Schifffahrtszeichen/Schallzeichen



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Transkript:

/Schallzeichen

Allgemeines Es ist verboten, zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. Wer ein beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei. Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen Für das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln gekennzeichnet. Der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit der Allgemeinen Fahrverbotstafel ergänzt werden. Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln gekennzeichnet. 63

Hafeneinfahrten und Landestellen Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Orte, an denen das Baden verboten ist, können mit der Badeverbotstafel gekennzeichnet werden. Um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe ist das Baden im Umkreis von 100 m ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen verboten. Verbotszeichen Allgemeines Fahrverbot Allgemeines Fahrverbot Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb Verbot des Fahrens mit Segelschiffen Durchfahrt verboten, aber Weiterfahrt vorbereiten Verbot des Wasserskifahrens Verbot des Fahrens mit Segelbrettern Überholverbot Verbot des Begegnens und Überholens Verbotenes Stillliegen Ankerverbot 64 Festmacheverbot Wendeverbot

Gebotszeichen Gebot, die durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten 12 Gebot, ein Schallzeichen zu geben Zeichen für Einschränkungen Gebot, die in Stundenkilometern (km/h) angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen Beschränkung der Durchfahrtshöhe (über dem Wasserspiegel) Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern (m) an, in dem sich die Schiffe vom Ufer entfernt halten sollen Empfehlende Zeichen Beschränkte Durchfahrtsbreite Begrenzte Wassertiefe Empfohlene Durchfahrt bei Brücken für Verkehr in beiden Richtungen oder Empfohlene Durchfahrt bei Brücken für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind Empfehlung, sich auf der mit grün bezeichneten Fahrwasserseite zu halten 65

Hinweiszeichen Stelle zum Auswassern von Schiffen Stelle zum Einwassern von Schiffen Erlaubnis zum Stillliegen Erlaubnis zum Ankern Erlaubnis zum Festmachen Erlaubnis zum Fahren mit Segelbrettern Erlaubnis zum Wasserskifahren Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern Ende des Verbotes oder Gebotes Hochspannungs- Freileitung Nicht frei fahrende Fähre Empfohlene Fahrrichtung Wehr Erlaubnis zur Durchfahrt Zusätzliche Schilder und Anschriften Pfeile, die angeben, in welchem Sektor das gilt. Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen 66 Gebot, nach 1000 m besondere Vorsicht walten zu lassen (z.b. Baustelle) Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (z.b. Zoll)

Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse oder Einzelne Hindernisse Kegel mit Spitze nach unten, rot bemalt oder unbemalt. Fahrwasserbezeichnung Zur seeseitigen Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe oder zur Bezeichnung der vom Gewässer aus gesehen linken Fahrwasserseite: Zylinder rot bemalt oder unbemalt. Zur landseitigen Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe oder zur Bezeichnung der vom Gewässer aus gesehen rechten Fahrwasserseite: Kegel mit Spitze nach oben, grün bemalt oder unbemalt. Beispiel: Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe seeseitig: Zylinder landseitig: Kegel seeseitig Untiefe landseitig Beispiel: Bezeichnung eines Fahrwassers in untiefem Gebiet auf der vom Gewässer aus gesehen rechten Seite: grüne Kegel auf der vom Gewässer aus gesehen linken Seite: rote Zylinder Untiefe Fahrrinne vom Gewässer kommend Untiefe 67