Der Landeswahlleiter. Wahlbekanntmachung für die Europawahl am 7. Juni 2009 in Berlin. Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 - LWL -

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Transkript:

Der Landeswahlleiter Wahlbekanntmachung für die Europawahl am 7. Juni 2009 in Berlin Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 - LWL - Tel.: 90 21-36 31, intern 9 21-36 31 Nachdem die Bundesregierung zum Tage der Hauptwahl (Wahltag) für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland Sonntag, den 7. Juni 2009, bestimmt hat (BGBl. I, 2008, S. 2414), gebe ich gemäß 31 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) folgendes bekannt: A. Wahlorgane 1 Landeswahlleiter Der Senat von Berlin hat auf unbestimmte Zeit ernannt: Zum Landeswahlleiter Leitender Senatsrat a.d. Andreas Schmidt von Puskás zur stellvertretenden Landeswahlleiterin Prof. Dr. Ulrike Rockmann Die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters befindet sich im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Zimmer 3.109, Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin, Telefon: 90 21-36 31, intern: 9 21-36 31, Telefax: 90 21-32 77; intern: 9 21-32 77; E-Mail: landeswahlleiter@wahlen-berlin.de. Weitere Informationen zur Europawahl am 7. Juni 2009 in Berlin sind auch im Internet unter www.wahlen-berlin.de veröffentlicht. 2 Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleiter Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin zu Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleitern und zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Europawahl 2009 ernannten Personen sind im Amtsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 2009 S. 205 veröffentlicht worden. 3 Mitglieder der Wahlausschüsse Nach 4 EuWO werden für Berlin ein Landeswahlausschuss und für jeden Bezirk ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Die Wahlausschüsse bestehen aus den Wahlleiterinnen oder Wahlleitern als Vorsitzenden und je sechs ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Landeswahlausschuss hat vor der Wahl über die Zulassung der Listen für Berlin zu entscheiden und nach der Wahl das Wahlergebnis in Berlin festzustellen. Die Bezirkswahlausschüsse haben nach der Wahl das Wahlergebnis im Bezirk festzustellen. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände. Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter berufen die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse sowie für jedes Mitglied stellvertretende Mitglieder. Bei der Auswahl der weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in Berlin oder im jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen acht Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung den Wahlleiterinnen und Wahlleitern Wahlberechtigte des jeweiligen Gebietes, die möglichst am Sitz des jeweiligen Wahlleiters wohnen sollen, als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Wahlausschüsse vorzuschlagen. Die Vorschläge sollen Familiennamen, Vornamen, Anschrift (Hauptwohnung) und die Telefonnummern enthalten, unter denen die Betreffenden zu erreichen sind. Es ist zu beachten, dass nach 4 EuWG in Verbindung mit 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf und dass Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen. B. Wahlrecht und Wählbarkeit 1 Wahlberechtigung 1.1 Wahlberechtigt sind nach 6 Abs. 1 EuWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage (7. Juni 2009) a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 08. Juni 1991 geboren sind, b) seit mindestens drei Monaten, also seit dem 7. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten - ein aufeinanderfolgender Aufenthalt genügt -, c) nicht nach 6 a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zypern. 1.2 Wahlberechtigt sind nach 6 Abs. 2 EuWG in Verbindung mit 12 Abs. 2 BWG auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Bei der Rückkehr eines Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist nach Abschnitt B Nr. 1.1 Buchstabe b nicht. 1.3 Wahlberechtigt sind nach 6 Abs. 3 EuWG auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 8. Juni 1991 geboren sind, b) seit mindestens drei Monaten, also seit dem 7. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe Abschnitt B Nr. 1.1) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten - ein aufeinanderfolgender Aufenthalt genügt -, c) nicht nach 6 a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 1.4 Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

1.4.1 Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Bezirk, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Bezirks oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 1.5 Wohnung im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe gelten nur dann als Wohnungen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden ( 12 Abs. 3 BWG). 1.6 Sofern Deutsche in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung a) für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) die Bundesflagge zu führen berechtigt ist, b) für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eingetragen ist, c) für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung ( 12 Abs. 4 BWG). 1.7 Ein Deutscher ist nach 6 a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn a) er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, b) zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, c) er sich aufgrund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. 1.8 Ein Unionsbürger ist nach 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn a) bei ihm eine der Voraussetzungen der Nummer 1.7 erfüllt ist, b) er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. 2 Wahlteilnahme 2.1 Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Von Amts wegen werden nach 15 EuWO alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnung eingetragen, die am Stichtag, dem 35. Tage vor der Wahl (3. Mai 2009), dort gemeldet sind. Andere deutsche Wahlberechtigte ( 15 Abs. 2 EuWO) werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2.2 Unionsbürger können in der Bundesrepublik Deutschland wählen, wenn sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Unionsbürger, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder bei einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden, werden

von Amts wegen nach 17b Abs. 1 EuWO in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnadresse eingetragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nach einem Wegzug in das Ausland erneut in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind. Diese und alle anderen Unionsbürger müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Antragsberechtigt sind alle Unionsbürger, die die in 6 Abs. 3 EuWG genannten Voraussetzungen (siehe Nummer 1.3) erfüllen und von ihrem Wahlrecht in ihrem Heimatstaat nicht Gebrauch machen. 2.3 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auf dem Formblatt nach Anlage 2 A zur EuWO, das bei dem für die Wohnung zuständigen Bezirkswahlamt angefordert werden muss, bis spätestens zum 17. Mai 2009 zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gleichzeitig ist durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt der Nachweis für die Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung 1. über die Staatsangehörigkeit, 2. über die Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland, 3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis gegebenenfalls zuletzt eine Eintragung vorgenommen wurde, 4. dass das aktive Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, 5. dass im Herkunfts-Mitgliedstaat kein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht vorliegt und 6. dass am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung bestanden oder ein sonst gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat. Das Bezirkswahlamt kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. 3 Wählbarkeit 3.1 Wählbar ist nach 6 b Abs. 1 EuWG, wer am Wahltag a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und b) das 18. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 8. Juni 1991 geboren ist. 3.2 Wählbar ist nach 6 b Abs. 2 EuWG auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und b) das 18. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 8. Juni 1991 geboren ist. 3.3 Nicht wählbar ist ein Deutscher, der a) nach 6 b Abs. 3 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 3.4 Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, a) bei dem eine der Voraussetzungen nach Abschnitt B Nr. 1.7 oder 1.8 erfüllt ist,

b) der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder c) der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. C. Wahlvorschläge Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament sind möglichst frühzeitig, gemeinsame Listen für alle Länder spätestens jedoch am 68. Tage vor der Wahl, also am Dienstag, dem 31. März 2009, 18.00 Uhr, beim Bundeswahlleiter und Listen für ein Land spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 2. April 2009, 18.00 Uhr, beim Landeswahlleiter schriftlich einzureichen ( 11 Abs. 1 EuWG). Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst vor den Endterminen einzureichen, damit Mängel in den Wahlvorschlägen rechtzeitig beseitigt werden können. 1 Allgemeines zum Wahlsystem 1.1 Es sind derzeit 99 Abgeordnete des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zu wählen ( 1 EuWG). Sofern der Vertrag von Lissabon noch vor der Europawahl in Kraft treten sollte, würde sich die Zahl der Abgeordneten auf 96 reduzieren. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme ( 2 Abs. 1 EuWG). 1.2 Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag ( 2 Abs. 2 EuWG). 1.3 Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge gemäß dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë wie folgt verteilt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung seiner gesamten Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. Danach zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 4 und 5 zugeteilt. Erhält bei der Verteilung der Sitze ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, so wird ihm vor der Sitzverteilung nach Zahlenbruchteilen ein weiterer Sitz zugeteilt ( 2 Abs. 3 und 4 EuWG). 1.4 Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge der Bewerber besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt ( 2 Abs. 5 EuWG).

