Satzung des Billard Sportverein Wuppertal 1929 e.v. in der gültigen Fassung vom 12.10.2012



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Transkript:

Satzung des Billard Sportverein Wuppertal 1929 e.v. in der gültigen Fassung vom 12.10.2012 1 - Name, Sitz und Rechtsform Der im Jahr 1929 gegründete Verein Barmer-Billard-Freunde 1929 e.v. wurde im Jahr 2011 umbenannt in Billard Sportverein Wuppertal 1929 e.v. 2) Der Billard Sportverein Wuppertal 1929 e.v. im folgenden Verein genannt ist eine Amateur Sportorganisation und hat ihren Sitz in Wuppertal. 3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister des Wuppertaler Amtsgerichts eingetragen. 4) Der Verein ist Mitglied im Billard-Verband Niederrhein e.v. sowie im Billard-Kreis Bergisch-Land e.v. 1) Zweck des Vereins ist: 2 - Zweck und Aufgabe a) die Förderung und Pflege des Billardsports b) allen Mitgliedern ein den Regeln entsprechendes Spielen zu ermöglichen c) durch Planung, Errichtung und Unterhalt vereinseigener Sportanlagen, die Voraussetzungen für Jugendarbeit, regelgerechtes Spielen und Teilnahme an regionalen und überregionalen Leistungswettbewerben zu schaffen d) alle Fragen in Zusammenhang mit dem Billardsport zum Wohl aller Mitglieder und in sportlicher Tradition zu regeln e) die Interessen des Vereins sowie seiner Mitglieder bei übergeordneten Sportverbänden sowie anderen Organisationen zu vergeben 3 Selbstlose Tätigkeit / Mittelverwendung 1) Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben gemäß 2 verwendet werden. 3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. 1

4 Rechtsgrundlage 1) Die Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft, sind für alle Mitglieder bindend. 2) Die Rechtsgrundlage ist in dieser Satzung und den nachstehenden Ordnungen zusammengefasst: a) Sportordnung b) Jugendordnung c) Finanzordnung d) Geschäftsordnung e) Beitragsordnung f) Bußgeldordnung 3) Die Ordnungen sind nicht Gegenstand dieser Satzung. 4) Beschlüsse auf Änderung der Ordnungen sind keine Satzungsänderungen und können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2)Wer die Mitgliedschaft erwerben will, sollte während des laufenden Monats an einigen Abenden am Vereinsleben und Trainingsbetrieb teilgenommen haben. 3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Präsidium des Vereins zu richten. 4) Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 5) Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium. 6) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch a) Austritt b) Tod c) Ausschluss 6 Beendigung der Mitgliedschaft 2) Der Austritt muss unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. 3) Mit dem Tod eines Mitglieds erlöschen jegliche Zahlungsverpflichtungen an den Verein. 2

4) Ein Mitglied kann mit zweidrittel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung c) wegen schweren Verstößen gegen das Interesse des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen. In allen Fällen bestehen die Verbindlichkeiten für das Mitglied dem Verein gegenüber bis zum Ende der Mitgliedschaft weiter. 5) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 7 Ehrenmitglieder Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Billardsport oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 8 Maßregelungen 1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder sonstige Festlegungen des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis b) Angemessene Geldstrafe (siehe Bußgeldordnung) c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins. 2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 9 Beiträge 1) Die Höhe des Beitrages wird Jährlich während der Jahreshauptversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins. 2) Die Zahlung der Beiträge erfolgt mittels Lastschrifteinzug oder per Dauerüberweisung 3) Der Einzug erfolgt monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. 10 Stimmrecht und Wählbarkeit 1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Jugendliche unter 16. Jahren sind die Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. 2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können jederzeit an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 3) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch Briefwahl ausgeübt werden. 4) Gewählt werden können alle Volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit Ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Ihm und dem Verein betrifft. 3

11 Organe des Vereins 1) Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Gesamtpräsidium c) Geschäftsführendes Präsidium 12 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand oder durch Aushang in der Sportstätte beantragt hat. 4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in der Form einer mündlichen Einladung mit dem zusätzlichen Hinweis im Vereinsaushang. Die zwischen Einberufung und dem Termin liegende Frist soll mindestens 14 Tage betragen. 5) Mit dem Vereinsaushang für die ordentliche Jahreshauptversammlung wird auch die Tagesordnung mitgeteilt. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des geschäftsführenden Präsidiums b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Wahlen, sofern diese erforderlich sind d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge 6) Eine vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. 8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 9) Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom Präsidium 10) Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag auch geheim. 4

13 Der Gesamtvorstand 1) Das Gesamtpräsidium gliedert sich in: a) Präsident b) Vizepräsident Sport c) Vizepräsident Finanzen d) Vizepräsident Verwaltung e) Vizepräsident Marketing f) Schriftführer g) Jugendwart h) Pressewart i) Abteilungsleiter je Sparte (Pool, Snooker, Karambol) j) Lehrwart Die Funktionen f) bis j) können hierbei auch von anderen Vorstandsmitgliedern in Personalunion übernommen werden. 2) Das Gesamtpräsidium leitet den Verein. 3) Alle Sitzungen werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. 4) Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 5) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder und mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums anwesend sind. 6) Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist das Gesamtpräsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 7) Präsidiumsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 8) Bei Stimmengleichheit innerhalb des Gesamtpräsidiums gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 9) Zu den Aufgaben des Gesamtpräsidiums gehören: a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme und Maßregelung von Mitgliedern gemäß der Bußgeldordnung und 6 Abs. 4. d) Erstellung und Änderung der Vereinsordnungen lt. 4 Abs. 2. 10) Das Gesamtpräsidium hat die Verpflichtung, die Mitglieder ständig über seine Tätigkeit zu informieren. 14 Der geschäftsführende Vorstand 1) Das geschäftsführende Präsidium Sinne des 26 BGB sind der Präsident sowie die 4 Vizepräsidenten gem. 13 (Positionen a) e)) 2) Je zwei geschäftsführende Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 5

15 Wahlen 1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2) Der Jugendwart wird nach den Richtlinien der Jugendordnung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. 3) Bei Austritt eines geschäftsführenden Präsidiumsmitgliedes können Mitglieder kommissarisch eingesetzt werden. Diese treten in die Wahlperiode des Vorgängers ein. 4) Sollte der Präsident ausscheiden, muss innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden eine ao MV einberufen werden (siehe auch 12.3) mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Wahl des Präsidenten. 4) Eine Wiederwahl ist zulässig. 16 Protokollierung der Beschlüsse 1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtpräsidiums, sowie des geschäftsführenden Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 17 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt "Auflösung des Vereins " stehen. 2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. 3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 18 Eintragung 1) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Januar 1988 gemäß Protokoll in Wuppertal beschlossen. 2) Sie ist vom vertretungsberechtigten Präsidium beim Wuppertaler Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden Wuppertal, den 26. Januar 1988 geänderte Fassung vom 13. März 1990 geänderte Fassung vom 23. April 1996 geänderte Fassung vom 13. Juni 2003 geänderte Fassung vom 21. August 2011 geänderte Fassung vom 12. Oktober 2012 6