Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2009
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- Ruth Stein
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1 Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 009 Frage.a): Hat sich F. auf das Verfahren eingelassen? [] I. Anwendbarkeit des LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich, inkl. kein Ausschluss (Art. Abs. und LugÜ) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: - Frankreich und Schweiz LugÜ-Staaten [] - Wohnsitz in LugÜ-Staat aber dort keine Klageanhebung (Art. Abs. LugÜ) [] - nach Art. Abs. LugÜ nur, wenn begründet durch Art. 8 LugÜ - Keine besonderen Voraussetzungen nötig für Art. 8 LugÜ (Klageerhebung in Vertragsstaat) [] Internationaler Sachverhalt, Art. Abs. IPRG -> Parteien wohnen in verschiedenen Staaten [] Einlassung - Kein zwingender Gerichtsstand nach Art. 6 LugÜ [] - (Ungefähre) Definition Einlassung -> eindeutiges Einlassen in Sache [] - Präzisierung, wann oder wie Rüge zu erfolgen hat [] - Nur Verteidigungsmittel, die auf Klageabweisung abzielen, gelten nicht als Einlassung -> Subsumtion, Sistierung als blosser prozessualer Antrag [] I Keine Einlassung, Nichteintretensentscheid Frage.b): Örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich [6] I. Anwendbarkeit des LugÜ LugÜ ist räumlich-persönlich anwendbar, wenn Beklagter Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat bzw. eine der besonderen Anwendungsvoraussetzungen der Art. ff. LugÜ gegeben ist. Gerichtsstand nach LugÜ: Kein ausschliesslicher Gerichtsstand und keine Gerichtsstandsvereinbarung. In Frage kommt Art. Ziff. LugÜ, Gerichtsstand des Erfüllungsorts Vertraglicher Anspruch (autonome Bestimmung; Vertrag liegt vor) [] "Freiwillige Schuldverpflichtung", weite Auslegung []
2 Massgebliche Verpflichtung - Erkennen, dass negative Feststellungsklage -> kein Einfluss auf Leistung [] - Stützt diese sich auf die Verletzung einer bestimmten vertraglichen Pflicht, so ist der Erfüllungsort für diese Pflicht massgeblich -> separate Bestimmung [] - Erfüllungsort des Provisionsanspruchs ist gesucht [] Bestimmung des Erfüllungsorts: - nach lex causae [] - gültige Rechtswahl -> Schweizer Recht [] - Art. 7 Abs. Ziff. OR -> Bringschuld [] - Beklagte ist Gläubiger der Provision, Kläger ist Schuldner [] - Erfüllungsort liegt somit in Frankreich [] Systematischer, nachvollziehbarer Aufbau [] I Kein Gerichtsstand, Nichteintretensentscheid Frage.c): Anwendbarkeit des LugÜ bei Wohnsitz in Istanbul? [] I. Einlassung gemäss a) Sachlicher Anwendungsbereich prüfen -> bleibt gleich Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich änderte sich []: - Türkei kein LugÜ-Staat [] - Art. 8 LugÜ setzt lediglich Klageerhebung in Vertragsstaat voraus (str.) [] - Diskussion der Problematik: Beklagte muss nach h.l. keinen Wohnsitz in Vertragsstaat haben, umstritten [] (- Analog zu Art. 7 LugÜ mind. eine Partei Wohnsitz in Vertragsstaat oder beide?) LugÜ bleibt anwendbar und Einlassung nach Art. 8 LugÜ zu prüfen Anwendbarkeit von Art. Ziff. LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich prüfen -> bleibt gleich (Punkte nur x) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich änderte sich (Punkte nur x): - Türkei kein LugÜ-Staat (Punkte nur x) - nach Art. Abs. LugÜ bestimmt sich Zuständigkeit nach eigenen Gesetzen, wenn Beklagter keinen Wohnsitz in Vertragsstaat [] - Ausnahme: Art. 8, Einlassung Art. 6, ausschliessliche Zuständigkeit Art. 7, Zuständigkeitsvereinbarung -> keine solche Ausnahme von Art. 6-8 liegt vor []
