Erfolgreicher ELRV. Erfolgreicher Einsatz der Signaturkarte im Workflow oder

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1 Frankfurt, den Erfolgreicher Einsatz der Signaturkarte im Workflow oder Erfolgreicher ELRV Walter Büttner MBA (USQ) IT-Direktor der Bundesnotarkammer, Berlin Geschäftsführer NotarNet GmbH, Köln

2 Fragen & Antworten Wie muss ich als Anwalt künftig ( ?) einreichen? Wie läuft der Workflow mit Signatur und EGVP im Notariat seit 2007? Ist die D wirklich sicher? Kann sie im Workflow verwendet werden? Was kostet D denn? Ist die Signaturprüfung mit dem bea wirklich entfallen und was ist für das Anwaltspostfach zu tun? Welche Vorteile hat die QES im Vergleich mit etwaigen anderen Mitteln zur Einreichung bei Gericht? 6 Welche Schlussfolgerungen und Empfehlungen sind daraus zu ziehen? Seite 2

3 01 01 Wie muss ich als Anwalt künftig ( ?) einreichen? Seite 3

4 FördELRV - Einführungsfahrplan : Rechtsverordnung nach 31b BRAO regelt das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) : Rechtsverordnung nach 130a ZPO n.f. zur Einreichung, zur technischen Vorbereitung auf die neuen Übermittlungsweg ab : Einführung des bea ( 31a BRAO) nur mit EGVP möglich, weil 130a ZPO n.f. mit D bzw. anderen Einreichungswegen noch nicht in Kraft : Einreichung nach 130a ZPO n.f.; ggf. erst oder durch Landesverordnung bestimmbar (Art. 24 FördELRV) : Zustellung an Rechtsanwalt ( 174 ZPO) über einen sicheren Übermittlungsweg gegen strukturierte elektronische Eingangsbestätigung oder früher ( oder durch Landesverordnung) Bundeseinheitlichkeit / Nutzungszwang für Rechtsanwälte Seite 4

5 130a ZPO n.f. (ab ) Dokument Zugang/Übermittlung QES einfaches EGVP einfache D ? ? QES ist entbehrlich (einfache Signatur), wenn: Absenderbestätigte D Übermittlung aus besonderem elektronischen Anwaltspostfach (bea) Sonstiger (zukünftiger) Übermittlungsweg Seite 5

6 Neue Rechtslage: Kombination QES eid (npa) D (einfach) D (abs.best.) EGVP TD / S.A.F.E. QES X X X eid (npa) X X D (einfach) X D (abs.best.) (ohne Kombination) EGVP X X X TD / S.A.F.E. X X X Seite 6

7 02 02 Wie läuft der Workflow mit Signatur und EGVP im Notariat seit 2007? Seite 7

8 02 ELRV mit XNotar Grundstruktur der Handelsregistereinreichung Elektronisch beglaubigte Abschrift der Anmeldung und ggf. weitere Dokumente (Anschreiben und Anlagen) Wesentlicher Inhalt der Anmeldung maschinenlesbar im XML-Format XML Zusammenstellung der Dokumente und Strukturdaten zu einer EGVP- Nachricht Seite 8

9 Arbeitsablauf Handelsregisteranmeldung 02 ELRV mit XNotar (Mitarbeitermodus) Einscannen von Vorlagen oder Generierung der Tiff-Vorlagen unmittelbar vom elektronischen Dokument Eingabe der Fachdaten Hinzufügen der Dokumente: Anfügen des Beglaubigungsvermerks Eingabe der Strukturdaten zu den Dokumenten Abschließende Prüfung des Vorgangs und Übergabe an Notar Speichern im Dateisystem (Vollst. Vorgang) Mitarbeiter (Notarmodus) Versand der OSCI-Nachricht über EGVP-Client (unsigniert) Aufruf der vorbereiteten Akte - Inhaltliche Prüfung XML und Anlagen Signatur der Anlagen über Komponentenaufruf SigNotar einschließlich Signatur des Anschreibens Notar Mitarbeiter Seite 9

10 Präsentation XNotar Handelsregisteranmeldung mit EGVP-Einreichung Seite 10

11 03 03 Ist die D wirklich sicher? Kann sie im Workflow verwendet werden? Was kostet sie? Seite 11

12 Das Abhör-Zeitalter Seite 12

13 Das Abhör-Zeitalter die Fakten Die NSA kooperiert mit US Netzbetreibern, großen Diensteanbietern und bekommt so Zugang zu Meta- und Inhaltsdaten Der gesamte abgehörte Traffic wird vom GCHQ zwischengespeichert. Metadaten werden länger aufgehoben Der BND darf bis zu 20% des Netzwerkverkehrs abhören Der BND hat aller Wahrscheinlichkeit nach eigene Abhörschnittstellen an wichtigen Knotenpunkten, beispielsweise dem DE-CIX oder in Rechenzentren der großen Telekommunikationsanbieter Die Geheimdienste tauschen untereinander mindestens Metadaten aus Seite 13

14 Denkbare Szenarien eines D Einsatzes 1. Sichere Anmeldung und Bedienung durch Anwalt 2. Normale Anmeldung und Bedienung durch Kanzlei Mit npa oder QES (oder M- TAN?) denkbar Absenden erfolgt zwingend durch Anwalt selbst (Haftung!) QES des D -Providers Keine Workflow-Unterstützung durch Arbeitsteilung, keine Abschlussfunktion pro Dokument Wie erfolgt beweiskräftige Speicherung in Anwaltsakte? Dokument mit QES, vor Versand durch Anwalt im Stapel signiert Absenden, Empfangen durch Kanzlei Speicherung mit QES in Anwaltsakte Teil des Workflows Seite 14

