Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen



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Transkript:

Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: ³Die Dienstleistung ist durchgehend in Teilzeitbeschäftigung mit der nach Satz 2 festgelegten Arbeitszeit zu erbringen (Teilzeitmodell). b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. 2. Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: (2) 1 Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Altersteilzeit bewilligt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf Antrag auch so verteilt werden, dass sie in den ersten sechs Zehnteln der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 3. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 4. Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort und ersetzt. c) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt: 3. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln. 1

Artikel 2 Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2014 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert: 1. 9 erhält folgende Fassung: 9 Altersteilzeit (1) Altersteilzeit nach 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar und zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015 bewilligt werden. (2) 1 Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch in Form einer im Lauf des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 bewilligt werden. 2 Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3 In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 Prozent und im zweiten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4 Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit in drei Abschnitte gliedern. 5 In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. (3) Altersteilzeit im Blockmodell kann für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. (4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung. 2. Nach 25 wird der folgende 25 a eingefügt: 25 a Altersteilzeit Altersteilzeit nach 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar und zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015 für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. 3. In der Anlage 1 (zu 12 Abs. 1) wird bei den Angaben zu der Schulform Gesamtschulen die Zeile Stufenleiterin oder Stufenleiter 4 gestrichen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 2. Februar 2015 in Kraft. 2

A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes Für Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter soll die bisher maßgebliche Altersgrenze für die Bewilligung einer altersabhängigen Teilzeitbeschäftigung vom vollendeten 60. auf das vollendete 55. Lebensjahr abgesenkt und die Altersteilzeit auch in Form des Blockmodells ermöglicht werden. Mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells wird in der letzten Phase des aktiven Dienstes eine Freistellung von der Dienstleistungspflicht bewirkt und damit perspektivisch für die Lehrkräfte ein früheres Ende der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung, die gerade im Alter - im Vergleich mit anderen Bereichen der Landesverwaltung - mit besonderen Belastungen verbunden ist. Diese spezifischen, insbesondere unterrichtsbezogenen Belastungen der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst begründen die Notwendigkeit der vorgesehenen neuen Rahmenbedingungen für die Bewilligung einer Altersteilzeit. Damit wird auch der hohen Zahl von Frühpensionierungen entgegengewirkt. II. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch die Einführung der Altersteilzeit im Blockmodell entstehen über die gesamte Laufzeit keine Mehrausgaben gegenüber dem derzeitigen Teilzeitmodell. In der Arbeitsphase des Blockmodells erbringen die Lehrkräfte eine Arbeitsleistung in der bisherigen Höhe. Da die Bezüge jedoch auf 70 Prozent der bisherigen Nettobezüge abgesenkt werden, werden die entsprechenden Haushaltsmittel gesperrt. Gleiches gilt für das Beschäftigungsvolumen und die Stellenanteile. In der Freistellungsphase wird bei gleich bleibenden Bezügen keine Arbeitsleistung erbracht. Durch die Einstellung von Ersatzkräften kann ein Mehrbedarf entstehen. Dieser wird bei der Aufstellung der jeweiligen Haushaltspläne angemeldet. III. IV. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien V. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen Die neuen Rahmenbedingungen zur Altersteilzeit bieten älteren schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleiterinnen und Schulleitern - neben der normierten Schwerbehindertenermäßigung - eine Möglichkeit der Absenkung der mit der Unterrichtserteilung verbundenen Belastungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ( 63 NBG) Die Einführung des Blockmodells für Lehrkräfte in Absatz 2 und die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 erfordern die Definition des bisher allein zulässigen Teilzeitmodells in Abgrenzung zum Blockmodell (Absatz 1 Satz 3 neu). Mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird für Lehrkräfte (sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Sinne der Vorschriften des NBG Lehrkräfte sind) die Altersgrenze für die Bewilligung von Altersteilzeit vom vollendeten 60. auf das vollendete 55. Lebensjahr abgesenkt. Neben der nach Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells ist nach Satz 2 auch die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells möglich, mit einer 60-prozentigen Arbeitsphase und einer 40-prozentigen Freistellungsphase. 3

