Stellungnahme Nr. 04/2016 Februar 2016



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Transkript:

Stellungnahme Nr. 04/2016 Februar 2016 Weltweites Anerkenntnis- und Vollstreckungsübereinkommen im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ( Judgments Project ) Wiederaufnahme von Verhandlungen Mitglieder des Ausschusses ZPO/GVG RAuN Horst Droit RAin Dr. Sabine Hohmann RA Dr. Jürgen Lauer RA Jan K. Schäfer RA Lothar Schmude RA beim BGH Dr. Michael Schultz RA Dr. Michael L. Ultsch RA Dr. Michael Weigel (Vorsitzender und Berichterstatter) RAin Julia von Seltmann, BRAK Berlin RAin Jennifer Witte, BRAK Berlin Mitglieder des Ausschusses Internationales Privat- und Prozessrecht RA Prof. Dr. Eckart Brödermann RA Prof. Ingo Hauffe RA Guido Imfeld RA Prof. Dr. Bernd Reinmüller (Vorsitzender und Berichterstatter) RAin Patricia Schöninger, LL.M., Münster RAin Kei-Lin Ting-Winarto, BRAK Berlin Bundesrechtsanwaltskammer Büro Berlin Hans Litten Haus Büro Brüssel The German Federal Bar Littenstraße 9 Tel. +49.30.28 49 39-0 Avenue des Nerviens 85/9 Tel. +32.2.743 86 46 Barreau Fédéral Allemand 10179 Berlin Fax +49.30.28 49 39-11 1040 Brüssel Fax +32.2.743 86 56 www.brak.de Deutschland Mail zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxl@brak.eu

Verteiler: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages Arbeitskreise Recht der Bundestagsfraktionen Bund Deutscher Rechtspfleger e.v. Bundesnotarkammer BFB - Bundesverband der Freien Berufe DAV Deutscher Familiengerichtstag Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. Deutscher Juristinnenbund e.v. Deutscher Notarverein Deutscher Richterbund Neue Richtervereinigung Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Redaktionen der NJW Redaktionen der FPR online-redaktionen: Beck, Jurion, Juris, Lexisnexis, OVS

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 hat die Bundesrechtsanwaltskammer gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits zum Ausdruck gebracht, dass die (Wieder)- Aufnahme der Verhandlungen über ein weltweites Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheidungen begrüßt wird. Dieses Übereinkommen wird wenn es in Kraft treten sollte nicht nur zu einer weiteren Erleichterung des Rechtsverkehrs führen, sondern auch für eine stärkere Verbreitung der wesentlichen Grundsätze des Internationalen Prozessrechts, wie internationale Entscheidungsharmonie und Recht auf Justizgewährung sorgen. Die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung von Gerichtsentscheidungen wird dadurch in immer größerem Umfang verwirklicht mit der Folge, dass eine Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht mehr erforderlich ist. Zu den einzelnen Vorschriften des Vorentwurfs der Arbeitsgruppe über die Ausarbeitung eines Übereinkommens zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ( Judgments Project ) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nimmt die Bundesrechtsanwaltskammer wie folgt Stellung: I. Allgemein Die Bundesrechtsanwaltsammer bedauert, dass sich der Vorentwurf auf die Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Vertragsstaaten beschränkt und nicht auch mögliche Regeln der Internationalen Zuständigkeit umfasst. Aufgrund der Erfahrungen der Ausschussmitglieder ist der Bundesrechtsanwaltskammer aber bewusst, dass die nationalen Unterschiede in diesem Bereich zu groß sind und bei den beteiligten Ländern, insbesondere mit den Vereinigten Staaten von Amerika, ein diesbezüglicher Kompromiss so schnell nicht zu erreichen sein wird. Richtig ist es aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer, dass sich der Vorentwurf soweit dies mit einem erweiterten Anwendungsbereich möglich ist an den Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 30.05.2005 über ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen ( HGÜ ) orientiert. Unabhängig von der angestrebten weitgehenden Kohärenz der beiden Rechtsinstrumente wird auf diese Art und Weise ein schon einmal erzielter Kompromiss unter den Vertragsstaaten zum Teil untermauert, was zudem der Entscheidungsharmonie zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung weitere Unterstützung zu Teil kommen wird. Dies fördert vielleicht auch die Bereitschaft der Vereinigten Staaten von Amerika, solche Übereinkommen nicht nur zu unterzeichnen, sondern auch zu ratifizieren, damit sie endlich auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten, und nicht nur zwischen der EU und Mexico, wie z.b. bei dem HGÜ, in Kraft treten können. II. Im Einzelnen 1. Zu Artikel 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich In Absatz 3 heißt es: Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.

