Die Vereinsfusion. Grundsätzlich kann der Zusammenschluss zweier oder mehrerer eingetragener Vereine auf zweierlei Weise geschehen:



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Transkript:

Die Vereinsfusion Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet zwar die für das Vereinsrecht wesentlichen Bestimmungen, eine ausdrückliche bzw. eigenständige Regelung betreffend den Zusammenschluss oder die Fusion von Vereinen enthält es jedoch nicht. Gleichwohl kann mit Hilfe der Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB ein Zusammenschluss von Vereinen angestrebt und vollzogen werden. Mit Inkrafttreten des geänderten Umwandlungsgesetzes vom 28.10.1994 hat der Gesetzgeber überdies mit der Möglichkeit der Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung) eine besondere, spezialgesetzlich geregelte Form des Zusammenschlusses eingetragener Vereine geschaffen. Grundsätzlich kann der Zusammenschluss zweier oder mehrerer eingetragener Vereine auf zweierlei Weise geschehen: - Durch Aufnahme (Ein Verein nimmt sämtliche Mitglieder anderer Vereine, die sich in diesem Zusammenhang auflösen, als neue Mitglieder auf bei Übernahme des Vereinsvermögens der sich auflösenden Vereine.) oder - durch Neugründung (Sämtliche, den Zusammenschluss anstrebende Vereine lösen sich auf bei gleichzeitiger Neugründung eines neuen Vereins durch sämtliche Mitglieder der sich auflösenden Vereine und Übertragung der Vermögen der sich auflösenden Vereine auf den neuen Verein.).

2 I. Aufnahme- und Neugründungs-Fusion nach den Bestimmungen des BGB: 1. Zusammengehen zweier oder mehrerer Vereine durch Mitgliederwechsel und Auflösung Ein solches Zusammengehen erfolgt zweckmäßigerweise dadurch, dass im Ergebnis die Mitglieder eines oder mehrerer Vereine Mitglieder des aufnehmenden Vereins werden und damit Mitglieder der dort sporttreibenden Abteilungen bzw. in Gestalt einer neu zu gründenden Abteilung. Zuvor muss der Verein, dessen Mitglieder in den aufnehmenden Verein wechseln sollen / wollen, seine eigene Satzung für den Fall der Auflösung dahin ändern, dass das im Falle der Auflösung noch verbleibende Vereinsvermögen auf den aufnehmenden Verein zu übertragen ist, damit auf diese Weise sichergestellt ist, dass das Vereinsvermögen im Ergebnis den Mitgliedern folgt, die in den aufnehmenden Verein wechseln. Soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass eine solche Vermögensübertragung erst nach Ablauf eines Jahres zu erfolgen hat, kann diese Frist abgekürzt werden durch eine Haftungsfreistellungs-Vereinbarung zwischen dem aufnehmenden Verein und den Liquidatoren des aufzulösenden Vereins. Letztere können die bisherigen Vorstände sein. Auf Seiten des aufnehmenden Vereins kann es -je nach Einzelheiten der Aufnahmeverhandlungen- u.u. Veranlassung geben, seine eigene Satzung im Hinblick auf die aufzunehmenden Mitglieder des sich auflösenden Vereins zu ändern bzw. zu ergänzen, etwa dahin, dass bisherige Vorstandsmitglieder des

