Ausbildungsrichtlinie. Rennleiter Motorradsport. Straßensport



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Transkript:

Ausbildungsrichtlinie Rennleiter Motorradsport Straßensport (Änderungen und Streichungen gegenüber der letzten Fassung sind in kursiver Schrift gekennzeichnet) Stand: 01.04.2016

Der Rennleiter des DMSB im Motorradsport Straßensport und Historische Gleichmäßigkeitsprüfungen Die in dieser Ausbildungsrichtlinie verwendeten Sportwart-Begriffe gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Anforderungen... 3 3. Ausbildungsstufen... 3 4. Zulassungsvoraussetzungen... 3 4.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen... 3 4.2 Besondere Zulassungsvoraussetzungen... 3 4.2.1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Sportwarte, Lizenz-Stufe B... 3 4.2.2. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Sportwarte, Lizenz-Stufe A... 4 4.3 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen... 4 5. Ausbildung der Sportwarte... 5 5.1 Rennleiter, Lizenz-Stufe B... 5 5.2 Rennleiter, Lizenz-Stufe A... 5 6. Ausbildungsziele... 5 6.1. Ausbildung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe B... 5 6.2. Ausbildung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe A... 6 7. Prüfung... 6 7.1. Prüfung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe B... 6 7.2. Prüfung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe A... 7 8. Lehrplan zur Vorbereitung auf die Prüfung... 7 8.1. Rennleiter der Lizenz-Stufe B... 7 8.2. Rennleiter der Lizenz-Stufe A... 7 9. Fortbildung... 8 9.1. Fortbildung in der Lizenz-Stufe B... 8 9.2. Fortbildung in der Lizenz-Stufe A... 8 Anlage 1... 10 Anlage 2... 11 Seite 2/11

1. Allgemeines (1) Der Deutsche Motor Sport Bund (DMSB) übt nach seiner Satzung die Sporthoheit für den Motorsport in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die sich für den Motorradsport daraus ergebenden Aufgaben und Befugnisse sind im Internationalen Sportgesetz (FIM- SG) der Féderation Internationale Motocycliste und der FIM Europe geregelt. (2) Im 2 der Satzung des DMSB ist festgelegt, dass der DMSB für die Überwachung des Motorsports nach einheitlichen Regeln zuständig ist. In Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben ist der DMSB daher unter anderem auch für die Aus- und Fortbildung von Sportwarten sowie für die Lizenzerteilung verantwortlich. (3) Gemäß Motorradsportgesetz sind bei Motorradsportveranstaltungen aufsichtsführende Sportwarte (Sportkommissare, Schiedsrichter, Technische Kommissare) und vollziehende Sportwarte (Rennleiter, Leiter der Streckensicherung) einzusetzen, die für die Organisation einer Motorradsportveranstaltung verantwortlich sind. 2. Anforderungen (1) Die umfangreichen und bedeutungsvollen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten dieser Sportwarte setzen voraus, dass sie als Eingangsvoraussetzung eine fundierte motorsportliche Erfahrung mitbringen und die erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen einer umfassenden Prüfung nachweisen. (2) Daneben ist die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift eine weitere Grundvoraussetzung. (3) Auch nach Lizenzerteilung sind die Sportwarte verpflichtet, sich stets und ständig über Neuerungen und Änderungen in der Motorsportgesetzgebung und den Reglements zu informieren. Hierzu sind Eigenstudium und die Teilnahme an den angebotenen Fortbildungsseminaren in den vom DMSB festgesetzten Zeiträumen erforderlich. 3. Ausbildungsstufen Die Ausbildung zum Rennleiter findet in folgenden Abschnitten statt: Leiter der Streckensicherung, Lizenz-Stufe A danach Rennleiter, Lizenz-Stufe B danach Rennleiter, Lizenz-Stufe A Der Ablauf von Prüfungen ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DMSB (DMSB- APO) festgelegt. 4. Zulassungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Die Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in der DMSB-APO festgelegt. 4.2 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 4.2.1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Sportwarte, Lizenz-Stufe B (1) Zum Prüfung kann grundsätzlich zugelassen werden, wer Seite 3/11

im Jahr der Prüfung das 21. Lebensjahr vollendet (es gilt die Jahrgangsregelung) und als Leiter der Streckensicherung, Lizenz-Stufe A, in den letzten beiden Kalenderjahren vor der Prüfung zum RL / FL bei mindestens drei DMSB-Veranstaltungen als Anwärter beim Rennleiter eingesetzt war. Maximal ein Anwärter-Einsatz kann bei Clubsport-Veranstaltungen abgeleistet werden. Die Anerkennung als Anwärtereinsatz setzt die Anwesenheit des Anwärters während der gesamten Veranstaltung voraus. Pro Kalendertag wird nur ein (1) Anwärtereinsatz anerkannt. Bei Anmeldung zur Prüfung hat der Anwärter die Bestätigungen über bereits geleistete Einsätze als Anwärter gem. Anlage 1 (in Ausnahmefällen auf andere Weise) vorzulegen. Alle Einsätze sind vom jeweiligen Vorsitzenden der Sportkommissare / Pflichtkommissar (bei Clubsport-Veranstaltungen vom Veranstaltungsleiter) schriftlich zu bestätigen (Anlage 1). (2) Von den vorgeschriebenen drei Mindesteinsätzen als Sportwart-Anwärter müssen bei der Anmeldung zur Prüfung mindestens zwei Einsätze nachgewiesen werden. Ein ggf. noch fehlender Anwärtereinsatz kann in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Prüfung noch nachträglich abgeleistet werden. Die Ausstellung der Lizenz erfolgt in diesen Fällen erst nach Vorlage aller Anwärtereinsätze. (3) Das Formblatt (Anlage 1) ist im Internet unter www.dmsb.de abrufbar. 4.2.2. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Sportwarte, Lizenz-Stufe A (1) Zur Prüfung kann grundsätzlich zugelassen werden, wer im Jahr der Prüfung das 23. Lebensjahr vollendet (es gilt die Jahrgangsregelung) und als Rennleiter der Lizenz-Stufe B in den letzten zwei Kalenderjahren vor der Prüfung bei mindestens drei DMSB-Veranstaltungen und zusätzlich mindestens einer DMSB-Prädikatsveranstaltung (oder vergleichbare Veranstaltung) als Rennleiter, Assistent der Rennleitung oder Stellvertreter eingesetzt war. Bei Anmeldung zur Prüfung hat der Anwärter die Bestätigungen über bereits geleistete Einsätze als Anwärter gem. Anlage 2 (in Ausnahmefällen auf andere Weise) vorzulegen. Alle Einsätze sind vom jeweiligen Vorsitzenden der Sportkommissare / Pflichtkommissar schriftlich zu bestätigen (Anlage 2). (2) Von den vorgeschriebenen vier Mindesteinsätzen als Sportwart der Lizenz-Stufe B müssen bei der Anmeldung zur Prüfung mindestens drei Einsätze nachgewiesen werden. Maximal zwei Einsätze können in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Prüfung noch nachträglich abgeleistet werden. Die Ausstellung der Lizenz erfolgt in diesen Fällen erst nach Vorlage aller Einsätze. (3) Das Formblatt (Anlage 2) ist im Internet unter www.dmsb.de abrufbar. 4.3 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Prüfung der Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem. DMSB-APO und der Besonderen Zulassungsvoraussetzungen gem. 4.2.1. dieser Richtlinien obliegt dem für die Prüfung verantwortlichen Verband (DMSB bzw. Trägerverein / Landesmotorsportfachverband) unter Beteiligung des Vorsitzenden des Prüfungsgremiums. Dies betrifft auch die Erteilung von evtl. Ausnahmegenehmigungen, hierzu zählen u.a. auch Ausnahmegenehmigungen bezüglich Einhaltung der Anzahl der vorgeschriebenen Mindesteinsätze vor Teilnahme an einer Prüfung. Seite 4/11

(2) Die Prüfung der Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem. DMSB-APO und der Besonderen Zulassungsvoraussetzungen gem. 4.2.2. dieser Richtlinien obliegt dem DMSB unter Beteiligung des Vorsitzenden des Prüfungsgremiums. Dies betrifft auch die Erteilung von evtl. Ausnahmegenehmigungen, hierzu zählen u.a. auch Ausnahmegenehmigungen bezüglich Einhaltung der Anzahl der vorgeschriebenen Mindesteinsätze vor Teilnahme an einer Prüfung. 5. Ausbildung der Sportwarte 5.1 Rennleiter, Lizenz-Stufe B (1) Die Vorbereitung zu Lehrgang und Prüfung zum Sportwart der Lizenz-Stufe B findet unter Verantwortung der Vereine bzw. Verbände in Theorie und Praxis statt. (2) Zwischen den Trägervereinen / Verbänden sollte eine Abstimmung und Zusammenarbeit stattfinden, um bei einer zu geringen Teilnehmerzahl ggf. gemeinsam auszubilden. (3) Es wird empfohlen, dass die Vereine / Verbände einen geeigneten erfahrenen Rennleiter als Mentor ernennen, der die Vorbereitung des Rennleiter-Anwärters auf die Prüfung zum Rennleiter der Lizenz-Stufe A steuert und überwacht, sowie dem Anwärter Hilfestellung leistet und für dessen Ausbildung zuständig ist. (4) Die Anwärterzeit sollte mindestens 12 Monate, höchstens bis zu 24 Monate dauern. 5.2 Rennleiter, Lizenz-Stufe A Die Ausbildung zum Sportwart der Lizenz-Stufe A findet durch den DMSB statt. 6. Ausbildungsziele 6.1. Ausbildung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe B (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung für eine Tätigkeit als Rennleiter der Lizenz-Stufe B. (2) Der Sportwart der Lizenz-Stufe B muss allgemeine Kenntnisse über folgende Gesetze / Bestimmungen / Reglements besitzen: Rechtsstellung und Befugnisse des DMSB (DMSB-Satzung) Gliederung und Aufbau des DMSB/FIM/FIM Europe Deutsches Motorradsportgesetz (DMSG) Allgemeine Lizenzbestimmungen des DMSB Sportunfallversicherungen Teil 1, MSH Allgemeine Bestimmungen des DMSB Versicherungen, Sportrechtliche Genehmigung, Lizenzpflicht DMSB - Motorradsport-Lizenzbestimmungen DMSB - Gebührenliste (Sportstrafen, Protest - und Berufungsgebühren) DMSB Richtlinien für Rennleiter und Sportkommissare DMSB Umweltrichtlinien DMSB Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) DMSB Wettbewerbsbestimmungen aller Straßensportkategorien DMSB Allgemeine Bestimmungen für den Straßensport Allgemeine Technische Bestimmungen des DMSB DMSB Richtlinien für Streckenabnahme und Streckensicherung Seite 5/11

Ablauf eines Protest-Verfahrens 6.2. Ausbildung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe A (1) Ziel der Ausbildung in der Lizenz-Stufe A ist, das Fachwissen des Sportwarts der Lizenz- Stufe B zu vertiefen und ihm die Befähigung für eine Tätigkeit als Sportwart der Lizenz- Stufe A zu vermitteln. (2) Der Sportwart der Lizenz-Stufe A muss vertiefte Kenntnisse über die in Punkt 6.1(2) aufgeführten Bestimmungen / Gesetze / Reglements besitzen. 7. Prüfung 7.1. Prüfung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe B (1) Die Prüfung zum Sportwart der Lizenz-Stufe B wird durch den DMSB, einen Trägerverein des DMSB, einen Landesmotorsportfachverband oder einen sonstigen Mitgliedsverband des DMSB gemäß DMSB-APO durchgeführt. (2) Grundlage für Ausbildung und Prüfung sind die DMSB-APO, die vorliegenden Richtlinien einschließlich Lehrplan sowie die durch den DMSB vorgegebenen und zur Verfügung gestellten Prüfungsfragen für die jeweilige Prüfung. (3) Sofern die Prüfung nicht vom DMSB durchgeführt wird, sind als Referenten und Mitglieder des Prüfungsgremiums mindestens drei erfahrene Sportkommissare / Rennleiter der Lizenz-Stufe A einzusetzen, einer davon wird zum Vorsitzenden des Prüfungsgremiums benannt. Dieser ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung von Lehrgang und Prüfung. Termin und Ort der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums zur Anerkennung durch den DMSB sind vom durchführenden Verband / Verein dem DMSB mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung mitzuteilen. Bei jeder Prüfung ist ein Vertreter des DMSB als Beobachter anwesend, der verantwortlich für die Prüfungsunterlagen und das Auswertungsmaterial ist. Der durchführende Verband / Verein legt dem DMSB innerhalb von zwei Wochen nach Lehrgang und Prüfung die vom Prüfungsgremium bestätigte Teilnehmerliste mit Prüfungsergebnis (Anlage 3) sowie die Teilnahme- und Prüfungsbestätigung (Anlage 4) vor. Hierbei ist auch anzugeben, wenn der Teilnehmer nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung vor Ausstellung der Lizenz ggf. weitere Anwärter-Einsätze abzuleisten hat. Ein Exemplar der Teilnahme- und Prüfungsbestätigung ist dem Teilnehmer nach Abschluss der Prüfung auszuhändigen. (4) Zur Vorbereitung auf die Prüfung findet ein Lehrgang statt, der grundsätzlich mindestens einen Tag dauert. Die Teilnahme an diesem Lehrgang ist Pflicht. (5) Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und ggf. einem mündlichen Teil, sie findet am darauf folgenden Tag statt. (6) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Anwärter die Voraussetzungen zur Tätigkeit als Rennleiter der Lizenz-Stufe B erfüllt. (7) Bei Wiederholung einer Prüfung müssen bei Anmeldung zur Wiederholungsprüfung alle vorgeschriebenen Mindesteinsätze ohne Ausnahme abgeleistet sein und nachgewiesen werden. Seite 6/11

7.2. Prüfung zum Rennleiter, Lizenz-Stufe A (1) Die Prüfung zum Sportwart der Lizenz-Stufe A wird durch den DMSB gemäß DMSB- APO durchgeführt. (2) Zur Vorbereitung auf die Prüfung findet ein Lehrgang statt, der mindestens 1 ½ Tage dauert. Die Teilnahme an diesem Lehrgang ist Pflicht. (3) Zu Beginn des Lehrgangs findet ein einstündiger schriftlicher Eingangstest (ohne jegliche fremde oder eigene Hilfsmittel) statt, in dem geprüft wird, ob der Sportwart der Lizenz-Stufe B die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt sowie entsprechendes Wissen aufweist und ob er die in der Ausbildungszeit vermittelten grundsätzlichen Kenntnisse besitzt. Das Ergebnis des Tests ist Bestandteil der Prüfung. (4) Die weitere Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und ggf. einem mündlichen Teil, sie findet nach Abschluss des Lehrgangs statt. (5) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Voraussetzungen zur Tätigkeit als Rennleiter der Lizenz-Stufe A erfüllt sind. (6) Bei Wiederholung einer Prüfung müssen bei Anmeldung zur Wiederholungsprüfung alle vorgeschriebenen Mindesteinsätze ohne Ausnahme abgeleistet sein und nachgewiesen werden. 8. Lehrplan zur Vorbereitung auf die Prüfung 8.1. Rennleiter der Lizenz-Stufe B Begrüßung und Info zum Lehrgangsablauf Gliederung DMSB; Struktur, Trägerverbände u. Mitglieder Aufgaben des DMSB Sportgesetz ( DMSG ) Allgemeine Bestimmungen des DMSB Richtlinien für Rennleiter Wettbewerbsbestimmungen Sportstrafen, Protestabwicklung und Berufungsrecht Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung Schriftlicher Prüfungsteil (1) ohne Verwendung MSH Schriftlicher Prüfungsteil (2) unter Verwendung MSH Mündlicher Teil (falls erforderlich) 15 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 75 Minuten 45 Minuten 40 Minuten 80 Minuten ca. 10 Minuten 8.2. Rennleiter der Lizenz-Stufe A Begrüßung und Info zum Lehrgangsablauf Schriftlicher Eingangstest ohne Verwendung MSH Gliederung DMSB; Struktur, Trägerverbände u. Mitglieder Aufgaben des DMSB Sportgesetz ( DMSG ) 60 Minuten 10 Minuten 15 Minuten 30 Minuten Seite 7/11

Allgemeine Bestimmungen des DMSB DMSB-Bestimmungen Rettungswesen (BRM) Richtlinien für Rennleiter Erfahrungsaustausch und Fallbeispiele Wettbewerbsbestimmungen Sportstrafen und Protestabwicklung Erörterungen zu Urteilen des Sport- und Berufungsgerichtes Richtlinien für Streckenabnahmen und Streckensicherung 50 Minuten 50 Minuten 30 Minuten 50 Minuten 75 Minuten 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 9. Fortbildung 9.1. Fortbildung in der Lizenz-Stufe B (1) In den Fortbildungsseminaren werden die Ausbildungsziele vertieft und die Sportwarte auf die Ausbildung zum Sportwart der Lizenz-Stufe A vorbereitet. Außerdem dienen die Fortbildungsseminare der Übermittlung von für die Arbeit der Sportwarte wesentlichen Neuerungen sowie dem Erfahrungsaustausch. (2) Die Fortbildung in der Lizenz-Stufe B findet durch den DMSB, einen Trägerverein des DMSB, einen Landesmotorsportfachverband oder einen sonstigen Mitgliedsverband des DMSB in eigener Verantwortung statt. (3) Zwischen den Trägervereinen / Verbänden sollte eine Abstimmung stattfinden mit dem Ziel, bei zu geringer Teilnehmerzahl gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. (4) Als Referenten sind mindestens je ein erfahrener Sportkommissar und ein Rennleiter der Lizenz-Stufe A einzusetzen, die verantwortlich sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildung. (5) Der durchführende Verband / Verein legt dem DMSB innerhalb von vier Wochen nach der Fortbildungsveranstaltung eine Teilnehmerliste (Anlage 5) vor. (6) Nach den Lizenzbestimmungen des DMSB sind Sportwarte der Lizenz-Stufe B verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar in der jeweiligen Disziplin teilzunehmen. Dies ist Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Lizenzberechtigung. 9.2. Fortbildung in der Lizenz-Stufe A (1) In den Fortbildungsseminaren werden die Ausbildungsziele vertieft. Außerdem dienen die Fortbildungsseminare der Übermittlung von für die Arbeit der Sportwarte wesentlichen Neuerungen sowie dem Erfahrungsaustausch. (2) Die Fortbildung der Sportkommissare/Rennleiter der Lizenz-Stufe A findet durch den DMSB statt. (3) Nach den Lizenzbestimmungen des DMSB sind Sportwarte der Lizenz-Stufe A verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar in der jeweiligen Disziplin teilzunehmen. Dies ist Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Lizenzberechtigung. Seite 8/11

Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Einsatznachweise als Anwärter Rennleiter im Motorrad-Straßensport und Historische Gleichmäßigkeitsprüfungen der Lizenz-Stufe C Einsatznachweise als Rennleiter im Motorrad-Straßensport und Historische Gleichmäßigkeitsprüfungen der Lizenz-Stufe B Seite 9/11

Anlage 1 Einsatznachweise als Anwärter Rennleiter im Motorrad-Straßensport und Historische Gleichmäßigkeitsprüfungen der Lizenz-Stufe C Name: Straße: Telefon-Nr.: Liz.-Nr.: Wohnort: Fax-Nr. /E-Mail: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Veranstaltung Reg.-Nr. Datum Funktion Unterschrift Vorsitzender der Sportkommissare Lizenz-Nr. des Sportkommissars Die Einsätze als Anwärter für die Lizenz-Stufe B sind vom jeweiligen Vorsitzenden der Sportkommissare (bei Clubsport-Veranstaltungen vom Veranstaltungsleiter) zu bestätigen. Von den vorgeschrieben drei Mindesteinsätzen als Sportwart bei einer vom DMSB genehmigten Veranstaltung müssen bei Anmeldung zur Prüfung der Stufe B mindestens zwei Einsätze nachgewiesen werden. Der ggf. noch fehlende Einsatz kann in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Prüfung nachträglich abgeleistet werden. Die Ausstellung der Lizenz erfolgt erst nach Vorlage aller vorgeschriebenen Einsätze. Seite 10/11

Anlage 2 Einsatznachweise als Rennleiter im Motorrad-Straßensport und Historische Gleichmäßigkeitsprüfungen der Lizenz-Stufe B Name: Straße: Telefon-Nr.: Liz.-Nr.: Wohnort: Fax-Nr. /E-Mail: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Veranstaltung Reg.-Nr. Datum Funktion Unterschrift Vorsitzender der Sportkommissare Lizenz-Nr. des Sportkommissars Die Einsätze als Sportwart der Lizenz-Stufe B sind vom jeweiligen Vorsitzenden der Sportkommissare zu bestätigen. Von den vorgeschrieben vier Mindesteinsätzen als Sportwart der Lizenz-Stufe B bei einer vom DMSB genehmigten Veranstaltung müssen bei Anmeldung zur Prüfung der Stufe A mindestens drei Einsätze nachgewiesen werden. Die ggf. noch fehlenden Einsätze können in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Prüfung nachträglich abgeleistet werden. Die Ausstellung der Lizenz erfolgt erst nach Vorlage aller vorgeschriebenen Einsätze. Seite 11/11