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Mietvertrag über gewerbliche Räume Zwischen der Deutsches Reisebüro GmbH - Vermieter - und DERTOUR GmbH & Co. KG (ADAC) - Mieter - wird folgender Mietvertrag geschlossen. 5 1 Mietobjekt Vermietet wird in dem Gebäude: Landshuter Allee 38 in 80637 München. Die Vermietung erfolgt zum Zwecke der Büronutzung Im einzelnen werden folgende Räume vermietet: 365 qm Bürofläche im 2.OG, 2 PKW-Stellplätze. Die Parteien haben die Flächenmaße gemeinsam festgestellt und als vertragsmäßig anerkannt. Sollten sich aus welchen Gründen auch immer Abweichungen von der angegebenen Mietfläche ergeben, ist keine der Parteien berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder wegen Abweichung eine Änderung des Mietzinses zu fordern. Der Mietgegenstand wird wie besichtigt an den Mieter übergeben. Die Außenwände und die Außenfläche der Mieträume sind nicht mitvermietet. Soweit vom Mieter Werbeanlagen angebracht werden sollen, bedarf diese Maßnahme einer gesonderten Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. 5 2 Mietdauer 1. Der Mietvertrag beginnt am 01.01.2001 und endet am 31.1 2.2002. 2. Er verlängert sich um einen Zeitraum von 1 Jahr, wenn nicht eine der Parteien bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit das Vertragsverhältnis kündigt. 3. Sämtliche Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf die Ankunft der Erklärung beim Vermieter an. 4. 3 568 BGB wird abbedungen, das heißt, daß nach Ablauf des Mietverhältnisses keine der Vertragsparteien einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen muß. Q 3 Mietzins 1. Miete Die monatliche Miete beträgt derzeit - netto - 365 qm zu 24,OO DM 2 PKW-Stellplätze zu 150,OO DM (ab 01.01.01) 2. Nebenkosten (Betriebs- und Heizkosten) Die monatlichen Nebenkosten werden mit 5 DMIm2 als Vorauszahlung berechnet und im Folgejahr abgerechnet. Summe Mehrwertsteuer 16 % Gesamtbetrag DM 1.825,OO DM 10.885,OO Der Mieter erhält die erforderlichen Rechnungen mit Vorsteuernachweis. Seite: 1

I. Der Mieter trägt sämtliche Kosten gemäß Anlage 3 zu 5 27 Zweite Berechnungsverordnung: Wasserversorgung KanalgebührenIGrubenentleerung Müllabfuhr Straßenreinigung Strom Grundsteuer Aufzugswartung Heizkosten Versicherungen (Brand-, Haftpflicht-, Glas-, Sturm-, Leitungswasserversicherung und andere) Kosten des Verwalters, etc Zu den Kosten der Heizung gehören: a) Brennstoffe und ihre Lieferung b) Kosten des Betriebsstromes C) Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage und aller Aggregate, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann d) Kosten für die Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes e) Kosten für Messungen nach dem Bundes-lmmissionsschutzgesetz f) Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung g) Kosten für eventuell erforderlich werdende Zwischenablesungen h) Abrechnung durch eine beauftragte Firma wie Brunata etc. 5 4 Zahlungen Sämtliche nach diesem Vertrag zu entrichtenden monatlich wiederkehrenden Zahlungen sind im voraus bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats porto- und spesenfrei auf das Konto Commerzban k Fran kfurt Konto 589 33 42 BLZ 500 400 00 zu entrichten. 5 5 Aufrechnung, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht Der Mieter kann mit einer Gegenforderung hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis nur aufrechnen, den Mietzins mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er dies mindestens 1 Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß er sich mit seinen Mietzahlungen nicht im Rückstand befindet. Die Aufrechnung, Minderung oder die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist im Laufe eines Kalenderjahres höchstens mit dem Betrag einer Monatsmiete zulässig. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen oder Ansprüchen, die dem Mietverhältnis fremd sind, ist ausgeschlossen. 5 6 Nutzung der Mietsache Der Mieter nutzt das Mietobjekt ausschließlich zu dem in 5 1 vorgesehenen Zweck. Nutzungsänderungen sind nur möglich, soweit der Vermieter zustimmt. Behördliche Genehmigungen, die für den Gewerbebetrieb des Mieters erforderlich sind, sind von diesem zu beantragen. Werden erforderliche Genehmigungen versagt, entbindet dies den Mieter nicht von der Zahlung des jeweils fälligen Mietzinses. Der Mieter ist für die fachgerechte Entsorgung des in seinem Betrieb anfallenden Abfalls auf seine Kosten verpflichtet. Sämtliche Vorschriften für die Abfallbeseitigung sind vom Mieter zu beachten. Seite: 2