Die neue Nummer 3 des Absatzes 3 Buchst. c ist die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber, die Form der Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Blockmodell) für Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen festzulegen. Zu Artikel 2 Nr. 1 ( 9 Nds. ArbZVO-Schule) Nach 63 Abs. 3 Nr. 1 NBG kann die Ausgestaltung der Altersteilzeit für den Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (abweichend) so geregelt werden, dass den Besonderheiten und Erfordernissen des Schuldienstes Rechnung getragen wird. Es bedarf insoweit zusätzlicher verordnungsrechtlicher Festlegungen zum Umfang, zum Beginn und zur Dauer der Altersteilzeit. Für Lehrkräfte kann von dem auf 60 Prozent der maßgeblichen Arbeitszeit festgelegten Teilzeitbeschäftigungsumfang abgewichen werden. Dies ist im Hinblick auf die Unterrichtsorganisation in den Fällen erforderlich, in denen sich bei der Berechnung der maßgeblichen Arbeitszeit (Unterrichtsstundenzahl) ein Unterrichtsstundenbruchteil von unter oder über 0,5 ergibt. In beiden Fallgruppen erfolgt daher eine Aufrundung, in der ersten auf die nächste halbe und in der zweiten auf die nächste ganze Unterrichtsstunde (vgl. 19 Nds. ArbZVO-Schule). Die Bewilligung der altersabhängigen Teilzeitbeschäftigung kann aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nur zum Beginn eines Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen. Absatz 1 regelt die Anfangszeitpunkte für den Beginn einer Altersteilzeit unter Hinweis auf die in 63 NBG für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen normierten Rahmenbedingungen. Altersteilzeit kann in Form des Teilzeitmodells oder in Form des Blockmodells bewilligt werden. Aus Gründen der Unterrichtskontinuität muss sich eine Altersteilzeit im Teilzeitmodell mindestens über ein Schulhalbjahr oder über mehrere Schulhalbjahre erstrecken. Lehrkräften kann Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells auch mit einer ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung bewilligt werden ( 63 Abs. 3 Nr. 2 NBG). Die Modalitäten sind in Absatz 2 festgelegt. In der Einstiegsphase kann im Teilzeitmodell eine den (durchgängigen) Beschäftigungsumfang (60 Prozent) überschreitende und in den letzten Schulhalbjahren eine diese Arbeitszeit unterschreitende Unterrichtsstundenzahl festgelegt werden. Im Durchschnitt wird während der Gesamtdauer der Altersteilzeit die gesetzlich vorgesehene Arbeitszeit (60 Prozent) erbracht. Da Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit nach 63 NBG mit einem Beschäftigungsumfang von 60 Prozent der maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt wird, muss bei einer Altersteilzeit im Blockmodell die Arbeitsphase 60 Prozent und die Freistellungsphase 40 Prozent der Gesamtlaufzeit umfassen. Lehrkräften kann deshalb Altersteilzeit im Blockmodell nur für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden, weil sich die Arbeitsphase und die Freistellungsphase aus unterrichtsorganisatorischen Gründen über ganze Schulhalbjahre erstrecken müssen (Absatz 3). Da die Bewilligung der Altersteilzeit voraussetzt, dass sich der Antrag bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, muss sich die Lehrkraft bereits mit dem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des Versorgungsabschlags beantragt wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wird der Beginn der Altersteilzeit festgelegt. Nach Absatz 4 wird Lehrkräften eine Altersermäßigung während der Altersteilzeit nicht gewährt. Zu Artikel 2 Nr. 2 ( 25 a Nds. ArbZVO-Schule) Schulleiterinnen und Schulleitern kann Altersteilzeit unter Hinweis auf die in 63 NBG normierten Rahmenbedingungen nur in Form des Blockmodells bewilligt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Leitungsaufgaben in der Arbeitsphase vollumfänglich wahrgenommen werden können. Zudem sind die Zeitpunkte für den Beginn einer Altersteilzeit normiert. Da Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit nach 63 NBG mit einem Beschäftigungsumfang von 60 Prozent der maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt wird, muss bei einer Altersteilzeit im Blockmodell die Arbeitsphase 60 Prozent und die Freistellungsphase 40 Prozent der Gesamtlaufzeit umfassen. Schulleiterinnen und Schulleitern kann deshalb Altersteilzeit im Blockmodell nur für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden, weil sich die Arbeitsphase und die Freistellungsphase aus unterrichtsorganisatorischen Gründen über ganze Schulhalbjahre erstrecken 4

müssen. Da die Bewilligung der Altersteilzeit voraussetzt, dass sich der Antrag bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, muss sich die Schulleiterin oder der Schulleiter bereits mit dem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, ob sie oder er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des Versorgungsabschlags beantragt wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wird der Beginn der Altersteilzeit festgelegt. Eine Altersermäßigung wird Schulleiterinnen und Schulleitern nach 25 Abs. 3 Nds. ArbZVO- Schule während der Altersteilzeit nicht gewährt. Zu Artikel 2 Nr. 3 (Anlage 1 Nds. ArbZVO-Schule) Die Regelungen zu den Anrechnungsstunden für Stufenleiterinnen und Stufenleiter an Gesamtschulen sind gegenstandslos und werden deshalb gestrichen. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Für die Fraktion der SPD Johane Modder Fraktionsvorsitzende Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Anja Piel Fraktionsvorsitzende (Ausgegeben am 18.09.2014) 5