1.5 Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder nach dem unter Nummer 1.3 beschriebenen Verfahren verteilt. Die unter Nummer 1.4 erwähnte Regelung findet dabei entsprechende Anwendung ( 2 Abs. 6 EuWG). 1.6 Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben ( 2 Abs. 7 EuWG). 2 Wahlvorschlagsberechtigte Wahlvorschläge können eingereicht werden von - Parteien, - sonstigen politischen Vereinigungen, das sind: mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 8 Abs. 1 EuWG). 3 Arten der Listenwahlvorschläge Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle ( 8 Abs. 2 EuWG). 4 Gemeinsame Listen für alle Länder Gemeinsame Listen für alle Länder sind bis zum Dienstag, dem 31. März 2009, 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter schriftlich einzureichen ( 11 Abs. 1 EuWG). Die Anschrift lautet: Der Bundeswahlleiter Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Telefon: (06 11) 75 23 17 Telefax: (06 11) 72 40 00 Postanschrift: Der Bundeswahlleiter 65180 Wiesbaden Informationen für die Parteien sind im Internet unter www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen erhältlich. 4.1 Inhalt und Form der gemeinsamen Liste für alle Länder Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 13 zur EuWO (Vordrucke beim Bundeswahlleiter erhältlich) in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sie müssen enthalten: 4.1.1 Name des Wahlvorschlagsberechtigten - bei Parteien: den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen ( 32 Abs. 1 Nr. 1 EuWO);

- bei sonstigen politischen Vereinigungen: den Namen und, sofern die Vereinigung ein Kennwort verwendet, auch dieses. Sie kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen ( 32 Abs. 1 Nr. 2 EuWO). 4.1.2 Bewerber und Ersatzbewerber in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) ( 32 Abs. 1 Nr. 3 EuWO). Bewerber oder Ersatzbewerber können in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich ( 9 Abs. 3 EuWG). Die Zustimmungserklärung soll nach dem Muster der Anlage 15 zur Europawahlordnung (Vordruck beim Bundeswahlleiter erhältlich) abgegeben werden. 4.1.3 Vertrauensperson In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson ( 9 Abs. 6 EuWG). Die Wahlvorschläge sollen darüber hinaus auch die Anschriften der Vertrauenspersonen enthalten ( 32 Abs. 1 EuWO). 4.1.4 Unterschriften Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zu unterzeichnen ( 32 Abs. 2 EuWO in Verbindung mit 9 Abs. 4 EuWG). 4.2 Besondere Anforderungen (Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten) Gemeinsame Listen für alle Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen ( 9 Abs. 5 EuWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. 4.2.1 Die Formblätter (Anlage 14 zur EuWO) werden auf Anforderung vom Bundeswahlleiter kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung sind der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch diese anzugeben und zu erklären, dass der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der Bundeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken ( 32 Abs. 3 Nr. 1 EuWO). 4.2.2 Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben ( 32 Abs. 3 Nr. 2 EuWO). Von Wahlberechtigten im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und 6 Abs. 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren. Der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des 6 Abs. 3 EuWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zur EuWO zu erbringen ( 32 Abs. 3 Nr. 2 EuWO). 4.2.3 Für jeden Unterzeichner ist auf dem amtlichen Formblatt (Anlage 14 zur EuWO) oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigungen werden in Berlin von den Bezirkswahlämtern kostenfrei erteilt. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt ( 32 Abs. 3 Nr. 3 EuWO). 4.2.4 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig ( 32 Abs. 3 Nr. 4 EuWO). 4.3 Den gemeinsamen Listen für alle Länder sind beizufügen: a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der beim Bundeswahlleiter erhältlichen Anlage 15 zur EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, dass sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind ( 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO). b) Die Bescheinigungen für Deutsche der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind ( 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO). c) Die Bescheinigungen für Unionsbürger nach 11 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 Buchstabe b EuWG des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A zur EuWO ( 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a EuWO). d) Die Versicherung an Eides statt von Unionsbürgern nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EuWG (Muster der Anlage 16 B zur EuWO, 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EuWO). e) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der über die Aufstellung der Bewerber und über ihre Reihenfolge sowie über die Ersatzbewerber beschlossen worden ist, mit den nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 18 gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden ( 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO). Entsprechende Vordrucke sind beim Bundeswahlleiter erhältlich. f) Die erbrachten Unterstützungsunterschriften, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist ( 32 Abs. 4 Nr. 4 EuWO). g) Die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist ( 32 Abs. 4 Nr. 5 EuWO). 4.3.1 Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen ( 32 Abs. 6 EuWO). 4.4 Für die Aufstellung der Bewerber gelten für Parteien und sinngemäß auch für sonstige politische Vereinigungen folgende Grundsätze ( 10 EuWG): Bewerber und Ersatzbewerber der Wahlvorschläge können nur benannt werden, wenn Sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind. Sie müssen gewählt worden sein in einer a) besonderen Vertreterversammlung (Versammlung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der Bewerber gewählt worden ist), b) allgemeinen Vertreterversammlung (Versammlung von Parteivertretern, die nach der Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist) oder c) Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber. 4.4.1 Die Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind ( 10 Abs. 2 EuWG). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 10 Abs. 2 EuWG). 4.4.2 Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nicht früher als zwölf Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht ( 10 Abs. 3 EuWG).

4.4.3 Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung für eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig ( 10 Abs. 4 und 7 EuWG). 4.4.4 Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen ( 10 Abs. 5 EuWG). 4.4.5 Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen ( 10 Abs. 6 EuWG). Vordrucke hierfür sind beim Bundeswahlleiter erhältlich. 4.5 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags den Bundeswahlausschuss anrufen ( 13 Abs. 4 EuWG). 5 Listen für das Land Berlin Listen für das Land Berlin sind bis zum Donnerstag, dem 2. April 2009, 18.00 Uhr, dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen ( 11 Abs. 1 EuWG). Die Anschrift lautet: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Der Landeswahlleiter Alt-Friedrichsfelde 60 10315 Berlin Telefon: 90 21-36 31 Telefax: 90 21-32 77 Postanschrift: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Der Landeswahlleiter 10306 Berlin Die Vordrucke zu Einreichung von Wahlvorschlägen und weitere Informationen zur Europawahl am 7. Juni 2009 in Berlin sind auch im Internet unter www.wahlen-berlin.de veröffentlicht. 5.1 Inhalt und Form der Liste für das Land Berlin Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 12 zur EuWO (Vordruck beim Landeswahlleiter erhältlich) in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sie müssen enthalten: 5.1.1 Name des Wahlvorschlagsberechtigten - bei Parteien: den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen ( 32 Abs. 1 Nr. 1 EuWO); - bei sonstigen politischen Vereinigungen: den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den

Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen ( 32 Abs. 1 Nr. 2 EuWO). 5.1.2 Bewerber und Ersatzbewerber in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) ( 32 Abs. 1 Nr. 3 EuWO). Bewerber in einer Liste für ein Land können auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern sie nur in einem Wahlvorschlag benannt sind, können sie in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich ( 9 Abs. 3 EuWG). Die Zustimmungserklärung soll nach dem Muster der Anlage 15 zur Europawahlordnung (Vordruck beim Landeswahlleiter erhältlich) abgegeben werden. 5.1.3 Vertrauensperson In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson ( 9 Abs. 6 EuWG). Es sollen die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aufgeführt werden ( 32 Abs. 1 EuWO). 5.1.4 Unterschriften Eine Liste für das Land Berlin ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in Berlin keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt ( 32 Abs. 2 EuWO in Verbindung mit 9 Abs. 4 EuWG). 5.2 Besondere Anforderungen (Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wählvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von eins vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen ( 9 Abs. 5 EuWG). In Berlin müssen danach 2 000 gültige Unterschriften vorliegen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen:

