Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Schwabmünchen - Kostensatzung - Vom 07.11.



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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten. Kostensatzung

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Schwabmünchen - Kostensatzung - Vom 07.11.2001 Aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Schwabmünchen folgende Satzung: 1 Die Stadt Schwabmünchen erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (en und Auslagen). 2 (1) Die Höhe der en bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. (2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine von 1 25.000 erhoben. (3) Unberührt bleiben enregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. 3 (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Schwabmünchen vom 17.06.1998 außer Kraft. Schwabmünchen, 07.11.2001 Stadt Neumann Erster Bürgermeister

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) Tarifgruppe 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600 001 Beglaubigungen: Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden 1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Stadt selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Stadt selbst hergestellt sind 002 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen, mindestens 5 5 im Einzelfall 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 5 bis 75 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 2. Fristverlängerung in anderen Fällen 5 bis 60 005 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571) 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5 Die erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. enfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. 10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen, mindestens 5 10-50% der für die Erstschrift vorgesehenen, mindestens 5. Ist für die Erstschrift eine von 0,50 bis 5 vorgesehen, so ist diese zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5.

006 Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde Besondere Amtshandlungen 02 Hauptverwaltung 020 Gemeindeordnung 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO) 021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 10 bis 2500, soweit nicht kostenfrei kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 12 KG) 12,50 bis 150 50 bis 2500 1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) 4.0 bei Geldansprüchen 50% der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 4.1 sonst 12,50 bis 200 03 Finanzverwaltung 031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 bis 150 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 11 Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 12 Feuerbeschau 120 Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV -) 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 15 bis 1250 15 bis 600 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden 15 bis 1000

121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 610 Ausübung des Vorkaufsrechts ( 28 Abs. 2 Satz 1, 24 ff. BauGB) 611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 612 Erteilung eines Negativzeugnisses ( 28 Abs. 1 Satz 3, 24 ff. BauGB) 15 bis 1000 613 Gebote nach 176 bis 179 BauGB 614 Erteilung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 615 Versagung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB 616 Bestätigung der Stadt, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt 617 Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Genehmigungsfreistellung) 62 Wohnungsaufsicht 620 Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG) 621 Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG) 63 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an städtischen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 67 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter 670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten 671 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 25 15 bis 1000 kostenfrei kostenfrei nach Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 3 KG 25 100 bis 2500 10 bis 150 50 bis 2500 10 bis 375 10 bis 75

7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang 701 Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach 701 703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung Besondere Amtshandlungen 73 Marktwesen ( 69 GewO) 10 bis 400 10 bis 1250 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 10 bis 150 731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen 8 81 Wasserversorgung 10 bis 150 10 bis 200 810 Anordnung der Wassersperre 10 bis 150