Stadt Aue Satzung für den Eigenbetrieb Pflegeheim Aue/Eichert vom 18. 05. 1995 mit eingearbeiteten Änderungen vom 19. 12. 1996 und 28. 02. 1997 Auf Grund von 3 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 19.04.1994 (Sächs. GVBl v. 06.05.94) und 4 der Sächs. Gemeindeordnung v. 21. 04.93 (Sächs. GVBl v. 30.04.93) hat der Stadtrat der Stadt Aue am 16.05.1995 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Gegenstand, Zweck und Name des Eigenbetriebes (1) Das Pflegeheim der Stadt Aue, Am Eichert 30, wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Sächs. Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischer Dienstleistung im Alter und bei Behinderung im stationären Bereich. Die Aufgaben des Pflegeheimes ergeben sich insbesondere aus dem BSHG, SGB und Heimgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Das Pflegeheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (3) Der Eigenbetrieb führt den Namen Pflegeheim - Eichert Am Eichert 30 08280 Aue (geändert am 28.02.97) 2 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt a) Bargeld 400.000,00 DM b) das Grundstück, Grundbuchbl. 2399 von Aue Flurstücksnummer 1004/A, 1780 qm im Wert von c) das Grundstück, Grundbuchbl. 1631 von Lauter Flurstücksnummer 1294/L, 1738 qm im Wert von 110.360,00 DM 85.200,00 DM d) das Gebäude des Pflegeheimes mit Anbauten 971.261,00 DM
e) die Außenanlagen 10.800,00 DM gesamt: 1.577.621,00 DM Der Stadtrat entscheidet über 3 Aufgaben des Stadtrates a) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses und die Berufung von beratenden Ausschussmitgliedern b) die Bestellung der Betriebsleitung c) Erlass von Satzungen d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Ausführung des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert des einzelnen Vorganges oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Vorgänge den Betrag von 100,0 TDM übersteigen. e) die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 Sächs. Gemeindeordnung. f) die Entlastung der Betriebsleitung g) die Festsetzung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines Gewinns bzw. die Behandlung eines Jahresverlustes des Eigenbetriebes. 4 Betriebsausschuss (1) "Es wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss gem. 41 Sächs. Gemeindeordnung gebildet. Dieser nimmt zugleich vorberatende Funktion wahr, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten sind." (2) Die Aufgaben des Betriebsausschusses übernehmen die 8 Stadträte des Ausschusses für Soziales, Schule, Kultur und Sport. Dem Betriebsausschuss gehören der/die Amtsleiter/in Soziales und der/die Sachgebietsleiter/in Soziales mit beratender Stimme an. Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen. (3) Für die Bestellung des Betriebsausschusses, die Amtsdauer und die Arbeitsweise gelten die Sächs.GemO und die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss (die 8 Stadträte des Ausschusses für Soziales, Schule, Kultur u. Sport ) berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet abschließend, soweit nicht nach 3 der Stadtrat oder nach 8 die Betriebsleitung zuständig ist, über a) die Feststellung allgemeiner Leistungs-/ Betreuungsbedingungen b) "... die Erteilung von Aufträgen (außer VOB und HOAI), wenn der Wert des einzelnen Vorganges 50 TDM übersteigt und 100 TDM nicht überschreitet." c) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan d) die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan (3) Bei Entscheidungen zu Abs. 2c und d ist der Verwaltungsausschuss zu beteiligen. Bei von einander abweichenden Meinungen trifft der Stadtrat die abschließende Entscheidung. 6 Aufgaben des Bürgermeisters (1) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und Form einberufenen Sitzung des Stadtrates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Stadtrates oder des Betriebsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Stadtrates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordentliche Führung des Eigenbetriebes sicher zu stellen und Missstände zu beseitigen. (3) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unter bleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind. (4) "Der Bürgermeister erteilt Aufträge (außer nach VOB und HOAI), soweit die Summe im Einzelfall 20 TDM übersteigt und 50 TDM nicht überschreitet."
7 Betriebsleitung Die Leitung des Eigenbetriebes besteht aus dem/der Ersten Betriebsleiter/in für den Eigenbetrieb und 2 Mitgliedern (Pflegedienstleiter/in / Wirtschaftsleiter/in). Der Erste Betriebsleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten. 8 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb, soweit im Sächs. EigBG oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebes Pflegeheim Eichert erforderlich sind. "Die Betriebsleitung erteilt Aufträge (außer nach VOB und HOAI) soweit die Summe im Einzelfall 20 TDM nicht überschreitet." (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. (3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und des Betriebsausschusses sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters, soweit dieser nicht für einzelne Fälle oder in einem bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt hat. (4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere 1. regelmäßig (vierteljährlich) über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Realisierung des Vermögensplanes zu berichten. 2. unverzüglich zu berichten, wenn a) unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten sind und sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abzuweichen ist. b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss. (5) Die Beauftragung von Bediensteten mit der Vertretung der Betriebsleitung
ebenso wie die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. 9 Personalangelegenheiten (1) Der Stadtrat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebes. (2) "Über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppe BAT IV b - I, KR VIII bis XIII sowie Lohngruppen 6-10 entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ( 28 (3) Satz 1 u. 2 SächsGemO) nach Vorberatung im Betriebsausschuss." (3) "Angestellte der Vergütungsgruppen X - Vb, KR I - VII, Lohngruppen 1-5, Aushilfsangestellte, Auszubildende, Praktikanten/innen und Arbeiter/innen werden vom Bürgermeister angestellt und entlassen." (4) "In den Fällen, in denen der Bürgermeister allein entscheidet, ist die Betriebsleitung vor der Personalentscheidung zu hören." (5) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebes. 10 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Aue im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) Verpflichtungserklärungen werden vom Ersten Betriebsleiter mit einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Im Falle der Verhinderung zeichnen die beiden anderen Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam. (3) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des 1. Betriebsleiters ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, die stellvertretenden Betriebsleiter mit dem Zusatz "In Vertretung", die beauftragten Mitarbeiter/innen mit dem Zusatz "Im Auftrag". 11 Unterrichtung des Fachbediensteten für das Finanzwesen Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat insbesondere den Entwurf und das Ergebnis des Wirtschaftsplanes nach 15 (3) Sächs. Eig.BG zuzuleiten, sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des
Jahresberichtes zu überreichen. Darüber hinaus hat sie ihm auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu unterrichten, soweit dies für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist. 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr für den Eigenbetrieb ist das Kalenderjahr. Das Sächs. Eig.BG 14 Satz 2 bleibt unberührt. Die Satzung tritt ab 01.07.1995 in Kraft. Zusammenstellung der Satzung für den Eigenbetrieb Pflegeheim Eichert vom 18. 05. 1995 mit den Änderungssatzungen vom 19.12.96 und 28.02.97 Aue, den 20.07.99 Wetter Beauftragter für die Stadt Aue zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters