Übersicht. Rechtspraktikanten.ch. Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano-Übereinkommen (Zivilprozess und die Schnittstellen zum LugÜ)

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1 Rechtspraktikanten.ch Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano-Übereinkommen (Zivilprozess und die Schnittstellen zum LugÜ) Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez Assistenzprofessor für Verfahrensrecht und Internationales Privatrecht, Universität Bern zuvor wiss. MA Fachbereich IPR, Bundesamt für Justiz Übersicht 1. Wo steht die LugÜ-Revisionsvorlage? 2. Exequatur und Sicherung de lege lata 3. Exequatur nach revidiertem LugÜ ( revlugü ) 4. Sicherungsmittel nach revlugü 5. Rechtsbehelfe (ZPO/revLugÜ) 6. Das inzidente Exequatur (lebt weiter..) 7. Schlussgedanken 2 I. Wo steht die Revisionsvorlage? A. Lugano Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 > Abschluss nach sehr langen Verhandlungen > Inhaltlich Übernahme der EuGVO (VO 44/2001) > EU (EG) als Verhandlungspartner und Vertragspartei für sämtliche Mitgliedstaaten (+ Dänemark als sep. Partei) 3 1

2 I. Wo steht die Revisionsvorlage? B. Ratifikationen und Inkrafttreten > Ratifiziert: EU (EG), Norwegen und Dänemark > Island? > Schweiz: Botschaft Februar 2009 (BBl ) Parlament (Herbst 2009 Winter 2009/2010) > Inkrafttreten EU, N und DK: voraussichtlich CH: voraussichtlich II. Exequatur und Sicherung de lege lata (pro memoria) > Vorgaben des LugÜ: Überraschungseffekt (Einseitigkeit) Zuständigkeit der in Art. 32 genannten Stelle (für Geldschulden: Rechtsöffnungsgericht) Anspruch auf unbedingtes Sicherungsmittel im gleichen Verfahren > Umsetzung durch die kantonale Praxis: Diversität der Lösungen beim Exequatur und beim Sicherungsmittel Teilweise fehlendes selbständiges Exequatur Sicherungsmittel: Teilweise Arrest, teilweise prov. Pfändung in beiden Versionen nicht ganz LugÜ-konform (BGE 126 III 336) 5 II. LugÜ-Exequatur und Sicherung de lege lata (II) > Fazit: situation confuse, voire chaotique (Bucher); unqualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (Staehelin) > (später)klärungsversuch des Bundesgerichts (5A_634/2008 vom 9. Februar 2009): LugÜ begründet einen Anspruch auf selbständigen, einseitigen Exequaturentscheid vor dem nach kantonalem Recht für die Rechtsöffnung zuständigen Gericht. Sicherungsmittel? 6 2

3 Umsetzungsvorlage > Die Umsetzungsvorlage in Kürze Ratifikation des revlugü Lehren aus dem LugÜ-Debakel : Anpassungen im SchKG (Arrestreform) Anpassungen in der ZPO (revlugü-beschwerde) Anpassungen im IPRG (kein direkter revlugü-bezug) Ziel: Inkrafttreten von revlugü und ZPO am Umsetzungsvorlage (II) > (neue) Vorgaben des revlugü zum Exequatur: bisherige Vorgaben (Einseitigkeit) alternative (statt subsidiäre) Zuständigkeit am Vollstreckungsort neben dem Schuldnerwohnsitz keine Überprüfung der Vollstreckungshindernisse im erstinstanzlichen Exequatur (Überprüfung erst im Rechtsmittelverfahren) 8 Umsetzungsvorlage (III) > Eckwerte des neuen revlugü-exequaturs: sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (Art. 338 ff. ZPO) für sämtliche Exequaturentscheide (Geld oder übrige Leistungen) örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Schuldners oder am Vollstreckungsort (Art. 339 ZPO, Art. 272 E-SchKG) keine Überprüfung der Vollstreckungshindernisse, auch nicht v. A. wegen (Einreden ohnehin durch Einseitigkeit ausgeschlossen) 9 3

4 Umsetzungsvorlage (IV) > materielle Aspekte: Reduktion der möglichen Einreden wichtigste Neuerung: das einleitende Schriftstück muss nicht mehr ordnungsgemäss, sondern so rechtzeitig und in einer Weise [...], dass [der Empfänger] sich verteidigen konnte zugestellt werden. Rein formelle Zustellungsfehler hemmen die spätere Vollstreckbarkeit nicht! 10 IV. Sicherungsmittel nach revlugü und Umsetzungsvorlage > Vorgaben: wie LugÜ > Eckwerte der Umsetzungsvorlage: das Vollstreckungsgericht ist befugt, mit dem Exequaturentscheid das Sicherungsmittel auszusprechen bei Geldforderungen spricht das Vollstreckungsgericht den (neuen) Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 E-SchKG aus, bei anderen Leistungen die Massnahme nach Art. 340 ZPO in beiden Fällen ergeht der Entscheid im einseitigen Verfahren in beiden Fällen besteht eine alternative Zuständigkeit am Schuldnersitz (bzw. Betreibungsort) oder Vollstreckungsort 11 IV. Sicherungsmittel nach revlugü und Umsetzungsvorlage (II) > Arrestspezifische Neuerungen von allgemeiner Tragweite: das Gericht, das den Arrest ausspricht, kann Vermögenswerte des Schuldners in der ganzen Schweiz mit Arrest belegen Der Arrest kann alternativ am Betreibungsort ausgesprochen werden ein definitiver Rechtsöffnungstitel berechtigt zum Arrest ohne weitere Voraussetzungen 12 4

