Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

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Transkript:

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 und 3 der Gemeindeordnung - beschliesst: I. Trägerschaft und Zielsetzungen Trägerschaft 1 Die Einwohnergemeinde Luterbach führt eine Musikschule. Diese ist integrierter Bestandteil der Primarschule Luterbach. Ziel 2 1 Die Musikschule ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche eine ihnen angemessene, musikalische Ausbildung erhalten. 2 Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik fördern und zu einem aktiven Musikleben in der Gemeinde beitragen.

II. Musikunterricht Unterrichtsangebot 3 1 Es wird folgender Unterricht angeboten: a) musikalische Früherziehung und Grundschulung b) Musikinstrumente gemäss Anmeldeformular c) Ensemblespiel 2 Über das Unterrichtsangebot entscheidet die Bildungskommission im Rahmen des Budgets. Es kann von Jahr zu Jahr angepasst werden. Unterrichtsart 4 Der Unterricht wird in Einzel- oder in Gruppenunterricht verschiedener Gruppengrössen angeboten. Unterrichtsdauer 5 1 Eine Unterrichtslektion für Gruppenunterricht dauert 45 Minuten. 2 Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht dauert in der Regel 25 Minuten. Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht von 40 Minuten ist ab dem zweiten Jahr in Absprache mit der Lehrkraft und nach Bewilligung durch die Musikschulleitung möglich. Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht von 50 Minuten (Doppellektion) wird wie zwei Einzellektionen behandelt und ist ab dem zweiten Jahr in Absprache mit der Lehrkraft und nach Bewilligung durch die Musikschulleitung möglich. Bei der Anmeldung wird die Lektionsdauer nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft als Wunsch angegeben. 3 Der Unterricht findet ausserhalb des Stundenplanes des Kindes oder Jugendlichen statt, ausgenommen musikalische Grundschule. 4 Die Einteilung findet in der ersten Schulwoche statt. Unterrichtsräume 6 Die Einwohnergemeinde stellt die erforderlichen Unterrichtsräume zur Verfügung.

III. Schüler, Schülerinnen, Eltern Zulassung 7 Das Recht zum Besuch der Musikschule haben in Luterbach wohnhafte Kinder und Jugendliche bis und mit dem 20. Altersjahr. Auswärtige Schüler 8 1 und Schülerinnen Die Musikschule steht auch Kindern und Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche Übereinkunft im Sinne der geltenden Verordnung über Staatsbeiträge an den Musikunterricht besteht. 2 Die Gemeinde unterstützt den Besuch von Musikunterricht an anderen Musikschulen, wenn der entsprechende Unterricht in Luterbach nicht angeboten wird. Die Gemeinde geht dazu eine vertragliche Übereinkunft im Sinn von 8 1 ein. Eintritt 9 1 Der Eintritt in die Musikschule ist freiwillig. Er erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin auf Beginn eines Schuljahres. 2 Neuzuziehende Schüler und Schülerinnen, die am bisherigen Schulort bereits eine Musikschule besucht haben, können auch im Verlaufe eines Schuljahres aufgenommen werden, sofern die entsprechenden Lehrpersonen zur Verfügung stehen. Andernfalls kann 8 2 angewendet werden. 3 Die Anmeldung erfolgt für ein Jahr. Bisherige Schüler und Schülerinnen haben sich für ein weiteres Schuljahr erneut anzumelden. Pflichten 10 1 Angemeldete Schüler und Schülerinnen haben den Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den Weisungen der Musiklehrpersonen zu üben. 2 Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Beitrag 11 1 Für den Musikunterricht ist ein im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegter Beitrag zu entrichten. Der Beitrag für Lektionen von 40 Minuten beträgt 1.6 mal den im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegten Betrag für Lektionen von 25 Minuten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung. 2 Für auswärtige Kinder und Jugendliche wird der Wohngemeinde gemäss Vertrag Rechnung gestellt. Diese entscheidet über die Höhe des Beitrages.

3 Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Beitrages für einzelne Stunden, die wegen Verhinderung der Lehrkräfte oder Veranstaltungen der Schule ausfallen. Absenzen 12 1 Absenzen sind den Musiklehrpersonen spätestens am Vortag zu melden, bei plötzlicher Erkrankung so bald als möglich. 2 In der nächsten Musikstunde ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. 3 Bei längerer, begründeter Absenz des Schülers oder der Schülerin kann die Leitung der Musikschule auf Gesuch hin einen teilweisen Erlass des Beitrags gewähren. 4 Die Musiklehrpersonen sind nicht verpflichtet, durch den Schüler oder die Schülerin versäumte Stunden nachzuholen. Austritt 13 1 Angemeldete Schüler und Schülerinnen haben den Musikunterricht grundsätzlich während eines ganzen Schuljahres zu besuchen. 2 Wegzüge sind der Leitung der Musikschule rechtzeitig zu melden. 3 Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der Leitung der Musikschule ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Musiklehrperson über das Gesuch. 4 Auch wenn das Austrittsgesuch bewilligt wird, wird der Beitrag nicht zurückerstattet, es sei denn, der Schüler oder die Schülerin ist nicht für den gewählten Musikunterricht geeignet. In diesem Fall kann der Beitrag auf Gesuch hin anteilsmässig zurückerstattet werden. Mahnung und Aus- 14 1 schluss Schüler und Schülerinnen, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Verhalten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrpersonen zu ermahnen. 2 Bleibt die Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu orientieren. 3 Tritt keine Besserung ein, kann die Musiklehrperson der Leitung der Musikschule unter Bekanntgabe an die Eltern einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss aus der Musikschule stellen. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Musikschule. Der Beitrag wird nicht zurückerstattet.