Damit werden alle Verfahren vor staatlichen Gerichten erfasst, die der Vorbereitung eines Schiedsverfahrens oder sich auf das Schiedsverfahren unmittelbar beziehen. Darunter fallen somit auch die Anfechtung, Aufhebung bzw. Überprüfung von Schiedssprüchen sowie deren Anerkennung und Vollstreckung. Ferner auch der Erlass einstweiliger Maßnahmen, die, wie die Leistung einer Sicherheit lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen, nicht aber der Durchführung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsurteils. Damit werden auch Entscheidungen von Gerichten erfasst, die innerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel Ia-Verordnung erlassen werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Brüssel Ia-Verordnung nicht einem Gericht eines Mitgliedsstaates die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch verwehren kann, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedsstaates bestimmte Anträge zu stellen, da die Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedsstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen worden ist (EuGH Urteil vom 13.5.2015 C-536/13, GRUR Int. 2015, 766). Solche Ausnahmen sollten in dem Vorentwurf ihren Niederschlag finden und nicht generell ausgeschlossen werden. 2. Zu Artikel 3 Begriffsbestimmungen Absatz 1 lit. b letzter Satz lautet: Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 1. zur Schiedsgerichtsbarkeit sollten einstweilige Sicherungsmaßnahmen als Entscheidung gelten, wenn sie von dem Gericht der Hauptsache zusammen mit der Sicherungsmaßnahme erlassen werden und, wo die einstweilige Entscheidung einen endgültigen Charakter wie in einigen Rechtsordnungen besitzt. Arreste und einstweilige Verfügungen, wie im deutschen Recht, sollten als vorläufige Maßnahme jedoch nicht als Entscheidung gelten. 3. Zu Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen In Absatz 2 heißt es u. a.: Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. Danach ist das ersuchte Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat. Was ist jedoch bei einem neuen Tatsachenvortrag? Hat dann das ersuchte Gericht das Recht, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen oder müssen es immer neue Tatsachen sein, die so gewichtig sind, dass sie z. B. einen Prozessbezug rechtfertigen (siehe Art. 7 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs)? Dies sollte auf jeden Fall näher spezifiziert werden. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsprüfung bei einem Versäumnisurteil ist es zwar nachzuvollziehen, dass der Beklagte geschützt werden muss, wenn ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist oder wenn er nicht genügend Zeit gehabt hat, seine Verteidigung vorzubereiten. Dies muss jedoch anders sein, wenn eine ordnungsgemäße internationale Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorliegt. Darüber hinaus obliegt es im Allgemeinen dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, Zustellungsmängel zu rügen. Diese Überlegungen sollten ihren Niederschlag in dem Vorentwurf an dieser Stelle finden.

4. Zur Artikel 5 Grundlagen der Anerkennung oder der Vollstreckung Zu begrüßen sind die Regeln unter Art. 5, wenn keine direkten Regeln für die internationale Zuständigkeit für das Ursprungsverfahren selbst aufgestellt werden können, da die nationalen Unterscheide in diesem Bereich zu groß sind. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer ist es richtig, dass der Vorentwurf in diesem Artikel sog. indirekte Zuständigkeitsregeln enthält. Hiernach sind Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten nur dann nach dem Übereinkommen anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn das Ursprungsgericht nach Maßgabe des Übereinkommens zuständig war. Auf diese Weise wird, worauf zu Recht in dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Dezember 2015 hingewiesen wurde, sichergestellt, dass das Ursprungsgericht einen hinreichenden Bezug zu den Parteien oder dem Sachverhalt aufwies. In Art. 5 Abs. 2 stellt sich jedoch die Frage, warum diese Regelung nicht auch, wie bei der Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung für den anerkannt wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer, Versicherten und/oder Begünstigten gelten soll. Diese Gruppe sollte ebenfalls in diesem Artikel erfasst werden. 5. Zu Artikel 7 Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung In Art. 7 Abs. 1 lit. f heißt es: Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wie die Entscheidung des EuGH (NJW 2014, 203 f.) zeigt, ergibt sich dieser Versagungsgrund nicht nur bei einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat, sondern auch, wenn beide Entscheidungen aus demselben Mitgliedsstaat stammen. Dies sollte auf jeden Fall im Vorentwurf berücksichtigt werden. 6. Zu Artikel 9 Schadenersatz Diese Regelung entspricht Art. 11 HGÜ, der es den Vertragsstaaten erlaubt, einer Entscheidung die Anerkennung zu versagen, soweit sie Strafschadenersatz (oder sonstigen nicht kompensatorischen Schadenersatz) gewährt. Damit werden auf jeden Fall US-amerikanische Urteile über punitive damages erfasst, soweit die Urteilssumme den gewöhnlichen Schadenersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und angemessene Anwaltskosten übersteigt. Obwohl es sich bei den Versagungsgründen durchweg um Ermessensvorschriften handelt, von denen das um Anerkennung und Vollstreckung ersuchte Gericht Gebrauch machen kann, aber nicht muss, kann man auch nach deutschem Recht die Urteile nur dann verweigern, soweit sie in untragbarem Widerspruch zu inländischen Wertvorstellungen stehen. Geht man davon aus, dass punitive damages nach dem Recht der meisten US- Staaten in angemessenem Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden stehen müssen, so wird je nach Ausgang der Ermessensentscheidung des ersuchten Gerichts eine Versagung nicht immer gegeben sein. Etwas anderes gilt selbstverständlich für US-amerikanische Urteil auf Leistung von trebledamages, z. B. nach dem RICO-Act, die wirtschaftsstrafrechtliche Funktionen haben und in Deutschland hinsichtlich der Verdreifachung des Schadenersatzes sowieso gegen den deutschen ordre public verstoßen. Was die Bewertung der entstandenen Kosten anbelangt, so wird letztlich die Höhe der Kosten einschließlich der Anwaltskosten über die Versagung des Urteils entscheiden.

7. Weitere Bestimmungen des Vorentwurfs Die weiteren Bestimmungen im Vorentwurf entsprechend den Regelungen im HGÜ und unterscheiden sich nicht wesentlich von denen der ZPO oder der Brüssel Ia-Verordnung in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung. Grundlagen der Anerkennung und Vollstreckung in Art. 6 finden zudem ihre Rechtfertigung in den besonderen Entscheidungen über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents, einer Marge, eines Modells oder eines ähnlichen Rechts, das einer Hinterlegung oder Registrierung bedarf. Gleiches gilt für Entscheidungen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (vgl. die ausschließliche Zuständigkeit in Art. 24 Brüssel-Ia-VO). Abschließend sei betont, dass es die Bundesrechtsanwaltskammer für äußerst sinnvoll erachtet, diese Verhandlungen wiederaufzunehmen. Im Rahmen der Globalisierung sind solche weltweiten Übereinkommen der richtige Weg, um den internationalen Rechtsverkehr zu erleichtern. Dieser Weg sollte intensiviert und aus deutscher und europäischer Sicht gefördert werden. * * *