Merkblatt. des Versorgungsausgleichs



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Transkript:

Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27-0469/0008 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 04/2010 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis am Ende! Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG s. Rds. I Nr. 87/2009 und (für das Land Berlin in der am der dort angegebene Link 31.8.2006 geltenden Fassung) Bürgerliches Gesetzbuch BGB Erstes Gesetz zur Reform des 1. EheRG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I Ehe- und Familienrechts S.1421), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) Gesetz über den Versorgungsausgleich VersAusglG Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRef) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) Gesetz über weitere Maßnahmen vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I auf dem Gebiet des Versorgungs- S. 2317), zuletzt geändert ausgleichs durch Art. 143 des Gesetzes v. 19. April 2006 (BGBl. I S.866), bis auf Artikel 4 4 Gesetz zur Reform des Verfahrens FGG-ReformG v. 17.Dezember 2008 (BGBl.I S in Familiensachen und in den Ange- 2586), zuletzt geändert legenheiten der freiwilligen Gerichts- durch Art. 22 des Gesetzes v. barkeit 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches - Rentenversicherung - SGB VI 1. Allgemeine Hinweise Zwischen geschiedenen Ehegatten findet nach dem 1. EheRG ein Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich geht davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (z.b. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder betrieblichen Altersversorgung) Seite 1 von 5

bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe keine oder geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat (der ausgleichsberechtigte Ehegatte), hat bei der Auflösung der Ehe einen Ausgleichsanspruch. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seinen eigenen Versorgungsanrechten und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu (sog. Halbteilung). Der Wert der Versorgungsanrechte, der Wertunterschied und der Ausgleichsanspruch werden durch einen Monatsbetrag ausgedrückt. Wenn der Mann während der Ehezeit z.b. Versorgungsanrechte im Wert von 600 und die Frau von 400 monatlich erworben hat, so beträgt der Wertunterschied 200 und der Ausgleichsanspruch 100 monatlich. Für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung sind die 1587, 1587 a und 1587 b BGB von Bedeutung. Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde eine Zusammenfassung und Vereinfachung der Gesetzeslage verfolgt. Verschiedene Spezialgesetze wurden aufgehoben und ihre Regelungen in das neue Gesetz integriert. Die wichtigste Änderung betrifft die Abkehr vom Grundsatz der externen Teilung (bisher erwarb der Ausgleichsberechtigte stets eine vom Ausgleichsverpflichteten unabhängige Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleichs). Jetzt hat die interne Teilung den Vorrang, d.h. die Teilung eines jeden Anrechts innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Diesen Grundsatz hat jedoch bisher nur der Bund umgesetzt, Berlin macht von der Ausnahmeregelung Gebrauch, weiterhin die externe Teilung durchzuführen ( 16 Abs. 1 VersAusglG). Eine weitere Änderung schließt für Ehen, die weniger als drei Jahre bestanden haben, und für solche, bei denen die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, die Durchführung eines Versorgungsausgleichs in der Regel aus. 2. Versorgungsausgleich bei im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften Bei allen Scheidungsfällen ab dem 1. Januar 1992 ist auch im Beitrittsgebiet grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchzuführen. Waren dabei neue Versorgungsanwartschaften mit im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechten (Renten, Ansprüche aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) zu verrechnen, war der Versorgungsausgleich bis zu einer Einkommensangleichung in den neuen und alten Bundesländern auszusetzen. Diese Regelung gilt nicht mehr. Wenn eine interne Teilung durchgeführt wird, kann auch in diesen Fällen der Versorgungsausgleich sofort durchgeführt werden. Die bisher ausgesetzten Fälle sind auf Antrag eines Ehegatten oder Versorgungsträgers wieder aufzunehmen. Sie sollen spätestens bis zum 1. September 2014 von Amts wegen wieder aufgenommen werden ( 50 VersAusglG). 3. Berechnung des Ausgleichswerts Nach 5 VersAusglG muss der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts errechnen und den Ausgleichswert (die Hälfte des Ehezeitanteils) bestimmen. Es handelt sich also um die Berechnung, welche Versorgungsanwartschaft der Beamte nach den Umständen zum Ehezeitende (z.b. Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Besoldungsgruppe) erworben hat. Gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG ist auf den von den Familiengerichten übersandten neuen Vordrucken (s. dazu Tz. 11) auch der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Dafür muss der ermittelte Monatsbetrag der Versorgung in Entgeltpunkte umgerechnet (s. Tz. 9) und mit einem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt. Seite 2 von 5

Der ermittelte Wert ist gemäß 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgten Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind also auf Dauer feststehen rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an anzupassen. Die Anpassung erfolgt in Prozentsätzen. Vom Beginn des Ruhestandes an erhöht sich der zu diesem Zeitpunkt maßgebende Monatsbetrag weiter wie bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. 4. Zeitpunkt der Kürzung Eine Kürzung der Dienstbezüge findet nicht statt. Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand ( 57 Abs.1 Satz 1 BeamtVG). Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter des Landes Berlin geschieden, gilt - im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene und im Bereich der Angestellten durch das SGB VI - weiterhin das sog. Pensionistenprivileg (Kürzung erst, wenn der ausgleichsberechtigte ehemalige Ehegatte Leistungen aus der Rentenversicherung bezieht - 57 Abs.1 Satz 2 BeamtVG -). 5. Abwenden der Kürzung der Versorgungsbezüge Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten (nicht aber von den Hinterbliebenen und Erben) ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden ( 58 BeamtVG). Dieser Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Hierfür sind die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzuwandeln und die Entgeltpunkte in Beiträge umzurechnen. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Personalstelle zu richten. 6. Schuldrechtlicher Teil des Versorgungsausgleichs Einem Ausgleich nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bleiben Anrechte vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreif sind. Dazu zählen Anrechte auf abzuschmelzende Leistungen wie z.b. die kontinuierliche Absenkung des Versorgungsniveaus ( 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). 7. Anwendung von Härteregelungen Härten, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben können, sind jetzt in den 32 bis 38 VersAusglG geregelt. 7.1 Tod der ausgleichsberechtigten Person ( 37 und 38 VersAusglG) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als für die Dauer von drei Jahren Leistungen gewährt, so wird auf Antrag die Versorgung der verpflichteten Person oder ihrer Hinterbliebenen und Erben nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Seite 3 von 5

Hat die ausgleichspflichtige Person dagegen (aufgrund des Prinzips der internen Teilung) Anrechte von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird ( 37 Abs. 3 VersAusglG). 7.2 Unterhaltsfälle ( 33 und 34 VersAusglG) Bei der Anpassung wegen Unterhalts ist die Zuständigkeit von den Versorgungsträgern auf die Familiengerichte übergegangen ( 34 Abs. 1 VersAusglG). Die Kürzung des Ruhegehalts wird auf Antrag der verpflichteten Person (nicht ihrer Hinterbliebenen und Erben) oder der berechtigten Person vorübergehend ausgesetzt ( 34 Abs. 2 VersAusglG), solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Rente erhalten kann und gegen die ausgleichsverpflichtete Person einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil die verpflichtete Person zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung ihrer Versorgung außerstande ist. Im Unterschied zum bisherigen Recht wird die Kürzung nur in Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte ( 33 Abs. 3 VersAusglG). Die ausgleichsverpflichtete Person ist auf ihre Pflicht hinzuweisen, alle Änderungen, die ihre Unterhaltspflicht betreffen, unverzüglich mitzuteilen ( 34 Abs. 5 VersAusglG). 7.3 Invalidität ( 35 und 36 VersAusglG) Bei Beamten kann bei Bezug einer laufenden Versorgung wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze (z.b. bei Polizei und Feuerwehr) auf Antrag die Kürzung ausgesetzt werden, wenn (noch) keine Leistungen aus einem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zustehen. Die Entscheidung darüber trifft der Versorgungsträger ( 36 Abs. 1 VersAusglG). Die ausgleichsverpflichtete Person ist auf ihre Pflicht hinzuweisen, einen Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht unverzüglich mitzuteilen ( 36 Abs. 4 Vers- AusglG). 8. Persönliche Änderungen nach Rechtskraft der Scheidung 8.1 Beförderung / Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen, die nach Rechtskraft der Scheidung erstmals bewilligt oder weiterbewilligt werden, sowie Beförderungen nach Rechtskraft der Scheidung haben keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich und auf die Berechnungsgrundlage für den späteren Kürzungsbetrag. 8.2 Erneute Eheschließung Eine erneute Eheschließung der verpflichteten oder berechtigten Person hat keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich. 8.3 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Nachversicherung Für die ausgleichspflichtige Person wird durch die Nachversicherung ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Damit bestehen für sie keine Anwartschaften auf Versorgung mehr, sondern Rentenanwartschaften. Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung wird die Nachversicherung in voller Höhe der Entgelte durchgeführt, die Kürzung durch den Versorgungsausgleich wirkt sich erst auf die Rentenanwartschaften aus. Seite 4 von 5

In der Regel haben Anwartschaften auf Beamten- oder beamtenähnliche Versorgung einen höheren Wert als die durch die Nachversicherung entstandenen Rentenanwartschaften. Die nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Veränderung in der Höhe der Versorgung stellt eine Wertveränderung dar, die wenn sie wesentlich im Sinne des 51 Abs. 2 VersAusglG ist zu einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich führen kann (s. dazu Tz. 9). 9. Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ( 51 und 52 VersAusglG) Der Gesetzgeber ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in Fällen, in denen eine hälftige Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte infolge rechtlicher und tatsächlicher Änderungen nach der Scheidung nicht mehr gegeben ist. Die Praxis hat gezeigt, dass die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Anrechte oftmals erheblichen Änderungen unterworfen sind und damit das gewünschte Ergebnis zwar bei der Scheidung, aber nicht mehr bei Eintritt des Versorgungsfalls gegeben ist. Dazu ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich ( 51 Abs. 1 VersAusglG). Um festzustellen, ob eine Wertänderung wesentlich ist, muss der Versorgungsträger den Ehezeitanteil der erworbenen Versorgungsanwartschaft zusätzlich als Rentenbetrag berechnen ( 52 Abs. 2 VersAusglG). Der ermittelte Wert ist durch den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit zu teilen, woraus sich die Entgeltpunkte ergeben. Diese werden mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts multipliziert. 10. Auskunftspflichten Die bisher an verschiedenen Stellen geregelten Auskunftspflichten sind nunmehr in 4 Vers- AusglG zusammengefasst. Danach haben sowohl die ehemaligen Ehegatten (und ihre Hinterbliebenen und Erben) gegeneinander Anspruch auf Auskunft als auch ggf. der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den Versorgungsträger, wie dieser gegen alle Verfahrensbeteiligten und andere Versorgungsträger. 11. Vordrucke Der bisherige Vordruck VB 3 b kann bis auf weiteres neben den neuen Vordrucken V 20 und V 50 weiter verwendet werden. Wichtiger Hinweis! Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt lediglich unverbindliche Hinweise. Aufgrund der komplexen Rechtslage können nicht alle Besonderheiten und Einzelfälle erfasst werden. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Es wird daher empfohlen, die entsprechenden Gesetze und ergänzenden Bestimmungen einzusehen und ggf. rechtlichen Beistand einzuholen. Seite 5 von 5