Rolf Kuhn / Severine Vogel
Inhaltsübersicht I. Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt 1. Unterschiedliche Regelungen für Angehörige ausländischer Staaten 2. Zulassungsvoraussetzungen 2.1. Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG i.v.m. Art. 20 VZAE) 2.2. Vorrang (Art. 21 AuG) 2.2.1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-679/2011 vom 27. März 2012 2.2.2. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4136/2010 vom 3. August 2012 2.2.3. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2638/2010 vom 21. März 2011 2.2.4. Schlussfolgerungen 2.2.5. Weitere Bemerkungen 2.3. Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) 2.4. Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AuG) 2.5 Wohnung (Art. 24 AuG) 3. Grundzüge des Verfahrens 4. Zusammenfassung II. Steuerrechtliche Behandlung von zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassenen Drittstaatenangehörigen 1.1. Persönliche Zugehörigkeit 1.1.1. Steuerrechtlicher Wohnsitz 1.1.2. Steuerrechtlicher Aufenthalt 1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit infolge Ausübung einer Erwerbstätigkeit 1.3. Verhältnis zum internationalen Steuerrecht 2. Steuerbezug im Quellensteuerverfahren 2.1. Allgemeines 2.2. Nachträgliche ordentliche Einschätzung 2.3. Ergänzende ordentliche Einschätzung 2.4. Tarifkorrektur 3. Besonderheiten für Expats 4. Zusammenfassung Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der 1 Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) vom 21. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002. einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, - - - - 2 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201. 3 Vgl. Marc Spescha, Migrationsrecht, N 2 zu Art. 20 AuG.
tätigkeit zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass 5 4 Online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben I. Ausländerbereich 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, nachfolgend: BFM-Weisungen. 5 Vgl. dazu auch Botschaft Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, S. 3781. 6 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-679/2011 vom 27. März 2012. desverwaltungsgericht hielt fest, dass das Vorliegen der staatspolitischen Zielen zu orientieren verwirklicht werden branchenüblichen Rekrutierungskanäle beispielsweise durch Inserate in der Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien ausgeschrieben wurde Es reicht insbesondere nicht aus, wenn derartige Suchbemühungen als blosse Erforderniserbringung erfolgen erforderliche Sprachkenntnisse oder Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich haben
auf die Rekrutierungskanäle, deren er sich bedient hat, als aufgeschaltete Stelleninserat den Eindruck erweckt, nicht langen 7 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4136/2010 vom 3. August 2012. 8 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2638/2010 vom 21. März 2011. 9 Vgl. dazu auch Botschaft Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, S. 3781.
trutierungspriorität gesucht werden, bevor die Kurzaufent zeichnet, stellen sich bei längerer Verfahrensdauer ähnliche tei sich infolge der langen Verfahrensdauer entschieden hat, nur 10 Vgl. Marc Spescha, Migrationsrecht, N 2 zu Art. 21 AuG. 11 Vgl. dazu auch Botschaft Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, S. 3783. 5
lange unklar ist, ob er die Erwerbstätigkeit in der Schweiz Zulassungsvoraussetzungen festzuhalten, dass die Re - einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu 12 Die entsprechenden Bestimmungen des StHG werden nicht erwähnt. 6
einer Erwerbstätigkeit Es handelt sich bei dieser 13 BAUER-BALMELLI/OMLIN, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 3 N 4. 14 Es gibt gewisse Lehrmeinungen, wonach eine vorübergehende Unterbrechung nur von sehr kurzer Dauer sein darf; HÖHN/ATHANAS, Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 410. 15 Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2010 vom 25. März 2011. 16 BAUER-BALMELLI/OLMIN, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 5 N 4; NATALIE PETER / SEVERINE VOGEL, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, in: nis, wird auf weitere Kriterien zsis) 06/11. 17 Gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsbürgerschaft. 18 OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen («OECD- MA»). Die neueren DBA der Schweiz sind in der Regel dem OECD-MA nachgebildet.
ten, wird die Steuer sowohl bei ausländischen Staatsange 19 Viele DBA der Schweiz stützen anders als Art. 15 Abs. 2 OECD-MA auf das Kalenderjahr ab. 20 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, 87 N 11. schreiten eines gewissen Schwellenwerts die nachträgliche nachträglichen ordentlichen Einschätzung unterliegt, neben 21 Vgl. Anhang Ziff. 2 zur Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2). Einzig der Kanton Genf sieht einen höheren Schwellenwert von CHF 500'000 vor. 22 Im Kanton Zürich wird ein ergänzendes ordentliches Einschätzungsverfahren nur durchgeführt, wenn das der Quellensteuer nicht unterworfene steuerbare Einkommen mind. CHF 2'500 oder das steuerbare Gesamtvermögen mind. CHF 200'000 beträgt (Weisung der Finanzdirektion über die ergänzende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern vom 23. November 1998). 23 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, 93 N 6 ff.
ordentliche Einschätzung nicht erreichen, stellt die erhobe Es bleibt abzuwarten, ob diese Recht auch auf die Schweiz entsandt werden sowie andererseits Spezia erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich 24 Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2009 vom 26. Januar 2010, Urteile des Bundesgerichts 2C_33/2010, 2C_34/2010, 2C_35/2010 vom 4. Oktober 2010. 25 Vgl. diesbezüglich die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zu den Bundesgerichtsentscheiden vom 26. Januar 2010 und 4. Oktober 2010 und zum Verwaltungsgerichtsentscheid (NE) vom 2. Juni 2010. 26 Verordnung vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates- Verordnung, ExpaV), SR 642.118.3.
* * * von Steuern und Sozialversicherungsabgaben vereinbaren ner der Quellensteuer sowie der Sozialversicherungsabga nicht angesprochene sozialversicherungsrechtliche Situati 27 Zuletzt mit Entscheid 1 DB.2011.282/1 ST.2011.368 vom 22. Juni 2012. 28 Art. 88 Abs. 3 DBG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 52 AHVG.