"Die Macht der Bilder"



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Transkript:

"Die Macht der Bilder" Ftgrafieren für die Jugendarbeit Ein Bild sagt mehr als tausend Wrte" - s lautet ein bekanntes Sprichwrt. Keine Frage als, dass Jugendverbände ihren Hmepages und Facebk-Seiten mehr Ausdruck anhand vn Bildern geben möchten. Durch Bilder werden Veranstaltungshinweise aufgepeppt und Berichte vn Aktinen mit Leben gefüllt. Aber s einfach es auch ist, ein Ft zu machen und es irgendw hchzuladen der ein Ft über die Ggle-Bildersuche zu finden und auf die eigene Hmepage zu stellen: Nicht alles, was möglich ist, ist erlaubt - und nicht alles, was erlaubt ist, ist pädaggisch auch sinnvll. Tin Höfert / Jugendfts.de Daher möchten wir Euch auf den flgenden Seiten einen Überblick über einige Grundlagen des Bildrechts angereichert mit Praxistipps geben. Ftgrafieren S einfach und schnell ein Ft gemacht ist, gibt es dch einiges dabei zu beachten. Es ist nämlich nicht immer und nicht überall erlaubt zu ftgrafieren. Und selbst wenn es zulässig ist, zu ftgrafieren, kann es dennch nicht zulässig sein, dass Ft auch zu veröffentlichen. Persnen dürfen nur mit deren Einwilligung ftgrafiert werden (vgl. 22 KunstUrhG) Eine Einwilligung kann explizit (bevrzugt schriftlich) der implizit, zum Beispiel durch psieren für das Ft erteilt werden. Ratsam ist es aber dennch, sich die Einwilligung schriftlich geben zu lassen! Die ftgrafierte Persn darf entscheiden, wie und wfür das Bild verwendet wird. Bei Kindern bis 15 Jahren müssen die Persnensrgeberechtigten, als in der Regel die Eltern, die Genehmigung geben. Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren entscheidet die geistige Reife" darüber, b sie selbst diese Erlaubnis geben können. Im Zweifelsfall sind aber auch hier die Eltern zu fragen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen keine Erlaubnis vrliegen muss (vgl. 23 KunstUrhG) Die Persn ist nicht zu erkennen. Hierfür reicht es allerdings nicht, nur Gesichtszüge unkenntlich zu machen. Auch wenn eine Persn anderweitig identifizierbar ist (auch auf einer Zeichnung, u.ä.), hat sie ein Recht am eigenen Bild und muss eine Erlaubnis erteilen. Symblbilder, als Bilder, auf denen keine Persnen zu identifizieren sind (Hände, Lagerfeuer, Landschaften) können hne Einwilligung veröffentlicht werden. Es handelt sich um eine abslute Persn der Zeitgeschichte (als eine prminente Persn aus Plitik, Kirche, Sprt und Gesellschaft). Diese Ausnahme dürfte im Umfeld der Jugendverbandsarbeit vn geringer Relevanz sein. - 1 -

Eine weitere Regelung bezieht sich auf relative Persnen der Zeitgeschichte. Hierzu zählt jede Persn, die bei einem bestimmten öffentlichen Ereignis besnders in Erscheinung tritt. Dies kann z.b. der Stammesvrstand der Pfadfinder sein, der für einen besnderen Verdienst geehrt wird. Hier ist eine Veröffentlichung hne Genehmigung, aber nur in Bezug auf dieses bestimmte Ereignis ( Ereignisbezug") zulässig. Eine Persn ist auf einem Bild nur n Beiwerk" neben einer Landschaft der snstigen Örtlichkeit Entscheidend hierfür ist, dass sich die Aussage des Bildes nicht ändert, wenn die Beiwerks-Persnen" nicht auf dem Bild wären. Persnen auf einem Gruppenbild - egal vr welchem Hintergrund - sind als niemals Beiwerk". Wie viele Persnen auf einem Bild zu sehen sind, ist hierbei irrelevant. Im Zweifelsfall auch hier: lieber die Einwilligung einhlen, da die Grenzen fließend sind. Persnen, die an (öffentlichen) Versammlungen, Umzügen, etc. teilnehmen, müssen damit rechnen ftgrafiert zu werden, s dass keine gesnderte Erlaubnis ntwendig ist. Ein Zeltlager der Jugendfreizeit ist allerdings keine öffentliche Veranstaltung Auch bei einer Mitgliederversammlung.ä. kann nicht vn einer öffentlichen Veranstaltung ausgegangen werden - auch Pressevertreter bei slchen Anlässen gerne Fts machen, hne explizit nachzufragen. Fts einzelner Persnen der aus einer Gruppe herausstechender Persnen sind dennch hne Erlaubnis nicht zulässig. Menschen im nrmalen Alltag (z.b. in der Stadt beim Einkaufen) dürfen nicht hne Erlaubnis ftgrafiert werden. Erst Recht gilt dies an Orten wie Schwimmbädern der Umkleidekabinen. Hier verletzt man die Intimsphäre der ftgrafierten Persn. Auch Orte, Gebäude, Kunstwerke und selbst Tiere dürfen nicht nach Belieben ftgrafiert werden In vielen Museen, Kunstgalerien, Biblitheken, Knzerthallen, etc. legen die Betreiber in ihrer Hausrdnung fest, dass nicht ftgrafiert werden darf. In Deutschland gilt die sgenannte Panramafreiheit". Das heißt, es ist erlaubt vn öffentlichen Orten aus Aufnahmen (Fts, Vides, etc.) vn Gebäuden, Landschaften, etc. anzufertigen. Hierfür dürfen jedch keine Hilfsmittel wie Leitern der ähnliches verwendet werden Urheberrechtlich geschützte Werke (Kunstwerke) dürfen nur mit Erlaubnis des Urhebers abgebildet werden. Dies kann gilt im Zweifel auch, wenn die Kunstwerke vn öffentlichem Bden aus zu sehen sind. Bei Tieren entscheiden die jeweiligen Besitzer (sfern vrhanden), b ihre Tiere ftgrafiert und die Fts veröffentlicht werden dürfen. Insbesndere in Zs gelten recht häufig Ftgrafierverbte. Neben den rechtlichen Regelungen gilt es aber auch darauf zu achten, dass die betreffende Persn immer die Möglichkeit haben sllte, ein Ft bzw. deren Speicherung zu verhindern: Dies gilt auch, wenn bereits die Genehmigung erteilt wurde. Manchmal genieren sich die Abgebildeten wegen des Fts, auch wenn andere Außenstehende dieses als schön der lustig bewerten würden. Dabei gilt: die Kinder und Jugendliche ernst nehmen und das Bild löschen. Auch wenn eine Genehmigung der Eltern (bei Minderjährigen) bzw. des Jugendlichen erflgt ist, gilt es verantwrtungsbewusst mit Fts vn Persnen umzugehen. Hier fungieren die Mitarbeiter in der Jugendarbeit als Vrbild! Akzeptieren, wenn eine Persn nicht ftgrafiert werden will. Aufklären, was mit den Fts passiert. Hinweis Im Infcenter der Internetplattfrm des Bistum Mainz stehen Wrd-Dateien für verschiedene Genehmigungserklärungen zur Verfügung. Diese können für eigene Veranstaltungen angepasst werden: http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/rdinariat/dezernate/dezernat_z/abt_effentlichkeit/nline/rechtsleitfaden/inde x.html - 2 -

Wer hat das Recht an einem Ft? Mit einem Ft können viele verschiedene Rechte verbunden sein, die ganz verschiedene Rechteinhaber besitzen. Hier eine Übersicht: Urheberrecht: Ftgraf Leistungsschutzrecht: Ftgraf, Verlag Nutzungsrecht: Inhaber vn Urheber bzw. Leistungsschutzrecht Persönlichkeitsrecht: abgebildete Persn bzw. Erziehungsberechtigter Hausrecht: Eigentümer des Geländes, auf dem das Ft entstanden ist Markenrecht: Inhaber vn Markenrechten Fts s veröffentlichen Nun haben wir Fts gemacht, jetzt stellt sich die Frage, w und wie dürfen wir diese Fts veröffentlichen. Besnders kritisch ist dies natürlich bei Persnenfts. Maßgeblich hierfür ist die Erlaubnis, die die ftgrafierten Persnen (bzw. deren Persnensrgeberechtigten) erteilt haben. Hier bietet es sich an (z.b. bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung), explizit die einzelnen Verwendungsmöglichkeiten (als z.b. nur interner Gebrauch, gedruckte Publikatinen/Werbeflyer, eigene Website, Facebk, etc.) abzufragen. Nicht verwendet werden dürfen Fts, wenn diese berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzen. (siehe 23 Absatz 2 KunstUrhG) Dies könnte der Fall sein, wenn Fts für (kmmerzielle) Werbung verwendet werden sllen Oder wenn Fts die Privats- und Intimsphäre vn Persnen verletzten, was bei Schwimmbadfts vn Gruppenkindern, die im Internet veröffentlicht werden sllen, durchaus der Fall sein kann - auch wenn Eltern vrher pauschal Ftaufnahmen im Zeltlager und deren Veröffentlichung zugestimmt haben. Fts nicht aus dem Zusammenhang reißen um mögliche Fehlinterpretatinen des Betrachters zu vermeiden. Sinnvll ist es im Internet Bilder mit nicht zu hher Auflösung zu verwenden. Hierdurch werden die weiteren Verwendungsmöglichkeiten etwas eingeschränkt und die zu übertragende Datenmenge reduziert. Checkliste, bevr ein Bild ins Internet gestellt wird 1. Was will ich mit dem Bild erreichen? Welche Bilder unterstützen das Image, das ich vermitteln will? Jedes Bild und jeder Text, der ins Internet gestellt wird, ist öffentlich und smit auch Teil der eigenen Öffentlichkeitsarbeit. 2. Habe ich die Leute, die ich ftgrafiere, vrher gefragt und haben sie dem Ft und der Veröffentlichung zugestimmt? Nur dann darf ich dieses Ft machen und veröffentlichen. 3. Selbst wenn sie zugestimmt haben, gilt der Grundsatz: Würde ich wllen, dass slche Bilder vn mir im Internet kursieren? Bilder, die mir selbst unangenehm wären, gehören nicht ins Internet. Aber alle Menschen ticken anders - deswegen vr der Veröffentlichung nch mal nachfragen. 4. Habe ich die Rechte an dem Ft? Es gilt, alle Inhalte, die ich selbst gefertigt habe, gehören" mir. Wenn die Punkte 2 und 3 beachtet wurden, darf ich sie als in der Regel veröffentlichen. 5. Und wenn andere sie gemacht haben? Bei fremden Inhalten muss immer mit dem Urheber geklärt werden, b und unter welchen Bedingungen ich den Inhalt veröffentlichen darf. Fremde Bilder in sziale Netzwerke zu stellen, ist meistens nicht erlaubt. 6. Ist der Urheber gekennzeichnet? Unter jedes Bild und jeden Eintrag gehört eine Quellenangabe. - 3 -

Fts aus dem Internet verwenden Gerade wenn es um Symblfts geht, bietet es sich häufig an, Fts aus dem Internet zu verwenden. Natürlich ist auch dies nicht unprblematisch, s dass die flgenden Hinweise beachtet werden sllten: Auch wenn ein Bild im Internet zu sehen ist - und damit natürlich auch abgespeichert werden kann -, flgt f daraus kein Recht, dieses Bild selbst für irgendetwas verwenden zu dürfen. Grundsätzlich bestimmen immer die Urheber/-innen (gebunden an die Erlaubnis vn den ftgrafierten Persnen) über die Verwendung eines Bildes. Es gibt im Internet Bilddatenbanken en, bei denen Fts ksten- und lizenzfrei heruntergeladen und weiterverwendet werden dürfen In der Regel ist bei den meisten Prtalen eine Anmeldung erfrderlich Trtzdem muss bei jedem Bild beachtet werden, welche Nutzungsrechte der Urheber/die Urheberin des Bildes einräumt, etwa b ein Bild verändert werden darf. Dies ist in der Regel auf der Dwnladseite angegeben. Vrschaubilder, die man auch hne Anmeldung ansehen (und daher auch abspeichern) kann, dürfen keinesfalls für irgendetwas verwendet werden. Dies gilt natürlich erst Recht für sgenannte Stckpht-Seiten, auf denen Bilder kstenpflichtig geladen werden können. Die Ggle-Bildersuche ist keine slche Bilddatenbank und führt nicht zu einer Erlaubnis irgendein drt gefundenes Bild in irgendeiner Frm verwenden zu dürfen! Aber auch bei der Ggle-Bildersuche kann man nach linzenzfreien Bildern suchen. Hier bei erweiterter Bildersuche" unter Nutzungsrechte die entsprechende Lizenz auswählen. In aller Regel muss der Urheber/die Urheberin eines verwendeten Bildes in geeigneter Frm im neu erstellen Werk angegeben werden. Beispiele, wie das umgesetzt werden kann, finden sich in der Regel auf den Webseiten der Bilddatenbanken Besndere Regeln gibt es hier bei der Verwendung der Bilder auf der Facebk-Seite (siehe Bilder in Szialen Netzwerken) Fts aus der Wikipedia sind zwar nicht lizenzfrei, sndern stehen unter einer sgenannten Creative Cmmns Lizenz. Diese Fts dürfen weiterverwendet werden, jedch müssen die Einschränkungen der Lizenz beachtet werden. S können Urheber/-innen entscheiden, b ihr Werk verändert der kmmerziell genutzt werden darf. Auch ist es möglich, dass neu erstellte Werke nur unter der gleichen Lizenz veröffentlich werden dürfen. In jedem Fall muss auch hier die Quelle des Werks, als der Urheber/die Urheberin, genannt werden. Zu beachten: Diese rechtlichen Bestimmungen beziehen auch virtuelle e Stadtpläne mit ein. Auch diese dürfen nur mit Genehmigung der Urherber/-innen auf der eigenen Website veröffentlicht werden. Auf den flgenden Seiten könnt Ihr kstenfrei lizenzfreie Bilder herunterladen: www.pixeli.de www.jugendfts.de www.sxc.hu www.flickr.cm (Suche: Nur Inhalte mit einer Creative Cmmns-Lizens suchen") Hinweis Weitere Infrmatinen über die Creative Cmmns Lizenzierung: de.creativecmmns.rg - 4 -

Bilder in Szialen Netzwerken veröffentlichen Im Unterschied zur Veröffentlichung vn Fts auf eigenen Websiten, gibt es in Szialen Netzwerken, vn denen Facebk in Deutschland den bei weiterm größten Marktanteil hat, einige Dinge, die besnders beachtet werden müssen. Generell sichert Facebk den Nutzerinnen und Nutzern zu, Eigentümer/-in der veröffentlichten Bilder zu bleiben. Jedch heißt es in der Erklärung der Rechte und Pflichten" (Aktuelle Fassung vm 4. Oktber 2010): Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf der im Zusammenhang mit Facebk pstest ( IP-Lizenz"). Diese IP-Lizenz endet, wenn Du Deine IP-Inhalte der Dein Knt löscht, außer Deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.". Im Klartext bedeutet das, dass Facebk die IP-Inhalte (und darunter zählen auch hchgeladene Bilder) nutzen darf. Daraus flgt, dass man nur Fts hchladen darf, an denen man alle ntwendigen Rechte besitzt. Dies sind im Allgemeinen die selbst gemachten Fts. Bilddatenbanken erteilen in der Regel keine Erlaubnis zur Weitergabe der Bildrechte, s dass diese nicht in Sziale Netzwerke geladen werden dürfen. Bei einem Verstß haftet nicht der Betreiber des Szialen Netzwerks sndern derjenige Benutzer, der das Bild unrechtmäßig drt hchgeladen hat. Wird ein Bild auf Facebk hchgeladen, werden zudem ergänzende Daten zu dem Ft - wie Datum, Aufzeichnungsrt, Uhrzeit - erhben. Andere Persnen auf den Bilder zu verlinken / markieren sllte generell nicht hne vrherige Einwilligung geschehen. Aus diesen Gründen ist es ratsam, besndere Vrsicht walten zu lassen, wenn man Bilder in Sziale Netzwerke hchlädt und sich regelmäßig über die aktuellen AGBs zu infrmieren. Die "Erklärung der Rechte und Pflichten" lässt sich hier nachlesen: https://www.facebk.cm/legal/terms Der Leitfaden wurde bewusst primär nline veröffentlicht und kann daher auch lebendig bleiben, als jederzeit ergänzt und überarbeitet werden. Wenn Du als Kritik, Fragen der Anregungen hast, freuen wir uns auf Deine Mail an ftleitfaden@bdkj-mainz.de. Der Ftleitfaden des BDKJ Mainz steht unter einer Creative Cmmns Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz. - 5 -