mit den Mitteln der angstfreien Erziehung die Selbstverwirklichung und Selbstverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu entwickeln und zu stärken. Weitere Ziele des Vereins sind: o Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und aus sozial benachteiligten Familien zu fördern o sowie politische Bildung und internationale Begegnungen zu unterstützen. Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Gruppen des Vereins regelmäßig nutzt oder im Zweck des Vereins etwas Berechtigtes sieht. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder Ein Erziehungsberechtigter von im Verein dauernd betreuten Kindern muss Mitglied sein und ist dann stimmberechtigt. Ein weiterer Erziehungsberechtigter falls auf dem Mitgliedsantrag angegeben kann das Stimmrecht in Vertretung wahrnehmen. Die ständigen MitarbeiterInnen des Vereins haben das Recht auf ordentliche Mitgliedschaft. Weiterhin kann jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins fördert, ordentliches Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder sind Vereinsmitglieder im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Fördernde Mitglieder können natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag für eine fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Beginn der Mitgliedschaft Beginn jeder Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt des entsprechenden Vorstandbeschlusses bzw. Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder zwei Jahre den Vereinsmitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine 2

schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. 4 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Festlegung wie auch ihre Änderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5 Organe Organe des Vereins sind o die Mitgliederversammlung o der Vorstand Gemäß 8 und 9 kann der Vorstand den Gruppenbeirat und die Mitarbeitervertretung bei Entscheidungen hinzuziehen. 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt das Leitbild des Vereins und befindet über das Selbstverständnis des Vereins. Die Mitgliederversammlung trifft den gesamten Verein betreffende Grundsatzentscheidungen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, d. Vorschlag und Wahl sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e. Vorschlag und Wahl sowie Abberufung des Kassenprüfers, f. Änderung der Satzung einschließlich der Gründung und Schließung von Einrichtungen, g. Auflösung des Vereins, siehe 11, h. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, i. Ausschluss eines Vereinsmitglieds. 3

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, o wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt, o auf Antrag eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin mit der Tagesordnung und entsprechenden Anträgen, insbesondere zu Satzungsänderungen, an die Mitglieder unter der zuletzt dem Vorstand bekannt gegebenen Anschrift abzusenden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde, bei Änderung des Vereinszwecks wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur gemäß 3 Absatz 2 zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Gruppe ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag durch schriftliche geheime Abstimmung. Jede Einrichtung schlägt Kandidaten für den Vorstand vor. Des Weiteren hat jedes ordentliche Mitglied des Vereins das Recht Kandidaten für den Vorstand vorzuschlagen. Über diese Vorschläge wird bei der Wahl einzeln abgestimmt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sind mehr Kandidaten aufgestellt, als Vorstandsposten zur Verfügung stehen, so sind die Kandidaten nach Rangfolge der Anzahl der gültigen Ja-Stimmen gewählt. Ist die notwendige Anzahl an Stimmen nicht erreicht worden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei mehreren Kandidaten, für noch zu besetzende Positionen, findet eine Stichwahl statt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. 4

Es muss enthalten: o Ort und Zeit der Versammlung, o Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, o Zahl der erschienenen Mitglieder, o Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, o die Tagesordnung, o die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Enthaltungen und die der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, o Satzungsänderungsanträge, o Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. Bei allen Abstimmungen / Beschlüssen werden die Enthaltungen nicht mitgezählt. 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied. Auf der konstituierenden Vorstandssitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n sowie Stellvertreter/in, Kassenwart und Schriftführer und regelt die Geschäftsordnung. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Frist bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Mitgliederversammlung kann ein Ersatzmitglied für den Vorstand wählen, das für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ausscheidet, in den Vorstand eintritt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verantwortet alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG erhält. Der Vorstand kann sich einer Geschäftsführung bedienen. Der Vorstand behält sich folgende Aufgaben vor: a. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. b. Verträge mit Dritten Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden auch in Eilfällen spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der 5

Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann alle oder einzelne Mitglieder des Gruppenbeirates zu Vorstandssitzungen einladen. Zweimal im Betreuungsjahr (September bis Juli) sollen alle Mitglieder des Gruppenbeirates eingeladen werden. Die Teilnahme der Gruppenbeiräte erfolgt mit beratender Stimme. Der Vorstand kann den Mitarbeitervertreter zu Vorstandssitzungen einladen. Dessen Teilnahme erfolgt mit beratender Stimme. 8 Gruppenbeirat Der Gruppenbeirat besteht aus je einem Vertreter jeder Gruppe des Vereins. Diese Vertreter werden von der Elternschaft der jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder vertreten hierbei die Interessen ihrer Gruppen. Der Gruppenbeirat wählt einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Jedes Mitglied des Gruppenbeirats bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt die jeweilige Elternschaft für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Gruppenbeirats sein. Der Gruppenbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Gruppen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in den Vorstandssitzungen Sorge zu tragen. Der Gruppenbeirat kann verlangen, vom Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung eingeladen zu werden. Das Verlangen ist schriftlich eine Woche im Voraus zu stellen und muss die zu behandelnden Themen enthalten. Die Mitglieder des Gruppenbeirats haben auf der Vorstandssitzung beratende Stimme. Die Sitzungen des Gruppenbeirats werden mindestens halbjährlich vom Sprecher oder dem stellvertretenden Sprecher schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Sprecher verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann die Einladung durch die Mitglieder erfolgen, die eine Einberufung verlangt haben. Der Vorstand soll von den Sitzungen des Beirats verständigt werden. Vorstandsmitglieder können auf Einladung an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 6

Die einzelnen Mitglieder des Gruppenbeirats wirken, gemäß des Organisationsablaufes, bei Personalentscheidungen mit, die die jeweilige Gruppe direkt betreffen. Die einzelnen Mitglieder des Gruppenbeirats wirken, gemäß des Organisationsablaufes, bei der Aufnahme von Kindern in die jeweilige Gruppe mit. 9 Mitarbeitervertretung Sollte kein Betriebsrat gemäß Betriebsverfassungsgesetz bestehen, hat der Verein eine Mitarbeitervertretung. Die Mitarbeitervertretung besteht aus einem Vertreter und dessen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Beide müssen Mitarbeiter des Vereins sein. Diese Vertreter werden von den unbefristet angestellten Mitarbeitern aus ihrer Mitte für zwei Jahre gewählt. Scheidet der Mitarbeitervertreter oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit aus, wird neu gewählt. Die Mitarbeitervertretung hat die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus der Mitarbeiterschaft an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in den Vorstandssitzungen Sorge zu tragen. Die Mitarbeitervertretung kann verlangen, vom Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung eingeladen zu werden. Das Verlangen ist schriftlich eine Woche im Voraus zu stellen und muss die zu behandelnden Themen enthalten. Die Mitarbeitervertretung hat auf der Vorstandssitzung beratende Stimme. Die Mitarbeitervertretung wirkt, gemäß des Organisationsablaufes, bei Personalentscheidungen mit. 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Gewählt werden kann nur ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört. Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit den Stimmen von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung 7

einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Lebenshilfe für Geistig Behinderte e.v., Landesverband Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 12 Schlussbestimmung Diese Satzung soll mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Eintragung in das Vereinsregister fand am 06.02.2012 statt. 8