3 aufzulösenden Vereins noch eine zeitlang von satzungswegen Mitglied des Vorstandes des aufnehmenden Vereins sind bzw. werden. Im einzelnen ist folgendes Vorgehen zu empfehlen: a.) Die beteiligten Vereine bzw. deren Vorstände sollten vorab zunächst in informellen Gesprächen mit den Vorständen des / der anderen Vereine die Bereitschaft und Möglichkeit eines Zusammengehens abklären. Soweit wenigstens z. T. identische Sportarten betrieben werden, sollten ggfs. die Abteilungsleistungen der betroffenen Sportarten hinzugezogen werden, damit von vornherein klar ist, ob die jeweils anderen sporttreibenden Mitglieder und Mannschaften willkommen sind oder nicht. U. U. sollte sogar erwogen werden, dass das Einanderkennenlernen durch zeitweilig zu begründende korporative Mitgliedschaften im aufnehmenden Verein gefördert wird. b.) Nach Sondierung allseitiger Bereitschaften eines Zusammengehens sollten sich die Vorstände der beteiligten Vereine durch ihre jeweiligen Mitgliederversammlungen ermächtigen lassen, Verhandlungen i.s. eines Zusammengehens mit anderen Vereinen zu führen und nähere Einzelheiten dazu festzulegen. Im Regelfall sind die jeweiligen Mitgliederversammlungen natürlich frei darin, ihren jeweiligen Vorständen auch bestimmte Verhandlungsrichtlinien bzw. Zielsetzungen vorzugeben.

4 c.) Soweit allseits Einigkeit erzielt ist, sollten die oben angesprochenen Satzungsänderungen auf den Weg gebracht und beschlossen werden mit nachfolgender Eintragung in den Registern. d.) Anschließend wird der Mitglieder-Wechsel praktiziert und - frühestens nach Eintragung - Vermögensübertragungen vorgenommen. Die Vorstände / Liquidatoren der sich auflösenden Vereine haben dann noch die Formalien der Liquidation zu beachten und den Verein nach Ablauf eines Jahres zur Löschung zu bringen. e.) Soweit hinsichtlich der oben angesprochenen Haftungsfreistellung der Liquidatoren durch den aufnehmenden Verein keine Einigkeit erzielt werden kann, z.b. weil die Verbindlichkeiten-Lage der aufzulösenden Vereine unübersichtlich ist, kann das zu übertragende Vermögen dann erst nach Ablauf eines Jahres auf den aufnehmenden Verein übertragen werden. f.) Der aufnehmende Verein hat - je nach Höhe des zu erwartenden Vermögens und Zusammensetzung (u.u Grundstücke / Immobilien) - die steuerlichen Folgen zu prüfen und ggfs. zu tragen, z.b. Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer etc. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen und Vermögensbewertungen sollten zweckmäßigerweise am Anfang eines Zusammengehens geklärt werden und sein.

5 2. Zusammengehen durch Neugründung Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Fall, dass zwei oder mehrere Vereine beabsichtigen, durch vorherige Neugründung eines weiteren Vereins zukünftig zusammen zu gehen. Hinzu kommt, dass die eine Neugründung betreibenden Vereinsvorstände aufgerufen sind, sich zuvor in allen Punkten über die Gründungs-Satzung des neuen Vereins einig zu werden und diese in einer Gründungsversammlung zu beschließen mit nachfolgender Anmeldung und Eintragung im Vereinsregister. Auch hier werden sich die Alt-Vereine im Ergebnis aufzulösen haben, wiederum nach vorheriger Satzungsänderung, um sicherzustellen, dass das jeweilige Vereinsvermögen im Falle der jeweiligen Auflösung dem neu gegründeten Verein zu übertragen ist. Auch im Falle eines Zusammenschlusses durch Neugründung können die beteiligten Vereine im übrigen die Variante wählen, die Alt-Vereine jeweils nicht ( sofort) aufzulösen, sondern den Neu-Verein zunächst im Wege der Begründung von korporativen Mitgliedschaften (Verein im Verein) zu leben. II. Zusammenschluss / Fusion durch Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz Wie im BGB kennt auch das Umwandlungsgesetz die dort sog. Verschmelzung (Zusammenlegung / Fusion) durch Aufnahme und durch Neugrün-

6 dung. Das Umwandlungsgesetz findet ausdrücklich auch Anwendung auf eingetragene Vereine. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen eines oder mehrerer eingetragener Vereine (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen, schon bestehenden eingetragenen Verein (übernehmender Rechtsträger) übertragen. Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen zweier oder mehrerer eingetragener Vereine (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten eingetragenen Verein übertragen. Die Verschmelzung hat dabei drei Wesensmerkmale: 1. Sofortiger Übergang des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Vereins; eine gesonderte Ausantwortung des Vereinsvermögens oder das Erfordernis der Beachtung de Sperrjahres gem. 51 BGB entfällt. 2. Der bzw. die übertragende(n) Rechtsträger erlöschen mit Eintragung der Umwandlung in das Vereinsregister ohne weitere Liquidation. 3. Die Mitglieder des oder der übertragenden Rechtsträger erhalten Mitgliedschaftsrechte / werden Mitgliedes des übernehmenden / neuen Rechtsträgers.

