Satzung. Netzwerk Migration in Europa Network Migration in Europe e.v.



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Transkript:

Satzung Netzwerk Migration in Europa Network Migration in Europe e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen "Netzwerk Migration in Europa Network Migration in Europe". (2) Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, insbesondere in den Themenbereichen Migration und kulturelle Pluralität. Der Verein fördert die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kulturen durch die unter 2, Absatz 2 genannten Aktivitäten. Der Verein soll als europäisches Forum zu Fragen von Migration, insbesondere in ihrer historischsoziologischen Dimension dienen, hat somit auch das Ziel ein internationales, vor allem europäisches Netzwerk zu diesem Themenbereich zu etablieren. (2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch - Durchführung von Forschungsvorhaben. - Fachtagungen und Konferenzen zum Thema Migration in Europa. - Verbreitung relevanter Publikationen in der Fachöffentlichkeit und den Medien. Dadurch werden sämtliche Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. - Sammlung und Ausstellungen zum Thema Migration und Migranten/Migrantinnen in und nach Europa - Erstellung von Informationsmaterial zu historischen, sozial- und kulturwissenschaftlichen Fragen von Migration für Multiplikatoren (Schulen, außerschulische Bildungsträger, Behörden, Medien). Die Tagungs- und Konferenzthemen, die Verbreitung eigener Publikationen und selbst erstellten Informationsmaterials sowie selbst konzipierter Ausstellungen gehen aus den Forschungsaktivitäten des Vereins hervor. (3) Publikationen, die aus den Forschungen des Vereins bzw. aus vom Verein durchgeführten Tagungen hervorgehen, sollen zeitnah veröffentlicht werden und der Allgemeinheit selbstlos zugänglich gemacht werden. Die Teilnahme an Tagungen steht der Allgemeinheit offen, die Verbreitung des durch den Verein generierten Wissens wendet sich an die breite Öffentlichkeit. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 1

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. (4) Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere - ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, - die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, - Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. (6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluß wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. (7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. 4 Korporative Mitglieder (1) Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt 3 (1)-(6) entsprechend. (2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. 2

5 Fördermitglieder (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt 3 (1)-(6) entsprechend. (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 6 Ehrenmitglieder (1) Auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds oder des Vorstandes und mit Mehrheitsbeschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Verlust der Ehrenmitgliedschaft gilt 3 (3)-(6) entsprechend. (2) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. (3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 7 Arbeitsgruppen (1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen. (2) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte. (3) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen. (4) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 8 Beiträge und Vereinsfinanzen (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 30 Euro pro Jahr bzw. von 20 Euro pro Jahr für Studierende, Arbeitslose und Sozialhilfempfänger/innen. (2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, hernach jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Er ist auf das vereinseigene Konto zu überweisen. (3) Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung jährlich auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anfrage Auskunft über die Finanzlage des Vereins. 3

(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt. (5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie dürfen aus der Vereinskasse nur Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können sie eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll. (6) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten und beim Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden. 9 Zuwendungen Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, doch darf die Entgegennahme der Beträge oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen. 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand. 11 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. (2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere - Wahl und Abwahl des Vorstandes, - Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, - Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin, - Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin, - Beschlußfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten, Kopierkosten etc.), - Beschlußfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand, - Entlastung des Vorstandes, - Bestätigung von Arbeitsgruppen, 4

- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms, - Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, vier gleichrangigen Mitgliedern und dem gleichberechtigten Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. (5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch 5

Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglied bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. (7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. (8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden. (9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. (10) Der gemeinsame Vorstand kann bei Bedarf durch nur eines seiner durch die Mitglieder-/Gründungsversammlung bzw. den Gesamtvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied gerichtlich bzw. in einzelnen Rechtsgeschäften vertreten werden. 13 Beirat Der Vorstand beruft einen Beirat mit Vertretern aus dem öffentlichen Leben (Kultur, Medien, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft etc.). 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. (2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin. 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein DoMiT e.v. (Dokumentation und Museum über die Migration aus der Türkei e.v., Bonner Straße 211, 50968 Köln), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 6