7 Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Mieträume Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen spätestens dann durchgeführt werden, wenn sie notwendig sind, spätestens jedoch beim Auszug. Soweit sich die Mietparteien über die Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht einigen können, entscheidet auf Antrag des Vermieters ein bestellter Gutachter. Die Kosten für den Gutachter trägt jede der Parteien zur Hälfte. lnstandhaltung und Instandsetzung innerhalb der Mietsache obliegen dem Mieter. Dies gilt insbesondere für Schäden an Sanitär-, Elektro-, Schließanlage. Ausgeschlossen sind Versorgungsund Abflußleitungen sowie die Heizungsanlage. Kommt der Mieter seiner Instandhaltungs- und Schadensbeseitigungspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, nach schriftlicher Fristsetzung von einer Woche die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen und die anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner Fristsetzung. 5 8 Ausbesserung, bauliche Veränderungen 1. Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. 2., Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. 3. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter, für die Zeit der Beeinträchtigung entweder die Miete zu erlassen oder angemessen zu ermäßigen. 4. Bauliche Veränderungen durch den Mieter dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Eine Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Bei der Einholung behördlicher Genehmigungen - die Sache des Mieters ist - wird der Vermieter soweit wie möglich behilflich sein. 9 Strom, Gas, Wasser, Heizung 1. Die vorhandenen Leitungsnetze für Gas, Wasser, Heizung und insbesondere Strom dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie die Kapazität es zuläßt. Einen Mehrbedarf kann der Mieter durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten decken. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter erforderlich. 2. Wenn die Versorgung durch einen nicht von dem Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen wird oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung auftreten, hat der Mieter keinen Mietminderungsanspruch und keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter. 3. Bei der Nutzung des Mietobjektes ist vom Mieter darauf zu achten, daß die sich aus der Statik ergebenden Werte eingehalten werden. Für Schäden, die durch eine Überbelastung entstehen, haftet der Mieter. 10 Verkehrssicherungspflicht Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug von ihm, seinen Angehörigen, seinen Mitarbeitern, Untermietern, Kunden, Lieferanten oder von ihm beauftragten Handwerkern verursacht werden. Schäden an den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter oder dessen Beauftragten anzuzeigen. Seite: 3

