REGLEMENT ÜBER DAS TAGESHEIM DER GEMEINDE BIRSFELDEN



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Transkript:

GEMEINDE BIRSFELDEN 15-2 REGLEMENT ÜBER DAS TAGESHEIM DER GEMEINDE BIRSFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1. Trägerschaft... 1 2. Aufgabe... 1 3. Öffnungszeiten... 1 4. Benützerinnen und Benützer... 1 5. Aufnahmebedingungen... 1 6. Aufnahme... 1 7. Präsenz der Kinder... 2 8. Zusammenarbeit Eltern/Heimleitung... 2 9. Austritt... 2 10. Ausschluss eines Kindes... 2 11. Personal... 2 12. Elternbeiträge... 2 13. Beschwerde... 3 14. Ausführungsbestimmungen... 3 15. Aufhebung bisherige Rechts... 3 16. Inkrafttreten... 3

1 Die Gemeindeversammlung von Birsfelden, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes, beschliesst: 1. Trägerschaft Das Tagesheim Birsfelden ist eine Einrichtung der Gemeinde Birsfelden. 2. Aufgabe Das Tagesheim bietet Kindern tagsüber Unterkunft und Betreuung. Es fördert die Entwicklung der körperlichen, geistigen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, der ihm anvertrauten Kinder und ist bestrebt, einen für die Erziehung in der Familie möglichst gleichwertigen Ersatz zu bieten. 3. Öffnungszeiten Das Tagesheim ist von Montag bis Freitag geöffnet. 4. Benützerinnen und Benützer Das Tagesheim steht Kindern offen, deren Eltern in der Gemeinde wohnen. Ausnahmsweise können auch Kinder von auswärtig wohnhaften Eltern aufgenommen werden. 5. Aufnahmebedingungen Im Tagesheim werden Kinder bis zum zurückgelegten 9. Altersjahr aufgenommen. In der Regel können Kinder längstens bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr im Tagesheim bleiben. 6. Aufnahme Die Heimleitung entscheidet im Rahmen der Gruppengrössen und des Platzangebotes über die Aufnahme eines Kindes. Vorrang haben Kinder, - die infolge einer Notlage untergebracht werden müssen oder - deren betreuender Elternteil, einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

2 7. Präsenz der Kinder 1 Die Kinder sollen das Tagesheim regelmässig besuchen. 2 Bleibt das Kind ohne Abmeldung länger als eine Woche fern, so kann die Heimleitung nach erfolglos versuchter Rücksprache mit den Eltern das Kind ohne vorgängige Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Tagesheims ausschliessen. 8. Zusammenarbeit Eltern/Heimleitung 1 Die Heimleitung ist verpflichtet, die Eltern über wesentliche Fragen der Heimführung zu informieren. 2 Sie fördert das Gespräch mit den Eltern. Auf Wunsch von mindestens 1/3 aller Eltern wird eine Zusammenkunft mit den Eltern und der Heimleitung durchgeführt. 9. Austritt Der Austritt kann auf Ende jedes Monats erfolgen und muss der Heimleitung mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Elternbeitrag ist in jedem Fall bis zum Ablauf dieser Frist geschuldet. 10. Ausschluss eines Kindes Über den Ausschluss eines Kindes aus dem Tagesheim entscheidet die Heimleitung. Dem Ausschluss muss eine schriftliche Androhung an die Eltern vorangehen. Der Ausschluss muss den Eltern schriftlich und begründet, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, mitgeteilt werden. 11. Personal 1 Die Heimleiterin bzw. der Heimleiter muss das Krippen- bzw. Heimleiterdiplom besitzen. 2 Das Betreuungspersonal muss in der Regel eine Ausbildung als Kleinkinderzieherin bzw. Kleinkinderzieher oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. 12. Elternbeiträge Der Gemeinderat erlässt den Tarif. Die Beiträge der Eltern sind nach Einkommen und Familiengrösse abgestuft. Der Beitrag für Kinder von auswärts wohnhaften Eltern ist kostendeckend zu berechnen.

3 13. Beschwerde Gegen Beschlüsse der Heimleitung kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 14. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 15. Aufhebung bisherige Rechts Das Tagesheimreglement vom 20. September 1993 wird aufgehoben. 16. Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch die Erziehungsund Kulturdirektion. Birsfelden, 24. Juni 1996, GRB Nr. 407 vom 14. Mai 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Verwalter: sign. P. Meschberger sign. W. Ziltener Genehmigt durch die Erziehungs- und Kulturdirektion am 2.10.1996 Das Reglement tritt rückwirkend per 1. Juli 1996 in Kraft. GRB Nr. 925 vom 15.10.1996 GEMEINDERAT BIRSFELDEN Der Präsident: Der Verwalter: sign. P. Meschberger W. Ziltener