(gültig auch für alle verbundenen Unternehmen und Standorte des Lieferanten, die LEONI beliefern) - nachfolgend Lieferant genannt-



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QUALITY ASSURANCE AGREEMENT (QAA / QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG) Zwischen und Inhalt LEONI Bordnetz-Systeme GmbH (gültig auch für die verbundenen Unternehmen und Standorte von LEONI, die vom Lieferanten Lieferungen und Leistungen erhalten) - nachfolgend LEONI genannt (gültig auch für alle verbundenen Unternehmen und Standorte des Lieferanten, die LEONI beliefern) - nachfolgend Lieferant genannt- 1 Gegenstand der Vereinbarung... 2 2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten und der Unterlieferanten... 2 3 Beanstandungen, Maßnahmen... 3 4 Audit... 4 5 Qualitätsmanagement... 5 6 Information, Dokumentation und Aufbewahrung... 6 7 Entwicklung; Planung; Prozess-FMEA und QM-Pläne; Bemusterung und Freigabe von Produkten (Erstmusterprüfungen); Re-Qualifikationsprüfungen; IMDS... 7 8 Serienfertigung; Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen; LEONI-Logistikrichtlinie, Transportmittel und Kennzeichnungen; Rückverfolgbarkeit; LEONI-Eigentum... 9 9 Prüfungen... 10 10 Ersatzteilversorgung... 10 11 Versicherungen... 11 12 Notfallpläne und -strategien... 11 13 Umweltschutz... 11 14 Bereitstellung und Berücksichtigung von Dokumenten... 11 15 Vertraulichkeit... 12 16 Dauer der Vereinbarung... 12 17 Schlussbestimmungen... 12 VA3033 Anlage 2 Seite 1/13 Rev. 09.13

1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist Bestandteil der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenliefervereinbarung (Master Supply Agreement) vom bzw. wird Bestandteil einer noch zwischen den Parteien abzuschließenden Rahmenliefervereinbarung. Diese Vereinbarung gilt auch, soweit (a) keine Rahmenliefervereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen wird/wurde oder (b) eine Rahmenliefervereinbarung zwischen den Parteien beendet wird/wurde. Soweit diese Vereinbarung Bestandteil einer Rahmenliefervereinbarung (Master Supply Agreement) ist, entspricht die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten und der verbundenen Unternehmen des Lieferanten an LEONI und die mit LEONI verbunden Unternehmen der Anwendbarkeit der Rahmenliefervereinbarung. Ansonsten gilt diese Vereinbarung für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten und der mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen an LEONI und die mit LEONI verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen des Lieferanten sind Unternehmen, mit denen der Lieferant im Sinne der 15 ff. AktG verbunden ist. LEONI kann jederzeit vom Lieferanten eine Liste der mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen anfordern. Verbundene Unternehmen von LEONI sind (a) Unternehmen, mit denen LEONI im Sinne der 15 ff. AktG verbunden ist und (b) Unternehmen, an denen LEONI mindestens zu 25 % beteiligt ist, in beiden Fällen jedoch nur, soweit diese dem Unternehmensbereich Wiring Systems Division von LEONI zugeordnet sind. Der Lieferant kann jederzeit von LEONI eine Liste der mit LEONI verbundenen Unternehmen anfordern. Der Lieferant garantiert und steht vollumfänglich dafür ein, dass die mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen, für die diese Vereinbarung gelten soll, die Regelungen dieser Vereinbarung auch als für sie rechtlich verbindlich und verpflichtend anerkennen. Das Risiko der Nichtanerkennung trägt der Lieferant. In dieser Vereinbarung sind die obligatorischen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und LEONI hinsichtlich der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements beim Lieferanten und dessen Unterlieferanten festgelegt. Zusätzlich zu dieser Vereinbarung können individuelle Qualitätssicherungsmaßnahmen zwischen LEONI und dem Lieferanten oder zwischen einzelnen Geschäftsbereichen bzw. Werken von LEONI und dem Lieferanten (ausgenommen PPM-Vereinbarungen) vereinbart werden. PPM-Vereinbarungen können im Einzelfall, aber nur durch den Einkauf von LEONI mit dem Lieferanten vereinbart werden und werden dann wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten und der Unterlieferanten LEONI ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, die Qualität der zu liefernden Produkte jederzeit zu gewährleisten. Dies kann LEONI nur mit zuverlässigen Lieferanten sicherstellen. Der Lieferant ist verpflichtet, ein zertifiziertes und dem jeweils aktuellen Stand entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach ISO/TS 16949 oder zumindest eines Systems, das VA3033 Anlage 2 Seite 2/13 Rev. 09.13