5.2.1 Für Listen für das Land Berlin werden die Formblätter (Anlage 14 zur EuWO) auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, dass der Wahlvorschlag für das Land Berlin aufgestellt ist. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken ( 32 Abs. 3 Nr. 1 EuWO). 5.2.2 Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben ( 32 Abs. 3 Nr. 2 EuWO). Von Wahlberechtigten im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und 6 Abs. 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren. Der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des 6 Abs. 3 EuWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zur EuWO zu erbringen ( 32 Abs. 3 Nr. 2 EuWO). 5.2.3 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (nach Anlage 14 zur EuWO) oder gesondert eine Bescheinigung beizufügen, dass er in Berlin wahlberechtigt ist. Die Bescheinigungen werden von den Bezirkswahlämtern kostenfrei erteilt. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt ( 32 Abs. 3 Nr. 3 EuWO). 5.2.4 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig ( 32 Abs. 3 Nr. 4 EuWO). 5.3 Den Listen für ein Land sind beizufügen: a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber (Vordrucke nach dem Muster der Anlage 15 zur EuWO beim Landeswahlleiter erhältlich), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, dass sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind ( 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO). b) Bescheinigungen der Bezirkswahlämter für Deutsche nach dem Muster der Anlage 16 zur EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind ( 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO). c) Bescheinigungen für Unionsbürger nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EuWG des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie des zuständigen Berliner Bezirkswahlamtes nach dem Muster der Anlage 16A zur EuWO ( 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a EuWO). d) Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EuWG (Muster der Anlage 16 B zur EuWO, 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EuWO). e) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der über die Aufstellung der Bewerber und über die Reihenfolge sowie über die Ersatzbewerber beschlossen worden ist, mit den nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden ( 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO). Entsprechende Vordrucke sind beim Landeswahlleiter erhältlich. f) Die erbrachten Unterstützungsunterschriften, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist ( 32 Abs. 4 Nr. 4 EuWO). g) Die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist ( 32 Abs. 4 Nr. 5 EuWO). 5.3.1 Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigungen. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen ( 32 Abs. 6 EuWO). 5.4 Für die Aufstellung der Bewerber gelten für Parteien und sinngemäß auch für sonstige politische Vereinigungen folgende Grundsätze ( 10 EuWG): Bewerber und Ersatzbewerber der Wahlvorschläge können nur benannt werden, wenn Sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind. Sie müssen gewählt worden sein in einer a) besonderen Vertreterversammlung (Versammlung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der Bewerber gewählt worden ist), b) allgemeinen Vertreterversammlung (Versammlung von Parteivertretern, die nach der Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist), oder c) Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber. 5.4.1 Die Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind ( 10 Abs. 2 EuWG). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land, unabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen den Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 10 Abs. 2 EuWG). 5.4.2 Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nicht früher als zwölf Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht ( 10 Abs. 3 EuWG).

5.4.3 Bei einem Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung für eine Liste für ein Land können der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig ( 10 Abs. 4 und 7 EuWG). 5.4.4 Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen ( 10 Abs. 5 EuWG). 5.4.5 Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen ( 10 Abs. 6 EuWG). Vordrucke hierfür sind beim Landeswahlleiter erhältlich. 5.5 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss anrufen ( 13 Abs. 4 EuWG). 6 Ausschluss von Listenverbindungen Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 EuWG von der Listenverbindung ausgeschlossen sein, haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also bis zum Donnerstag, dem 2. April 2009, 18.00 Uhr, mitzuteilen ( 11 Abs. 3 EuWG). Für die Erklärung werden Formblätter nach dem Muster der Anlage 21 zur EuWO vom Bundeswahlleiter ausgegeben. Es muss darin enthalten sein: 1. die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes, 2. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlags. Die Ausschlusserklärungen werden vom Bundeswahlleiter unverzüglich geprüft. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. Die Grundsätze über die Beseitigung von Mängeln bei Wahlvorschlägen finden Anwendung ( 13 EuWG und 36 Abs. 2 EuWO). Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlags mit ( 36 Abs. 3 EuWO).