15 Monatliche Kosten von D (absenderbestätigt und mit Empfangsbestätigung, zzgl. USt) Anbieter / Anzahl Telekom Business Basic ,70 38,50 77,00 770,00 Mentana 112,20 165,00 231, ,00 1 & 1 17,59 47,99 85, ,99 Telekom Gateway Business Flex Durchschnitt (über alle 13 untersuchten Tarife) 106,94 134,90 169,85 798,95 56,66 85,44 122,68 838, Seite 15

16 04 04 Ist die Signaturprüfung mit dem bea wirklich entfallen und was ist für das Anwaltspostfach zu tun? Seite 16

17 Unterschiede bea/d /qes Nunmehr multiple Prüfungsanforderungen auf Gerichtsseite erforderlich? QES des D -Providers, Anwaltseigenschaft über SAFE, QES von Dokumenten, Vermerk der sicheren Übertragung ( 298 Abs. 2 ZPO)? Oder liegt die Beweislast für den Inhalt eines Schriftsatzes, den Zeitpunkt des Versands, die Veraktung und die Anwaltseigenschaft beim Anwalt? Bei elektronischer Aktenführung hilft dem Anwalt nur die QES auf dem Schriftsatz sicher für die Beweisführung und Haftungsfallvermeidung Extra kostenpflichtige Empfangsbestätigung bei D (0,33-0,66 ). Kein Problem und keine Kosten bei Nutzung von EGVP! Seite 17

18 Herausforderungen des Elektronischen Anwaltspostfachs Erst-Identifikation des Anwalts Sichere Anmeldung an die (EGVP-) Postfächer Große Nachrichten, viele Anlagen Bandbreite der Anbindung Rollout bei Anwälten Nachweis und Dokumentation der Anwalts-eigenschaft (SAFE) Gerichtliche Zustellung an Anwalt Löschung von Postfächern Zertifikatsmanagement Verfügbarkeit und Kapazität der Justizsysteme Explosion der Volumenanforderung Einführung bis Projekt- und Betriebskosten Barrierefreiheit? Seite 18

19 Entwicklung der Anzahl der ein- und ausgehenden Nachrichten im EGVP Eingehende Nachrichten Mengengerüst EGVP Ausgehende Nachrichten Anzahl der Nachrichten Monat Seite 19

20 05 05 Welche Vorteile hat die QES im Vergleich mit etwaigen anderen Mitteln zur Einreichung bei Gericht? Seite 20

21 Bewertung der verschiedenen Verfahren Seite 21

22 Bewertung der verschiedenen Verfahren - Begriffe Authentizität gewährleistet die Identifikation des Ausstellers einer Erklärung oder des Verwenders Integrität ermöglicht die Feststellung der Unversehrtheit eines Dokuments oder einer anderen Datei; Abschlussfunktion des Schriftformäquivalents Transportschutz Absicherung eines Dokuments oder einer Nachricht während eines Übertragungsvorgangs (Kommunikation) Dokumentschutz durch den Einsatz des Sicherungsmittels ist das Dokument nicht nur während der Kommunikation geschützt, sondern auch bei Weiterverwendung außerhalb des Transportsystems (z.b. in der eakte oder bei Präsentation als Beweismittel) Verschlüsselung kryptographisches Verfahren zum Verschließen des Inhalts einer Datei oder eines Dokuments Berufsattribut Bestätigung einer bestimmten Berufseigenschaft des Ausstellers einer Erklärung (z.b. Notar, Richter) Beweismittel für den Absender Beweis der Abgabe des Inhalts einer Erklärung; ggf. auch Abschlussfunktion für ein Dokument Seite 22

23 Mehrwerte der QES Sicherung der Integrität und Authentizität, ggf. Berufsträgereigenschaft Stapelsignatur und ausgereifte Technik für die Workflow-Integration Klare Haftungsabgrenzung durch Abschlussfunktion der Unterschrift Langzeit-Speicherung mit Nachweiswert für Anwalt, Notar (Beweislast für übermittelte SS, insbesondere bei elektronischer Aktenführung!) Bei Justiz: direkte beweiswerterhaltende elektronische Veraktung Kostenvorteile gegenüber D Einfache Bestellung der Signaturkarte (online mit npa/qes, BRAV/NV- Bestätigung) Erfahrung nutzen: erfolgreiche QES-Anwendung im Notariat Seite 23

24 06 06 Fazit und Empfehlungen Seite 24

25 Fazit und Empfehlungen Umsetzung von Workflow-Lösungen auf Basis EGVP und QES für die Einreichung zu den Gerichten Integration von Signatur, XJustiz-Datensatzerstellung und EGVP-Versand in Anwalts- und Notarsoftware Zügige Erarbeitung und Erlass der RVO nach 31b BRAO und 130a ZPO Vorbereitung einer bea-lösung auf Basis EGVP für den Empfang (Zustellung durch Gericht) rechtzeitig zum Ggf. Bereitstellung von Webmail- und Plugin-Lösungen für das EGVP durch BRAK Umfangreicher Ausbau und Vorbereitung der EGVP- Infrastruktur auf Justizseite Seite 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesnotarkammer Walter Büttner, MBA (USQ) IT-Direktor der Bundesnotarkammer Geschäftsführer NotarNet GmbH Mohrenstraße Berlin Tel.: Fax:

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