Internationales Zivilverfahrensrecht HS 2017

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1 Internationales Zivilverfahrensrecht HS 2017 C. Internationale Rechtshängigkeit und Konnexität Prof. Dr. Samuel Baumgartner

2 1. Ausgangslage Wie sollen konnexe oder Parallelverfahren behandelt werden? Keine Beachtung des ausländischen Verfahrens (z.b. Art. 3 CPC Italien bis 1995) Möglichkeit der Sistierung des Verfahrens; Entscheidung im Ermessen des Gerichts (common law-länder; Art. 28 LugÜ bei Klagen, die im Zusammenhang stehen falls später angerufenes Gericht) Im Extremfall, Möglichkeit, den Parteien das Prozessieren im ausländischen Verfahren gerichtlich zu verbieten (antisuit injunction) (common law-länder) Ausdehnung der Rechtshängigkeitssperre auf internationale Fälle (Art. 9 IPRG, Art. 27 LugÜ)

3 2. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art. 9 IPRG Art. 9 IPRG setzt voraus: Klage über denselben Gegenstand Zwischen denselben Parteien Zuerst im Ausland hängig gemacht (s. auch Art. 9 Abs. 2)

4 2. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art. 9 IPRG Fall 18 Die in der Zwischenzeit nach Berlin zurückgekehrte Deutsche D reicht gegen ihren Zürcher Ehemann Z in Berlin Scheidungsklage ein. Z erfährt davon. Noch vor Zustellung der Klage erhebt er beim BG Zürich Scheidungsklage gegen D. Frage: Wird das BG Zürich das Verfahren aussetzen?

5 2. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art. 9 IPRG Art. 9 IPRG setzt voraus: Klage über denselben Gegenstand Zwischen denselben Parteien Zuerst im Ausland hängig gemacht (s. auch Art. 9 Abs. 2) Zu erwarten, dass ausländisches Gericht innert angemessener Frist Entscheidung fällt Entscheidung wird voraussichtlich in der Schweiz anerkannt werden können

6 2. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art. 9 IPRG Rechtsfolge: Das schweizerische Gericht setzt das Verfahren aus (Art. 9 Abs. 1) Es weist die Klage zurück (Nichteintreten), «sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann» (Art. 9 Abs. 3) Wenn aber Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben: Rechtshängigkeitssperre fällt dahin

7 3. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art. 27 LugÜ a) offensichtliche Unterschiede zu Art. 9 IPRG Bei den Voraussetzungen: Keine Prognose über die Verfahrensdauer Keine Anerkennungsprognose (vgl. aber EuGH , C-438/12, Weber/Weber: bei ausschliesschlicher Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ) Bei den Rechtsfolgen: Aussetzung des Verfahrens nur solange, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht

8 b) Details zu Art. 27 Fall 19 Die Schweizer Firma Folien Fischer entwickelt und vertreibt in der Schweiz, Deutschland und Italien verschiedene Arten von Folien. Die Ritrama aus Italien produziert Laminate verschiedener Art. Sie sendet der Folien Fischer einen Brief, in dem sie deren Weigerung, Patentlizenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig bezeichnet. Daraufhin klagt die Folien Fischer gegen die Ritrama vor dem Handelsgericht Zürich auf Feststellung, dass ihre Verkaufspraxis nicht kartellrechtswidrig sei. Kurz darauf klagt die Ritrama beim Tribunale di Milano gegen die Folien Fischer und macht geltend, das Verhalten der Folien Fischer sei kartellrechtswidrig und beantragt, die Beklagte sei zur Leistung von Schadenersatz und zur Erteilung verschiedener Patentlizenzen zu verurteilen. Vgl. EuGH , C-133/11, Folien Fischer/Ritrama

9 b) Details zu Art. 27 Fall 19 CH: Folien Fischer Brief Klage auf Feststellung, dass keine Kartellrechtsverletzung Zeit I: Ritrama Klage auf Leistung Schadenersatz wegen Kartellrechtsverletzung und Erteilung Patentlizenzen Frage 1: Ist die Klage vor dem HGer ZH zulässig?

10 b) Details zu Art. 27 Fall 19 Frage 1: Ist die Klage vor dem HGer ZH zulässig? Internationale/örtliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Feststellungsinteresse Ungewissheit oder Unsicherheit über die Rechtslage Die dem Kläger unzumutbar ist weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert Kann nicht anders als durch Feststellungsklage beseitigt werden Bei negativer Feststellungsklage: Gegenpartei kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, zur verfrühten Durchführung eines Prozesses gezwungen zu werden -> muss dem Kläger unzumutbar sein, auf Leistungsklage der Gegenpartei zu warten BGHZ 134, 201 ff.: FS-Interesse ja, um die Chancengleichheit der Parteien zu bewahren BGE 136 III 523: FS-Interesse nein, um ungerechtfertigtes «forum running» zu verhindern (vgl. auch natural forum in England) EuGH , C-133/11, Folien Fischer/Ritrama: FS-Interesse wird durch lex fori bestimmt

11 b) Details zu Art. 27 Fall 19 Frage 2: Ist die Klage vor dem Tribunale di Milano nach Art. 27 LugÜ zulässig? Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich von Art. 27: Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten (s. EuGH , C-351/89 Overseas Union Ins. Co./New Hampshire Ins. Co.) Klagen wegen desselben Anspruchs Kernpunkttheorie (EuGH , C-144/86, Gubisch/Palumbo) zwischen denselben Parteien anhängig gemacht 1. Verkäufer klagt in Deutschland auf Leistung Kaufpreis 2. Käufer klagt in Italien auf Feststellung, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen EuGH: Derselbe Kernpunkt: Gültigkeit des Vertrages, auf den sich der Anspruch des Verkäufers stützt: Dieselbe Grundlage (SV und Rechtsnorm) (hier Vertragsverhältnis) und derselbe Gegenstand (Zweck der Klage) (hier Erfüllung bzw. Nichtigkeit des Vertrages)

12 b) Details zu Art. 27 Fall 19 Frage 2: Ist die Klage vor dem Tribunale di Milano nach Art. 27 LugÜ zulässig? Fall Tatry (EuGH , C_406/92): Auch wenn zuerst Feststellung beantragt wird, dass keine Haftung bestehe und im zweiten Verfahren von der Gegenpartei auf Leistung von Schadenersatz aus dieser Haftung handelt es sich um denselben Anspruch i.s.v. Art. 27 Also: setzt das später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, Art. 27 Abs. 1 Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig, Art. 27 Abs. 2

13 b) Details zu Art. 27 Fall 19 Frage 3: Wie, wenn Ritrama zuerst klagt? Insbesondere: Wie wenn Ritrama in Italien auf Feststellung des Fehlens einer Kartellrechtsverletzung ihrerseits klagt und Fischer auf Leistung vor dem HGer ZH?

14 b) Details zu Art. 27 Fall 20 Im Fall Gubisch v. Palumbo haben die Parteien in ihrem Kaufvertrag die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich vereinbart. Palumbo klagt in Italien auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nicht gültig zustandegekommen sei. Gubisch klagt darauf beim Handelsgericht Zürich auf Leistung des Kaufpreises. Frage: Darf sich das HGer Zürich aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung als zuständig erklären? vgl. EuGH , C-116/02, Gasser/MISAT

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