IV. Musiklehrpersonen Anstellung 15 Die Musiklehrpersonen erhalten einen Anstellungsvertrag in dem das Anstellungsverhältnis geregelt ist. Einstufung 16 1 Die Bildungskommission veranlasst, dass die Ausweise der zur Anstellung vorgeschlagenen Musiklehrpersonen dem Dempartement für Bildung und Kultur (DBK) (Abteilung Rechnungswesen) eingereicht werden. 2 Das DBK nimmt die Einstufung der Musiklehrpersonen nach Ausbildung instrumentenbezogen vor und teilt der Einwohnergemeinde die Einstufung der Musiklehrkräfte in die entsprechenden Besoldungsklassen mit. 3 Die vom DBK vorgenommene Einstufung ist für die Einwohnergemeinde verbindlich. Besoldung 17 Für die Grundbesoldung der Musiklehrpersonen gelten die Richtlinien des DBK für die Musikschulen des Kantons Solothurn. Teuerungszulage, 18 Die Teuerungszulage und der 13. Monatslohn richten 13. Monatslohn sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde. Gestaltung des 19 Gemäss dem Pflichtenheft der Lehrpersonen Unterrichts Schule-Elternhaus 20 1 Die Musiklehrpersonen beraten die Eltern bei der Wahl der Instrumente. 2 Sie orientieren die Eltern an Elternabenden und Elternsprechstunden über Ziele und Anliegen der Musikschule und den Stand der Ausbildung ihrer Kinder. Verzeichnis der 21 Die Musiklehrpersonen führen ein Verzeichnis der Schüler und Schüler und Schülerinnen sowie ein Absenzenver- Schülerinnen zeichnis. Diese sind auf Verlangen der Leitung der Musikschule und der Bildungskommission vorzulegen. Unterrichtsver- 22 Die Musiklehrperson ist verpflichtet, den Unterricht pflichtung gründlich vorzubereiten, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Privatunterricht 23 1 Privatunterricht darf den Unterricht an der kommunalen Musikschule nicht stören und muss von der Muskischulleitung genehmigt werden.

2 Die Schüler und Schülerinnen der kommunalen Musikschule haben bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten den Vorrang.

V. Instrumente und Lehrmittel Leistung der Eltern 24 1 Die Eltern haben für die im Musikunterricht benötigten Instrumente und Musikalien aufzukommen. 2 Die Musiklehrpersonen beraten die Eltern bei der Anschaffung oder der Miete von Instrumenten unentgeltlich. Leistungen in der 25 1 Die Instrumente für die musikalische Grundschule Schule werden von der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ebenso Musikalien für das Ensemblespiel. 2 Die Eltern haften für den Verlust oder mutwilliger Beschädigungen der Instrumente. Musikbibliothek 26 1 Die Musikschule kann eine Musikbibliothek führen. 2 Die Betreuung der Musikbibliothek obliegt den einzelnen Musiklehrkräften. Sie haben ein Verzeichnis zu führen.

VI. Behörden und Leitung Bildungs- 27 Die Bildungskommission übt die Aufsicht über die kommission Musikschule aus. Leitung der Musik- 28 1 schule Die Leitung der Musikschule führt die Musikschule in pädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der Musikschule gemäss diesem Reglement und der Pflichtenhefte b) Beratung der Bildungskommission in administrativen und musikalischen Belangen c) Einberufung und Leitung der Konferenz der Musiklehrpersonen d) Weiterleitung von Beschlüssen der Konferenz der Musiklehrpersonen an die Bildungskommission e) Orientierung der Musiklehrpersonen über Beschlüsse der Bildungskommission f) Vertretung der Musikschule gegen aussen g) Überwachung der laufenden Rechnung h) Einreichung von Budgetanträgen an die Bildungskommission Konferenz der 29 1 Die Konferenz der Musiklehrpersonen setzt sich aus Musiklehrpersonen allen an der Musikschule unterrichtenden Musiklehrpersonen zusammen. Sie wird von der Leitung der Musikschule einberufen und präsidiert. 2 Sie berät über die fachliche Gestaltung der Musikschule und nimmt zu administrativen Fragen Stellung.

VII. Rechtsmittel Beschwerderecht 30 1 Gegen Verfügungen der Leitung der Musikschule aufgrund dieses Reglements kann bei der Bildungskommission innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. 2 Gegen Entscheide der Bildungskommission aufgrund dieses Reglements kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. 3 Gegen Entscheide des Gemeinderats kann innert 10 Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde Beschwerde eingereicht werden. Beschwerde- 31 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der verfahren Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. 2 Im übrigen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

VIII. Schlussbestimmungen Kantonales Recht 32 Die kantonale Schulgesetzgebung ist sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten 33 Dieses Reglement tritt auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft. Es ersetzt alle andern bestehenden Bestimmungen. Uebergangsbe- 34 Für die Regelung des Besitzstandes gelten die stimmungen Übergangsbestimmungen der kantonalen Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht sowie die Richtlinien des DBK für die Musikschulen des Kantons Solothurn. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Hugo Schumacher Ruedi Bianchi Vom Departement für Bildung und Kultur genehmigt am:... Der Departementssekretär: