Statuten des Vereins MURIMOOS werken und wohnen, Muri



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Transkript:

Seite 1 von 5 Statuten des Vereins MURIMOOS werken und wohnen, Muri Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Verein MURIMOOS werken und wohnen, Muri" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Muri AG. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Inhalt und Zweck 1 MURIMOOS werken und wohnen ist ein Unternehmen mit sozialem Auftrag. Der Verein bezweckt die Errichtung und den Betrieb von Wohnformen und von geschützten und offenen Arbeitsplätzen für betreuungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligte Personen. Während des Aufenthaltes sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse des Einzelnen erhalten und soweit möglich für eine verbesserte Eigenständigkeit und Wiedereingliederung gefördert werden. 1 bis Der Verein kann auch andere soziale Aufgaben übernehmen und Dienstleistungen, die dem Vereinszweck entsprechen, gegenüber Dritten ausführen. 2 Im Eigentum des Vereins stehende Wohnliegenschaften sowie die Produktions- und Gewerbebetriebe dienen dem Vereinszweck und sind, soweit möglich, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Der Verein kann Liegenschaften erwerben und veräussern, Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen, erwerben und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Er kann einzelne Betriebsteile in eine andere juristische Person überführen bzw. verschiedene Betriebsteile in unterschiedlichen juristischen Personen führen. 3 Zur Sammlung und Verwaltung von Zuwendungen aller Art an den Verein wie Beiträge, Spenden, Geschenke oder Legate, kann der Verein eine juristische Person gründen oder diesen Bereich in eine juristische Person mit gegebenenfalls weiterer Zweckbestimmung einbringen. Art. 3 Mitgliedschaft; Erwerb und Verlust 1 Dem Verein können natürliche Personen, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts als Mitglieder angehören. 2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand entscheidet nach Eingang der Beitrittserklärung, welche einem Beitrittsantrag gleichkommt. Der Aufnahmeentscheid erfolgt jeweils anlässlich der ersten auf das Beitrittsgesuch folgenden ordentlichen Vorstandssitzung. Die Ablehnung eines Beitrittsantrages kann ohne Grundangabe erfolgen. 2 bis Personen, welche sich um den Verein, oder um die Einrichtung in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der Rechtsgemeinschaft sowie durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. 4 Der Ausschluss kann ohne Grundangabe erfolgen. 5 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung, sind der Vorstand und die Mitarbeitenden der Einrichtung vom Stimmrecht ausgenommen.

Seite 2 von 5 Art. 4 Finanzierung und Verbindlichkeiten 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der Verein die Mittel aus den Erträgen der Produktionsund Gewerbebetriebe sowie anderer Erwerbstätigkeiten, durch Pensionsgelder, Beiträge und Subventionen, durch Mitgliederbeiträge, Geschenke und Legate sowie durch die Aufnahme fremder Mittel. Er kann auch aus dem Vereinsvermögen Betriebszuschüsse gewähren. Der Verein führt je separat eine Vereins- und eine Betriebsrechnung. 2 Sofern der Verein zur Sammlung und Verwaltung von Zuwendungen eine juristische Person gründet oder diesen Bereich in eine juristische Person mit gegebenenfalls weiterer Zweckbestimmung einbringt, ist er berechtigt, die Zuwendungen an den Verein, wie Beiträge, Spenden, Geschenke oder Legate, jeweils in diese Körperschaft zu überführen. 3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 5 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle. Art. 6 Generalversammlung 1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. 2 Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung, mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der Traktanden. 3 Die Generalversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten sowie der Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren; b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnungen; c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge; d) Erlass und Änderung der Vereinsstatuten sowie Auflösung des Vereins oder Fusion mit einer anderen juristischen Person. e) Genehmigung des Entlöhnungsreglements für die Vorstandsmitglieder. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte.

Seite 3 von 5 4 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Präsidentin/des Präsidenten achtet die Generalversammlung besonders auf die persönliche und fachliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, um eine professionelle, den betriebswirtschaftlichen Anforderungen Rechnung tragende Führung des Vereins und des damit verbundenen Betriebs zu gewährleisten. Art. 7 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. 2 Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern bzw. sofern drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. 3 Der Vorstand verfügt über sämtliche Kompetenzen, welche durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet werden. 4 Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Gesamtleitung des Vereins und die Fassung der dazu notwendigen Beschlüsse sowie die Erteilung der nötigen Weisungen. b) Die Festlegung der Organisation. c) Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, d) Die Anstellung und Kündigung der Direktorin/des Direktors sowie die Festschreibung ihres/seines Stellenbeschriebs und der Entlöhnung. d bis) Die Anstellung und Kündigung der höheren Kaderpersonen, die Festschreibung ihrer Stellenbeschriebe und der Entlöhnung, unter Mitwirkung der Direktorin/des Direktors. e) Die Gesamtaufsicht namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. f) Die Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht und Jahresrechnung) sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse. g) Die Genehmigung des Voranschlags. h) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. i) Das Bestimmen von Fachausschüssen und Arbeitsgruppen sowie der Beizug von externen Fachleuten zur Erledigung besonderer Aufgaben. k) Die Durchführung aller Handlungen gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 2 der Statuten. 5 Die Vorstandsmitglieder werden gemäss einem separaten Reglement entlöhnt.

Seite 4 von 5 Art. 8 Revisionsstelle 1 Als Revisionsstelle amtet eine anerkannte Revisionsgesellschaft beziehungsweise ein(e) zugelassene(r) Revisionsexperte/in. 2 Sie prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung jährlich Bericht. Art. 9 Direktion 1 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Direktorin/des Direktors werden vom Vorstand festgelegt und mit der Direktorin/dem Direktor arbeitsvertraglich geregelt. 2 Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen in der Regel teil. Sie/er hat beratende Stimme und ein Antragsrecht Art. 10 Protokolle, Aktuariat und Beschlussfassung 1 Über die Generalversammlung sowie die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist von der Aktuarin/vom Aktuar ein Protokoll zu führen. 2 Unter Vorbehalt einer anderen Regelung in den Statuten werden sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit obliegt dem/r Vorsitzenden der Stichentscheid. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Art. 11 Unterschriftsberechtigung Die Unterschriftsberechtigung wird vom Vorstand geregelt. Art. 12 Statutenänderung/Fusion/Auflösung 1 Eine Änderung der Statuten kann von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern die Änderung unter den Traktanden ausdrücklich aufgeführt wurde. 2 Die Fusion oder ein anderweitiger Zusammenschluss des Vereins mit einer anderen juristischen Person setzt die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder voraus. Der Beschluss ist nur bei ausdrücklicher vorheriger Traktandierung gültig. 3 Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder an der Generalversammlung teilnimmt und mindestens zwei Drittel der Anwesenden hierfür stimmen. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, wird innert drei Monaten eine zweite Generalversammlung einberufen, in welcher das absolute Mehr der Anwesenden entscheidet. 4 Die Liquidation ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein Liquidationsüberschuss ist im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Seite 5 von 5 Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen Diese Statuten wurden anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2010 umfassend revidiert. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 2013 wurden, Art. 2 Abs. 1 und neu 1 bis, Art. 3 neu Abs. 2 bis und 5, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 neu lit. f und g sowie Art. 7 Abs. 4 neu lit. d bis angepasst bzw. ergänzt. Sie treten per sofort in Kraft. Der Präsident Der Aktuar H. Thürig R. Hengartner Muri, 18. Februar 2010 / 29. Juni 2013