7 Vorbereitung und Durchführung einer Umwandlung bedürfen gründlicher Planung, Abstimmung und genauer Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Außerhalb des Umwandlungsgesetzes sind jeweilige Satzungsbestimmungen der beteiligten Vereine zu beachten, die insbesondere einer Umwandlung durch Verschmelzung nicht entgegenstehen dürfen. Für das Handeln der Vorstände in der Vorbereitungsphase wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 des Abschnittes I. verwiesen; eine wechselseitige Abstimmung der beteiligten Rechtsträger untereinander und innerhalb der Rechtsträger ist im Rahmen der verschiedenen Stationen des Umwandlungsverfahrens erforderlich. Das bedeutet insbesondere, dass zunächst weitgehend auf der Basis von Absichtserklärungen bzw. Entwürfen gearbeitet werden muss, die dann wechselseitig abzustimmen sind, z.b. der Entwurf des Verschmelzungsvertrages. Zum erforderlichen Mindest-Inhalt einer solchen Vereinbarung wird auf 5 des Umwandlungsgesetzes verwiesen. Der Verschmelzungsvertrag selbst muss notariell beurkundet werden. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen, muss eine eigenständige Prüfung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfes vorgenommen werden; der Prüfungsbericht muss allen Mitgliedern zur Einsicht zugänglich sein; insgesamt sind neben den Bestimmungen der 1 38 insbesondere diejenigen der 91 104 a des Umwandlungsgesetzes vereinsrechtlich zu beachten. Das gilt insbesondere für die Bestimmungen für Vorbereitung und Durchführung sowie Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und die Pflicht zur Bekanntmachung der Verschmelzung.

8 III. Hinweise und Bewertung 1. Als Sportvereine haben die beteiligten Vereine mit ihren jeweiligen sporttreibenden Abteilungen vorab auch den jeweiligen Übergang des Sportbetriebes sicherzustellen durch entsprechende Kontaktaufnahmen mit den jeweiligen Landesfachverbänden, in denen der Sportbetrieb organisiert ist. Natürlich soll / muss vermieden werden, dass die Zugehörigkeit zu bestimmten Leistungsklassen verloren geht durch Mitgliederwechsel und / oder Auflösung. 2. Im Hinblick auf das stark formalistisch ausgeprägte Vorgehen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes und die damit verbundenen nicht unerheblichen Kosten wird jedenfalls für kleine und mittlere Vereine empfohlen, einen Zusammenschluss nach den oben dargestellten Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches anzustreben bzw. durchzuführen und einen Zusammenschluss nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes nur ausnahmsweise ins Auge zu fassen bzw. durchzuführen. 3. In arbeitsrechtlicher Hinsicht haben die Vorstände der beteiligten Vereine in allen Fällen auch die Bestimmung des 613 a BGB zu beachten, nämlich die Unwirksamkeit von Kündigungen bestehender Arbeitsverträge im Hinblick auf etwa vorliegende Betriebsübergänge im Zusammenhang mit einem Vorgehen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes einerseits und u.u. auch im Hinblick auf ein bloßes Zusammengehen nach den Regeln des BGB.

9 4. Im Hinblick auf das Erfordernis notarieller Beurkundungen im Zusammenhang mit einem Vorgehen nach dem Umwandlungsgesetz ist den jeweils handelnden Vorständen der Vereine unbedingt zu empfehlen, sich von den zu beauftragenden Notaren entsprechende Vertragsentwürfe fertigen und aushändigen zu lassen, auch als Grundlage für die jeweiligen Fusionsverhandlungen. gez. RA. Claus Runge Juli 2012