alle inhaltlichen Anforderungen der jeweils aktuellen Norm DIN EN ISO 9001erfüllt, zu unterhalten und sein bestehendes Qualitätsmanagementsystem weiterzuentwickeln. Diese Vorgaben müssen verpflichtend durch den Lieferanten an dessen Unterlieferanten weitergegeben werden. Entsprechend verpflichtet sich der Lieferant zur Null-Fehler-Zielsetzung und kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung und der Leistung seiner Unterlieferanten. Der Lieferant wird LEONI das QM-System innerhalb von zwei (2) Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung nachweisen. Als Nachweis eines bestehenden Qualitätsmanagementsystems des Lieferanten wird dieser eine Kopie des gültigen Zertifikates unaufgefordert an LEONI übersenden. Sollte der Lieferant trotz Aufforderung weder das gültige Zertifikat noch eine Kundenfreigabe vorlegen, ist LEONI berechtigt, den Lieferanten für alle LEONI-Standorte zu sperren. In diesem Fall wird LEONI alle daraus resultierenden Kosten an den Lieferanten weiterbelasten. LEONI kann vom Lieferanten jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich der Lieferant von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems seiner Unterlieferanten überzeugt hat. Darüber hinaus hat der Lieferant die Qualitätsanforderungen der Kunden von LEONI (nachfolgend kundenspezifische Forderungen genannt), die wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung sind, einzuhalten. Der Lieferant kann diese kundenspezifischen Forderungen auf der Website von LEONI einsehen (siehe Punkt 14), bei LEONI anfordern oder beim Kunden von LEONI anfordern. 3 Beanstandungen, Maßnahmen Wenn es zu Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen beim Lieferanten kommt, analysiert dieser die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft deren Wirksamkeit. Werden von LEONI Mängel festgestellt, werden diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Lieferanten angezeigt. Der Lieferant wird dann unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen, bei der ihn LEONI erforderlichenfalls im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt. Im Streitfall hat eine gemeinsame Befundung durch LEONI und den Lieferanten oder durch eine neutrale Stelle zu erfolgen. LEONI stellt sicher, dass der Lieferant beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zurück erhält. Dieser verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und LEONI kurzfristig die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie deren Wirksamkeit mitzuteilen. Drohen durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten Fertigungsstillstände bei LEONI oder deren Kunden, muss der Lieferant in Abstimmung mit LEONI durch geeignete, von ihm zu tragende Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.). VA3033 Anlage 2 Seite 3/13 Rev. 09.13