Q 11 Unte~ermietung 1. Eine Untervermietung ist nach Genehmigung des Vermieters gestattet. 2. Eine Änderung der Rechtsform ist als Untervermietung anzusehen. 3. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters bedarf es wegen des clbergangs dieses Mietvertrages auf den Rechtsnachfolger des Mieters der Zustimmung durch den Vermieter. Q 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter undloder von ihm Beauftragte sind nach vorheriger Absprache mit dem Mieter befugt, die Mietsache zur Prüfung ihres Zustands zu betreten. 2. Ein grundsätzliches Besichtigungsrecht steht dem Vermieter wenigstens zweimal jährlich zu. Ein Besichtigungsrecht steht dem Vermieter auch dann zu, wenn er das Grundstück verkaufen, die Mieträume anderweitig weitervermieten will oder eventuell nach diesem Vertrag zulässige Arbeiten plant. Q 13 Werbemaßnahmen 1. Beim Vorhandensein oder bei der Einrichtung von gemeinsamen Schildanlagen ist der Mieter verpflichtet, diese zu benutzen und die anteiligen Kosten zu tragen. 2. Sonstige Werbevorrichtungen an den Außenflächen, der Fassade, dem Dach, den Innen- oder Außenflächen der Fenster dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters angebracht werden. 3. Werden zur Verfügung gestellte Flächen von dem Vermieter renoviert, geändert, repariert und dgl., erklärt sich der Mieter schon jetzt bereit, seine Werbeeinrichtungen auf eigene Kosten zu entfernen, zu lagern und gegebenenfalls wieder zu montieren. Q 14 Mietkaution Die Zahlung einer Mietkaution wird nicht vereinbart. Q 15 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Die Mieträume sind im ordnungsgemäßen, renovierten Zustand zurückzugeben. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, sind auf Wunsch des Vermieters zu entfernen. In diesem Fall ist der Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses wiederherzustellen. 2. Auf Wunsch des Vermieters hat der Mieter von ihm eingebrachte Vorrichtungen, Einrichtungen und dergl. zu belassen. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, eine Ablöse in Höhe des Zeitwertes zu erstatten. Q 16 Vorzeitige Beendigung 1. Endet das Mietverhältnis durch begründete fristlose Kündigung seitens des Vermieters, haftet der Mieter auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, daß die Mieträume billiger vermietet werden müssen oder leer stehen. 2. Der Vermieter ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sich um einen Ersatzmieter zu bemühen. Q 17 Untergang und Wiederaufbau Bei Zerstörung von wesentlichen Gebäudeteilen und Einrichtungen entfällt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete ab dem auf das Schadensereignis folgenden Tag. In diesem Fall sind die Mietparteien zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt. Sind nur Teile des Mietobjektes zerstört, so entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses nur anteilig, wenn im übrigen der Geschäftsbetrieb des Mieters aufrechterhalten werden kann. Seite: 4

Der Vermieter kann die Entscheidung darüber treffen, ob er das zerstörte Mietobjekt bzw. den zerstörten Teil des Mietobjektes wieder aufbaut. 5 18 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Nebenabsprachen sind keine getroffen. 5 19 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Vereinbarung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien, wie er sich aus diesem Vertrag ergibt, am nächsten kommt. 5 20 Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Frankfurt am Main vereinbart. Frankfurt, den T/~/ZW Deutsches Reisebüro GmbH (Mieter) DERTOUR GmbH & Co. KG Seite: 5

Vertragsnummer 1060705141 Landshuter Allee 38,80637 Mijnchen 1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 05.06.2001 mischen Deutsches Reisebüro GmbH Emil-von-Behring-Str. 6 60424 Frankfurt - als Vermieter - und DERTOUR GmbH & Co. KG (ADAC) Emil-von-Behring-Straße 6 60424 Frankfurt - als Mieter -

Mietv I bart: - vom 05.06.01 gelten ab dem 01.07.2007 folgende F Zu 5 3 Mietzins!? 1. Miete Die monatliche Miete beträgt derzeit - netto - Büroräume Parkplatz 2. Neben kosten (Betriebs- und Heizkosten) @ Die monatlichen Nebenkosten werden mit 2,56 e/mz als Vorauszahlung berechnet und im Folgejahr abgerechnet. 3. Umsatzsteuer Der Mieter entrichtet auf die unter Ziffer 1 und 2 angeführten Positionen die jeweils gültige Umsatzsteuer z.zt. 19 % E 967.28 Gesamt E 6.058,21 Die sonstigen Bestimmungen des Mietvertrages gelten weiterhin uneingeschränkt. Unsere UStNr lautet 21 5/5940/0012, unsere USt-I D.Nr. lautet DEI 141 39726. Frankfurt, den Zar 7