3 - Art. Ziff. LugÜ nur, wenn Beklagter Wohnsitz in anderem Vertragsstaat [] LugÜ nicht anwendbar [] Zuständigkeit nicht nach LugÜ, Zuständigkeit wäre nach IPRG zu bestimmen [] I (, einzeln auch möglich > je Punkt) Aufgabe Total: [0] Frage.a): Möglichkeiten der Anerkennung und Vollstreckung [] I. Anwendbarkeit LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich (Art. LugÜ) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: -> Entscheidung aus LugÜ-Staat soll in anderem LugÜ-Staat vollstreckt werden (Art., 6 LugÜ) Entscheidungsbegriff - Autonome Auslegung -> weit zu verstehen. Liegt i.c. vor. [] - Keine materielle Rechtskraft, Vollstreckbarkeit genügt [] I Inzidentes Anerkennungsverfahren Vorfrageweise Anerkennung, Art. 6 Abs. LugÜ [] -> Betreibung einleiten, RÖ verlangen [] - Erläuterung dazu mit folgenden Punkten oder gute Erklärung [] - kontradiktorisches Verfahren - Entscheid hat keine Rechtskraftwirkung - Erfolgt anlässlich def. RÖ I. Selbständiges Anerkennungsverfahren Eigenständiges Verfahren, Art. 6 Abs. LugÜ [] -> Klage auf Anerkennung einleiten [] - Erläuterung dazu mit folgenden Punkten oder gute Erklärung: [] - ex parte-verfahren - Entscheid hat Rechtskraftwirkung - Es ergeht ein Feststellungsurteil - Nachträgliche Betreibung - Begehren an RÖ-Richter
4 Frage.b): Sicherungsmöglichkeiten des Vermögenssubstrats [] I. Kein selbständiger Arrest nach Art. 7 SchKG - Grds. wäre Arrestlegung nach Art. 7 möglich, da X. AG Sitz und damit wohl Vermögenswerte in der Schweiz hat [] - Kein Arrestgrund ersichtlich [] Sicherungsmöglichkeiten nach Art. 9 Abs. LugÜ - Sicherungsmöglichkeit nach Art. 9 LugÜ möglich, LugÜ-Arrest [] - Erkennen, dass Art. 9 Abs. LugÜ keine Sicherungsmöglichkeiten bezeichnet -> Zurückgreifen auf Möglichkeiten nach nationalem Recht -> d.h. modifizierter Arrest [] Unterschied zu Arrest nach SchKG bzw. Vss. LugÜ-Arrest: - Arrestgrund: Nur vollstreckbares LugÜ-Urteil [] - Bezeichnung von Vermögenswerten [] - Begehren zusammen mit Exequaturbegehren -> im gleichen Urteil erlassen -> Überraschungseffekt [] Weitere Möglichkeiten wären anstelle des Arrests: - Prov. Pfändung nicht möglich [, bei Aufzählung beider ZP] - Güterverzeichnis denkbar, im Kanton Zürich aber nicht praktiziert [, bei Aufzählung beider ZP] I F. sollte ein separates Exequaturverfahren verlangen, in welchem er gleichzeitig einen LugÜ-Arrest beantragt Frage.c): Rechtsmittelentscheid gegen Anerkennungsentscheid [] I. Im Falle der vorfrageweise Anerkennung Einzig Vorschriften des RÖ-Verfahrens - nur kant. RM (Rekurs; Erkennen, dass kant. RM genügt) [] - Beschwerde ans BGer nach Art. 7 Abs. lit. a BGG [] Im Falle eines selbständigen Anerkennungsentscheids - Rechtsbehelf nach Art. 6 LugÜ [] - Rechtsmittel nach kant. Recht ausgeschlossen - Staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 7 Abs. LugÜ-> neu Beschwerde in Zivilsachen, Art. 7 Abs. lit. a BGG []
5 Frage.d): Wie wird die Rechtsmittelinstanz entscheiden? [] I. Keine Versagungsgründe gem. Art. 7 LugÜ (system. Prüfung -> P.): Fehlende Begründung - möglicher Verstoss gegen ordre public, Art. 7 Ziff. LugÜ [] - wenn krass gegen Wertvorstellungen zuwider läuft - rechtliches Gehör: - man hat grds. Anspruch auf begründetes Urteil [] - liegt nach h.l. nicht vor [] Zustellung innert Tagen - möglicher Verstoss gegen rechtzeitige Zustellung, Art. 7 Ziff. LugÜ [] - Verfahren einleitendes Schriftstück - Keine Einlassung - effektive Verteidigung muss möglich sein [] - eher nein, da Tage grds. genügen, um zumindest Fristerstreckung verlangen zu können bzw. alles offen zu halten für eine definitive zweite Eingabe [] Säumnisurteil - möglicher Verstoss gegen ordre public, Art. 7 Ziff. LugÜ [] - rechtliches Gehör gewahrt [] - kein Verstoss, da Säumnisurteile auch im Schweizer Prozessrecht anerkannt [] I. Keine Versagungsgründe gem. Art. 8 LugÜ - Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats und Entscheid in der Sache darf nicht nachgeprüft werden (Art. 8 Abs. LugÜ) [] - Ausnahmen bei Versicherungs-, Verbrauchersache oder ausschliessliche Zuständigkeit -> Liegen hier nicht vor [] Kein Versagungsgrund nach Art. b Abs. LugÜ ( ZP) - Versagungsgrund, wenn EuGVVO fälschlicherweise angewendet wird [] - Problem, wenn keine Begründung im Säumnisurteil [] - i.c. Zuständigkeit aber erstellt [] -> kein Hinderungsgrund I Keine Versagungsgründe, Entscheid wird anerkannt Total Punkte: 80
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