Das Jugendschutzgesetz. wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit



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Transkript:

Das Jugendschutzgesetz wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Geschützter Personenkreis Minderjährige Kinder noch nicht 14 Jahre alt Jugendliche 14 aber noch nicht 18 Jahre Ausnahme: verheiratete Jugendliche 2

Schutzzweck Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl Schutz vor finanzieller Ausbeutung (Spielautomaten) vor Verrohung (gefährliche Orte) Gefahr der Sucht (Alkohol, Drogen) Gefahr der Gesundheitsschädigung 3

Adressat des Gesetzes Erwachsene Gaststätten- und Verkaufspersonal Gewerbetreibende Eltern 4

Gaststättenbesuch unter 16 Jahren Nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten. Ausnahmen: Einnahme eines Getränkes oder einer Mahlzeit (zwischen 05 Uhr und 23 Uhr). Wenn man auf Reisen ist. Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe. 5

Begriffsbestimmungen Personensorgeberechtigter Wem nach BGB Personensorge zusteht (Vater, Mutter oder Stiefvater etc.). Erziehungsbeauftragter Wer im Auftrag des Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben übernimmt (Freund?). 1. konkrete Vereinbarung 2. Volljährig (Ü 18) 3. Fähigkeit Betreuungspersonen im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe. 6

Gaststättenbesuch 16- und 17-Jährige Grundsätzlich erlaubt zwischen 05 24 Uhr. Ausnahmen: Nachtbar, Nachtclub 7

Abgabe und Konsum von Alkohol In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Abgabe- und Konsumverbot von: Branntwein und branntweinhaltigen Getränken (Spirituosen wie Schnaps, Korn, Wodka, Whiskey, Tequila, Liköre, Gin, Cognac etc. sowie entsprechende Mixgetränke) an/durch Minderjährige (U18) generell anderen alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Sekt, etc. sowie entsprechende Mixgetränke) an Personen unter 16 Jahren Ausnahme: Begleitung durch Personensorgeberechtigen Andere alkoholische Getränke ab 14 Jahre 8

28 Bußgeldvorschriften Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich / fahrlässig entgegen 9Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet. Abs. (4) als Person über 18 Jahren entsprechendes Verhalten herbeiführt oder fördert 9

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz, Alkohol Auszug- Tatbestand in Gaststätten, Verkaufsstellen der sonst in der Öffentlichkeit - Abgabe oder Gestattung des Verzehrs von Spirituosen an/durch Kinder. in Gaststätten, Verkaufsstellen der sonst in der Öffentlichkeit - Abgabe oder Gestattung des Verzehrs von Spirituosen an/durch Jugendliche. Regelsatz für Gewerbetreibende 3.000 2000 Regelsatz für Sonstige Person 500 300 10

Rauchen in der Öffentlichkeit Verbot der Abgabe der Gestattung des Konsums von Tabakwaren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit: Adressaten: Veranstalter und Gewerbetreibende Aufsichtspflichtige Personen bei Duldung (z.b.: Eltern, Lehrer, Erzieher) Andere Erwachsene nur bei Veranlassen/Fördern 11

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz Tabakwaren (Auszug) Tatbestand in Gaststätten, Verkaufsstellen der sonst in der Öffentlichkeit gegenüber Kindern oder Jugendlichen - Abgabe von Tabakwaren oder Gestattung des Rauchen Regelsatz für Gewerbetreibende 1.000 Regelsatz für Sonstige Person (Ü18) 200 Tabakwaren in einem Automaten anbieten, der Kindern und Jugendlichen den Erhalt von Tabakwaren ermöglicht 1.500 12

Jugendschutzgesetz Überblick - Öffentlichkeit In Begleitung eines Erziehungsbeauftragten In Begleitung eines Personensorgeberechtigten Unter 14 Unter 16 Unter 18 Aufenthalt in Gaststätten bis 24 Uhr Aufenthalt in Nachbars o.ä. Öffentl. Tanzveranstaltungen (Disco u.a.) bis 24 Uhr Tanz anerkannte Träger Jugendhilfe, Brauchtum Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Gewinnspielen Anwesenheit bei jugendgefährdeten Veranstaltungen Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Abgabe/Verzehr von Branntwein/Spirituosen Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke (Bier, Wein, Sekt o.ä.) Abgabe und Konsum von Tabakwaren

27 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender 1. Eine in 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder 2. Eine in 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. 14

229 Strafgesetzbuch Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 15

Überwachung Regelmäßige Jugendschutzkontrollen Anlassbezogene Kontrollen Schwerpunktaktionen Getränkeverkaufsstellen Festveranstalter Erziehungsverantwortliche Gemeinsame Gemeinsame Konzeption Konzeption Von Polizei, Von Polizei, Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft und Kommunen und Kommunen zur zur Bekämpfung der Bekämpfung der Gewaltkriminalität Gewaltkriminalität und des und des Alkoholmissbrauchs Alkoholmissbrauchs im Landkreis Tübingen im Landkreis Tübingen 16

Alkoholverkaufsverbotsgesetz (ab 01.03.2010) Verkaufsverbot in Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 05 Uhr nicht verkauft werden Verbot Alkoholmissbrauch fördernder Angebote Es ist verboten alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder dem übermäßigen Alkoholkonsum Vorschub zu leisten. Geldbuße bis zu 5000 17

Alkoholverkaufsverbotsgesetz!? Alkoholverkauf in Tankstellen Rechtslage vor 01.03.10: Tankstelle mit Mini-Market Während der Ladenöffnungszeiten normales Einzelhandelsgeschäft mit Alkoholverkauf. Während der Ladenschlusszeiten nur Abgabe von Ersatzteilen sowie von Reisebedarf. ( 5 Abs.2 LadÖG) Tankstelle mit Gaststättenkonzession (Bistroausschank) Außerhalb der Sperrzeiten* Abgabe von Flaschenbier an (*WT ab 03:00h / Nacht zum SA u. SO ab 05:00h) jedermann über die Straße ( 7 Abs.2 GastG). AUCH Wein, Sekt sofern in Schankwirtschaft (Bistroausschank) angeboten. 18

Alkoholverkaufsverbotsgesetz!? Alkoholverkauf in Tankstellen Rechtslage nach 01.03.10: Tankstelle mit Mini-Market Während der Ladenöffnungszeiten normales Einzelhandelsgeschäft mit Alkoholverkauf Während der Ladenschlusszeiten nur Abgabe von Ersatzteilen sowie von Reisebedarf. ( 5 Abs.2 LadÖG) Alkoholverkaufsverbot von 22:00 bis 05:00 Uhr Tankstelle mit Gaststättenkonzession (Bistroausschank) Außerhalb der Sperrzeiten Abgabe von Flaschenbier an jedermann über die Straße. ( 7 Abs.2 GastG) Weiterhin erlaubt!! AUCH Wein, Sekt sofern in Schankwirtschaft (Bistroausschank) angeboten Beachte: Sperrzeitverkürzung am WE auf Putzstunde von 05:00 bis 06:00 h 19

Weitere Informationen zum Jugendschutz www.polizei-tuebingen.de Faltblatt Alkopops www.polizei-beratung.de Suchfunktion -Stichwort Jugendschutz www.time4teen.de www.praevention-bw.de Informationen für Vereins-/Straßenfeste ( www.praevention-bw.de/download/merkblatt2-veranstaltungen.pdf ) 20