Voraussetzungen zur Aufnahme als Vereinsmitglied: Mitglied können werden:

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Transkript:

I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Name, Sitz Unter dem Namen Ehemalige Hofwil besteht am Wohnsitz des jeweiligen Präsidiums ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB. Zweck Der Verein setzt sich dafür ein, das kulturelle Erbe Hofwils zu wahren, die Weiterentwicklung der Ausbildungsstätte Hofwil zu unterstützen sowie die gesellschaftlichen Kontakte innerhalb des Vereins zu pflegen. II Mitgliedschaft Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Voraussetzungen zur Aufnahme als Vereinsmitglied: Mitglied können werden: - Absolventinnen und Absolventen des ehemaligen bernischen Staatsseminars Hofwil und Bern - Absolventinnen und Absolventen des Gymnasiums Hofwil - ehemalige und aktive Lehrkräfte in Hofwil und Bern - ehemalige und aktive Mitarbeitende der Ausbildungsstätte Hofwil Beitritt Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Rechte Alle an den Vereinsversammlungen anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Pflichten Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, sich den Statuten und Reglementen zu unterziehen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Von Mitgliedern, die bereits vor Inkrafttreten dieser Statuten von der Beitragspflicht befreit waren, wird kein Mitgliederbeitrag verlangt. Ehrenmitglieder Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Ausbildungsstätte Hofwil besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Streichung kann bei Mitgliedern erfolgen, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Für die Streichung und den Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand zuständig. Allfällige Rekursinstanz ist die Hauptversammlung.

III Organisation Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung 2. der Vorstand 3. die Rechnungsrevisoren Art. 10 Wählbarkeit und Amtsdauer Wählbar in die Organe des Vereins sind alle Mitglieder gemäss Art. 3. Diese werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Art. 11 Entschädigung und Spesen Alle Organe arbeiten ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsrevisoren werden die Spesen gemäss einem Spesenreglement vergütet, das von der Hauptversammlung genehmigt wird. Art. 12 Hauptversammlung (HV) Art. 12.1 Art. 12.2 Art. 12.3 Befugnisse Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie hat folgende Befugnisse: a. Festsetzung und Änderung der Statuten und Reglemente sowie Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder b. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen und -revisoren c. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung d. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands e. Genehmigung des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung f. Genehmigung des Budgets für das neue Vereinsjahr g. Festsetzung des Mitgliederbeitrags h. Entlastung der Vereinsorgane i. Behandlung von Beschwerden gegen Vorstandsentscheide j. Auflösung des Hofwil-Fonds k. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens Einberufung Die ordentliche HV findet jährlich vor dem 30. Juni statt. Das Datum wird 60 Tage im Voraus bekannt gegeben. Die HV wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 30 Tage im Voraus einberufen. Durchführung Der Präsident oder die Präsidentin leitet die HV. Im Verhinderungsfall wird ein Vorstandsmitglied für das Tagespräsidium gewählt. Der oder die Vorsitzende schlägt der HV die Stimmenzähler zur Wahl vor. Die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidium und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet wird.

Art. 12.4 Art. 12.5 Art. 12.6 Art. 12.7 Art. 12.8 Art. 13 Art. 13.1 Art. 13.2 Ausserordentliche HV Eine ausserordentliche HV kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 40 Mitgliedern unter Angabe der Anträge und Traktanden einberufen werden. Die ausserordentliche HV ist innert drei Monaten seit der Antragsstellung durchzuführen. Beschlussfähigkeit Jede statutenkonform einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge Anträge von Mitgliedern sind bis 10 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich einzureichen. Beschlussfassung Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie erfolgen dann schriftlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen zählt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Wird dieses von niemand erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der oder die Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins befindet eine Hauptversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens. Vorstand Organisation Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die von der HV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Lehrkraft am Gymnasium Hofwil kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Kompetenzen Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere: a. die Führung der Geschäfte des Vereins b. die Vertretung des Vereins nach aussen c. die Verwaltung des Hofwil-Fonds d. die Beschlussfassung über Unterstützungsbeiträge im Rahmen des Hofwil-Fonds e. die Organisation von Anlässen f. der Vorschlag neuer Ehrenmitglieder zuhanden der HV

g. die Einberufung der HV h. das Führen des Mitgliederverzeichnisses i. die Aufnahme sowie die Streichung und der Ausschluss von Mitgliedern Art. 13.3 Art. 13.4 Art. 13.5 Art. 14 Sitzungen Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums oder auf Begehren von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Delegation Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse einem von ihm bestellten Ausschuss übertragen. Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Rechnungsrevisoren Die HV wählt die beiden Rechnungsrevisorinnen und einen Ersatzrevisor für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte Bilanz und die Erfolgsrechnung, erstatten der HV schriftlichen Bericht und beantragen, ob die Rechnung genehmigt werden soll. Art. 15 Finanzen Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: 1. den Mitgliederbeiträgen 2. den übrigen Einnahmen (Zinsen, freiwillige Beiträge, Spenden, Legate). Das Vereinsvermögen dient ausschliesslich dem Vereinszweck. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Art. 16 Art. 16.1 Art. 16.2 Hofwil-Fonds Zweck Mit den Mitteln des Fonds können Studierende am Gymnasium Hofwil, die darauf angewiesen sind, unterstützt werden. Mittelbeschaffung Der Verein Ehemalige Hofwil äufnet den Hofwil-Fonds durch a. Zuwendungen aus der Betriebsrechnung b. Freiwillige Beiträge, Spenden oder Zuwendungen

Art. 16.3 Art. 16.4 Art. 16.5 Art. 16.6 Unterstützung und Darlehen Auf Gesuch hin können Unterstützungsbeiträge sowie zinsfreie, ganz oder teilweise rückzahlbare Darlehen ausgerichtet werden. Bewilligung Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Leitung des Gymnasiums Hofwil über Gesuche bis gesamthaft max. CHF 5'000.- pro Jahr. Über Gesuche, die diesen Kostenrahmen überschreiten, entscheidet die HV. Verwaltung Die Kassierin oder der Kassier des Vereins legt jährlich an der ordentlichen HV separat Rechnung ab. Auflösung des Fonds Bei Auflösung des Vereins wird auch der Hofwil-Fonds aufgelöst. Über die Verwendung des Fonds-Vermögens entscheidet die HV. IV Schlussbestimmungen Art. 17 Inkraftsetzung Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. März 2011 angenommen. Sie ersetzen die Statuten der Vereinigung ehemaliger Hofwilerinnen und Hofwiler vom 27.12.2001 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Verein Ehemalige Hofwil Der Präsident: Der Sekretär/Die Sekretärin:......