Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr zum Referentenentwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Stellungnahme Nr.: 38/2017 Berlin, im Mai 2017 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt am Main (Vorsitzender und Berichterstatter) - Rechtsanwalt Dr. Markus Burianski LL.M., Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Bonn - Rechtsanwältin Ulrike Silbermann, Berlin - Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Wiesbaden - Rechtsanwalt Dipl.-Inform. Dr. jur. Marcus Werner, Köln - Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber, Köln Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwältin Nicole Narewski Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ausschuss Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des FORUMs Junge Anwaltschaft Deutscher Richterbund Bund Deutscher Verwaltungsrichter Deutscher Steuerberaterverband GRUR BITKOM DGRI Bundesverband der Freien Berufe EDV-Gerichtstag Gemeinsame Kommission elektronischer Rechtsverkehr des Deutschen EDV-Gerichtstages Europäische Kommission - Vertretung in Deutschland ver.di Bundesverwaltung, Fachbereich Bund und Länder, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Deutscher Notarverein e. V. Redaktion NJW JUVE-Verlag Redaktion heise online Redaktion Legal Tribune Online

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme beschränkt sich dabei auf die vorgesehenen Regelungen in Kapitel 1 und Kapitel 2 des Entwurfs. Dazu nimmt der DAV zusammenfassend wie folgt Stellung: - Es ist zu begrüßen, dass mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERV) bundesweit einheitliche Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes gemacht werden. Dies wirkt der Zersplitterung der rechtlichen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs entgegen. - Es sollte in 2 Abs. 2 ERV vorgesehen werden, dass in dem XML-Datensatz auch der zuständige Sachbearbeiter oder die zuständige Sachbearbeiterin genannt werden kann. - Dass Dokumente elektronisch nur noch im Dateiformat PDF elektronisch übertragen werden dürfen, stößt auf Bedenken. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen Dateien als Beweismittel oder auch als Bestandteil des Sachvortrags elektronisch übermittelt werden müssen, die sich nicht im PDFoder TIFF-Format darstellen lassen. - In 4 Abs. 2 ERV-Referentenentwurf ist vorgesehen, dass mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen. Diese Regelung begrüßt der DAV. Der Verordnungsgeber wird aber gebeten, zu erläutern, welcher Sachverhalt mit diesem Ausschluss der Container-Signatur gemeint ist.

4 Der DAV begrüßt, dass die von den obersten Behörden des Bundes oder der Länder bestimmte öffentlich-rechtliche Stellen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts prüfen, die über das besondere elektronische Behördenpostfach am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Mit diesem Identifizierungsverfahren werden Sicherheitsbedenken Rechnung getragen. Wie auch bei dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird sichergestellt, dass nur der an dem elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen kann, dessen Identität eindeutig festgestellt ist. Der Deutsche Anwaltverein fordert den Gesetzgeber auf, ein solches Identifizierungsverfahren ebenso für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die über Nachfolgeprodukte des EGVP-Clients in die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer kommunizieren können sollen. Zu den Regelungen im Einzelnen a) 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ERV-Referentenentwurf In 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ERV-Referentenentwurf ist vorgesehen, dass elektronische Dokumente nur noch in durchsuchbaren, druckbaren und kopierbaren PDF-Dateien oder, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, im Dateiformat TIFF übermittelt werden können. Diese Begrenzung auf zwei Datenformate mag zur Vermeidung aktiver Inhalte anderer Dateiformate und zur Vereinheitlichung sinnvoll sein, begegnet aber doch nicht nur praktischen Bedenken. Schriftsätze und dergleichen werden sich regelmäßig als PDF-Dokumente übermitteln lassen. Liegen (aber etwa zum Beweisantritt oder auch zum Sachvortrag) Daten in andern Dateiformaten vor, kann es erforderlich sein, diese dem Gericht im Originaldateiformat zur Verfügung zu stellen. Es wäre deshalb sinnvoll, auch deren Einreichung zu erlauben. Dies gilt etwa für Audio- oder Videodaten, die üblicherweise in Formaten wie

5 - 5 - WAVE, MP3, MPEG-2 oder AVI vorliegen. In bestimmten Ausprägungen des PDF- Formats können solche Dateien schon gar nicht eine PDF-Datei eingebettet werden. Auch bei der Übermittlung von Bild-Dateien scheint es nicht immer sinnvoll zu sein, eine Begrenzung auf TIFF-Dateien vorzunehmen. Es kann etwa entscheidend sein, Zusatzinformationen (Metadaten), die neben der eigentlichen Bildinformation in der Datei mitgespeichert sind, ebenfalls vorzulegen. Das gilt etwa für Daten zum Zeitpunkt und Ort der Aufnahme und dergleichen. Diese Zusatzinformationen könnten bei der Umwandlung in ein anderes Format u.u. vernichtet oder verändert werden. Liegt ein Dokument im Original elektronisch vor, ist es sinnvoll und ggf. auch nötig, es im originalen Dateiformat an das Gericht zu übermitteln und nicht in ein anderes Format umzuwandeln. Davon abgesehen könnte die ausschließliche Verwendung des unkomprimierten TIFF-Formats auch zu Problemen bei der Übertragung führen. Denn die Größe der bea/egvp-nachrichten bzw. der Anhänge ist bislang beschränkt. Das am weitesten verbreitete Format JPG bietet eine Komprimierung an und ermöglich deutlich kleinere Dateigrößen. Der DAV schlägt daher vor, Ausnahmen von der Formatbegrenzung der zu übermittelnden Dokumente. Es sollte zumindest vorgesehen werden, dass in Bezug genommene elektronisch vorliegende Daten zumindest dann in anderen Dateiformaten übermittelt werden können, wenn eine Übertragung in PDF- oder TIFF-Formate nicht möglich ist oder zum Verlust von Zusatzinformationen führt. b) 2 Abs. 1 Satz 2 ERV-Referentenentwurf in Verbindung mit 5 Abs. 1 ERV- Referentenentwurf Es ist vorgesehen, dass die Bundesregierung bestimmte technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite bekannt gibt. Dies betrifft etwa die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF. Der DAV hat grundsätzlich keine Bedenken, dass Einzelheiten der Dateiformate durch die Bundesregierung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite

6 - 6 - veröffentlicht werden. Der DAV möchte aber zu bedenken geben, dass hierbei Übergangsfristen für die technische Umsetzung vorgesehen werden müssen. Es muss vermieden werden, dass von heute auf morgen Dateiformate geändert werden und so eine elektronische Übermittlung von Dokumenten nicht möglich oder nicht wirksam ist. Außerdem sind die verwendeten Dateiformate und deren korrekte Erzeugung hinreichend präzise zu beschreiben. Die Angabe der Version, wie in 5 Abs. 1 Nr. 1 ERV-Referentenentwurf vorgesehen, ist u.u. nicht ausreichend. Die zulässigen Ausprägungen (z.b. PDF/A-1b) der Dateiformate muss ebenfalls angegeben werden. Sofern insofern keine Beschränkungen vorgesehen sind, sollte dies ausdrücklich klargestellt werden. c) 2 Abs. 2 ERV-Referentenentwurf Über die in 2 Abs. 2 ERV-Referentenentwurf vorgesehenen Angaben in dem XML- Datensatz sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch der in einer anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften zuständigen Sachbearbeiter (an den die Zustellung usw. von gerichtlichen Schreiben im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs bewirkt werden soll) benannt werden kann. Solange dem wiederholt auch von dem DAV geäußerten Wunsch nach der Einführung eines Kanzleipostfachs (vgl. etwa DAV-Stellungnahme 33/2016) nicht entsprochen ist, muss sichergestellt werden, dass gerichtliche Zustellungen usw. nur in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin bewirkt werden, der innerhalb einer anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaft zuständig ist. Es entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben bei Berufsausübungsgemeinschaften mit mehreren Berufsträgern an irgendeinen dieser Berufsträger elektronische Post zu verschicken. Die richtige Zuordnung wird erleichtert, wenn in dem zu übermittelnden XML-Datensatz auch der zuständige Sachbearbeiter oder die zuständige Sachbearbeiterin genannt wird. Gleichwohl kann diese Angabe auch nicht verpflichtend sein, weil Kanzleien, die als solche mandatiert sind, nicht verpflichtet sind, einen Sachbearbeiter anzugeben.

7 - 7 - d) 4 Abs. 2 ERV-Referentenentwurf: Containersignatur In 4 Abs. 2 ERV-Referentenentwurf ist vorgesehen, dass mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen. Diese Regelung begrüßt der DAV. Es bleibt aber unklar, welche Sachverhalte damit erfasst werden sollen. Es ist auch offen, wie mit Container- Formaten wie PDF und TIFF (in die verschiedene Dateien eingebunden werden können) umgegangen werden soll. Der Verordnungsgeber wird deshalb, gebeten, die Formulierung zu präzisieren und in der Begründung zu erläutern, e) Identifikation der Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr Den mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen Sicherheitsanforderungen entspricht es, dass in 7 ERV-Referentenentwurf auch für das besondere elektronische Behördenpostfach ein Identifizierungsverfahren vorgesehen ist. 19 Abs. 2 RAVPV sieht vor, dass das bea (neben der Kommunikation mit den Gerichten und von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt) auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen kann. Hierfür ist für die besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auch die Rolle buerger_rueck vorgesehen worden. Es wird also möglich sein, dass über den allgemein verfügbaren EGVP-Client oder frei verfügbare Nachfolgeprodukte des EGVP-Clients Bürger und Unternehmen über die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen elektronisch kommunizieren. Anders als etwa bei der elektronischen Kommunikation über D (vgl. dazu 3 Abs. 2 D - Gesetz) und in den Regelungen im ERV-Referentenentwurf für die Behördenpostfächer ist jedoch nicht vorgesehen, dass sich diese Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr einem Identifizierungsverfahren unterwerfen. Dies führt aber dazu, dass nicht nur die elektronische Kommunikation mit Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gefährdet wird, sondern der elektronische Rechtsverkehr überhaupt, dessen wesentlicher Teil die in naher Zukunft ausschließlich elektronisch kommunizierende

8 - 8 - Anwaltschaft sein wird. Ist vorgesehen, dass sich alle Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr, sei es gegenüber den Rechtsanwaltskammern, bestimmten Behörden oder anderen Stellen eindeutig identifizieren und ist ein solches Identifizierungsverfahren auch für die Kommunikation über D vorgesehen, muss ein solches Identifizierungsverfahren auch für die an der EGVP-Kommunikation teilnehmenden Dritten vorgesehen werden. Es kann nur so sichergestellt werden, dass die Rechtsfolgen ihrer Kommunikation auch solche natürlichen und juristischen Personen treffen, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.

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