5 > Neues rechtliches Umfeld: revlugü führt einheitlichen Rechtsbehelf ein ZPO erlaubt schweizweites Rechtsmittel > Bedeutung: Erste (z.t. einzige) Gelegenheit des Schuldners, Einwendungen gegen das Exequatur vorzulegen > Folge: neue revlugü-beschwerde in Art. 327a ZPO Beschwerde statt Berufung gegen Arrestentscheide (320 lit. b ZPO) 13 A. Die revlugü-beschwerde > Bestimmungen über die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), mit folgenden Anpassungen (Art. 327a ZPO): aufschiebende Wirkung des Exequaturentscheids, unter Vorbehalt des Sicherungsmittels Volle Kognition, allerdings nur zur Prüfung der im revlugü vorgesehenen Rügen Verweis auf die Fristen des revlugü (1 od. 2 Monate) für die Beschwerde des Schuldners 14 B. revlugü-beschwerde und Arresteinsprache > Sonderfall: Rechtsbehelfe gegen Exequatur- und Arrestentscheid gleichzeitiger Fristenbeginn für revlugü-beschwerde und Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) Arresteinsprache auf arrestspezifische Einwendungen beschränkt (unzureichende Bezeichnung, Unpfändbarkeit,...). Der fehlende Arrestgrund (Einreden gegen das Exequatur) ist Gegenstand der revlugü-beschwerde Folge: nach 10 Tagen keine arrestspezifischen Einwendungen möglich, aber noch 20 bzw. 50 Tage Frist für Einwendungen gegen das Exequatur gegen den Entscheid über die Arresteinsprache ist die (allgemeine) Beschwerde gegeben. Vereinigung mit allfälliger revlugü-beschwerde (Art.125 ZPO) ist naheliegend. 15 5

6 C. Beschwerde an das Bundesgericht > wie bisher: Entscheidung über revlugü-beschwerde kann mittels Einheitsbeschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nach BGG erfüllt sind subsidiär kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben sein u.u. ist kein Rechtsbehelf an das Bundesgericht gegeben 16 Zusammenfassung: das neue revlugü- Exequatur = vom revlugü erfasst = Rechtbehelfe ohne a.w. * i.d.r. Gericht im summ. Verf. nach kant. GO oberes kant. Gericht Entscheid über revlugü-einreden und Arrest evtl. BGer Vollstreckungsgericht* Einspracheentscheid Beschw. Gesuch 1. Exequatur 2. Arrest - einseitiges Verfahren - schweizweit - umfassende Rechtskraft - keine Sicherheitsleistung 30/60 T. revlugü-beschw. 10 T. Betreibung Arresteinsprache 10 Tage Pros. Rechtöffnungsgericht* def. RÖ - keine Prüfung des Exequaturs Vollstr. 17 VI. Das inzidente Exequatur nach SchKG als Alternative > Das revlugü schliesst ein Vorgehen nach SchKG nicht aus, regelt dieses aber auch nicht > Das inzidente Exequatur bleibt als revlugü-freies Verfahren als Alternative zulässig: evtl. BGer Betreibung/ ZB/RV Rechtöffnungsgericht* def. Rechtsöffnung revlugü-exequatur (Einreden) 10 T. 20 T. - zweiseitiges Verfahren - beschränkte Rechtskraft Beschwerde Forts./ Pfändung 18 6

7 Vergleich revlugü / SchKG Exequatur = vom revlugü erfasst = Rechtbehelfe ohne a.w. * i.d.r. Gericht im summ. Verf. nach kant. GO Entscheid über revlugü-einreden und Arrest Einspracheentscheid Beschw. Ges. 1. Exequatur 2. Arrest 10 T. 30/60 T. Betreibung def. RÖ Forts. Sicherung Betr./ ZB/RV def. Rechtsöffnung revlugü-exequatur (Einreden) 10 T. Beschw. Forts./ Pfändung Sicherung 19 VII. Schlussgedanken > Arrestreform als wichtigstes Nebenprodukt des revlugü schweizweiter Arrest (wie ZPO) alternative Zuständigkeit am Betreibungsort (Sitz, wie ZPO) Arrestgrund des def. Rechtsöffnungstitels > und das revlugü selbst? Verlagerung der Überprüfung auf den Rechtsbehelf Relativierung der Einrede der fehlerhaften Zustellung > offene Fragen Umsetzung durch kantonale Gerichtsorganisation eines einheitlichen Vollstreckungs- und Massnahmegerichts Anforderungen an die Bezeichnung des Arrestgegenstandes? was passiert bis zum Inkrafttreten (BGer)? 20 7

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