Der Lieferant ist verpflichtet, umgehend eine Selbstanzeige zu stellen, wenn dieser Abweichungen in der Qualität oder Lieferschwierigkeiten feststellt. Der Lieferant übernimmt die Kosten für Prozessaudits und Problemanalysen, wenn diese durch Qualitätseinbrüche notwendig sein sollten. Weiterhin übernimmt der Lieferant die Kosten für Nachaudits und Maßnahmenverifizierungen aus regulären Audits, wenn diese durch ein Auditergebnis notwendig sein sollten, welches potentielle Qualitätseinbrüche seitens des Lieferanten erwarten lässt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, kann LEONI vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher durch mangelhafte Produkte des Lieferanten entstandenen Kosten (einschließlich Schadensersatzforderungen der LEONI-Kunden) nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. 4 Audit 4.1 Durchführung von Audits Der Lieferant gestattet LEONI durch Audits festzustellen, ob sein Qualitätsmanagement die Forderungen von LEONI erfüllt. Nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist kann ein Audit nach Wahl von LEONI als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Audits sollen grundsätzlich während der üblichen Betriebsstunden des Lieferanten stattfinden. Der Lieferant gewährt LEONI und soweit erforderlich dessen Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen und Einsicht in die qualitätsrelevanten Dokumente. Dabei werden erforderliche und angemessene Einschränkungen zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten akzeptiert. Bei Auftreten von Qualitätsproblemen wird der Lieferant LEONI die Möglichkeit zu Audits bei seinen Unterlieferanten verschaffen. LEONI teilt dem Lieferanten das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von LEONI Maßnahmen erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen kurzfristig umzusetzen und auf Wirksamkeit zu prüfen, und LEONI hierüber zu unterrichten. 4.2 Erforderlichkeit von Audits LEONI erkennt an, dass der Lieferant als kompetenter Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem entsprechend dem aktuellen Stand der Technik unterhält und dadurch in der Lage ist, Problemanalysen, notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen und auch Audits selbstständig durchzuführen. Dadurch können Audits und Prozessanalysen von bzw. in Fertigungsstätten des Lieferanten durch LEONI auf folgende Fälle begrenzt werden: 1. Auftreten eines durch den Lieferanten verursachten gravierenden Fehlers in der Serie. VA3033 Anlage 2 Seite 4/13 Rev. 09.13

2. Der Lieferant konnte in einer fallweise abgestimmten Frist nicht nachweisen, dass die Fehlerursache gefunden und wirksame Fehlerabstellmaßnahmen eingeführt wurden. 3. Gemeinsam beschlossene Verbesserungsprogramme wurden nicht umgesetzt. 4. Falls der Kunde von LEONI es fordert 5. Feststellen der Qualitätsfähigkeit von Prozessen. 4.3 Zusätzliche Erfordernisse bei Katalogteilen Handelt es sich nicht um kundenspezifische Produkte, sondern um Katalogteile, so muss der Lieferant LEONI auf Anfrage zusätzlich den internen Auditbericht zur Verfügung stellen. Im Übrigen gelten auch bei Katalogteilen die Regelungen unter 4.1 und 4.2. 5 Qualitätsmanagement 5.1 Qualitätsgespräche Qualitätsgespräche mit Themenschwerpunkten, wie z. B. vorbeugende Qualitätssicherung, Bewertung der ausgetauschten Qualitätsdaten, Fehlerbesprechung, Besprechung aktueller Themen usw., finden auf Verlangen von LEONI an einem LEONI-Standort statt. 5.2 Qualitätsprobleme Im Falle einer festgestellten Abweichung muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass eine Eingrenzung der Mengen betroffener Produkte durchgeführt werden kann. Der Kunde wird dem Lieferanten die zur Rückverfolgbarkeit benötigten Daten mitteilen. Soweit die Probleme aus der Qualität der Produkte herrühren, hat der Lieferant die Pflicht, nach Auftreten der Beanstandung Lösungsansätze auszuarbeiten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass ein kurzfristiger Zugriff auf Ressourcen zur Fehleruntersuchung und Fehleranalyse jederzeit gewährleistet ist. Die Vorgehensweise zur Abwicklung von Beanstandungen wird wie folgt vereinheitlicht und festgelegt (die konkret erforderlichen Angaben dazu werden dem Lieferanten im jeweiligen Testreport von LEONI mitgeteilt): Spätestens am folgenden Arbeitstag des Lieferanten nachdem die Information/Testreport zugegangen ist (falls für Erst-Antwort erforderlich) muss eine Erst- Antwort an LEONI versendet werden. Inhalt der Erst-Antwort: 8D-Report bis einschließlich dem Punkt Sofortmaßnahmen. Spätestens 10 Arbeitstage nach Ausstellung der Beanstandung durch LEONI muss ein vollständiger 8D-Report bei LEONI eingehen. Ist es für den Lieferanten nicht möglich, innerhalb dieser Frist einen vollständigen 8D-Report zu liefern, so muss er dies zusammen mit einem fundierten Zwischenbericht mitteilen. In diesem Zwischenbericht muss ein mit Leoni abgestimmter Termin genannt werden, bis wann der vollständige 8D-Report (bzw. der nächste Zwischenbericht) vorgelegt wird. VA3033 Anlage 2 Seite 5/13 Rev. 09.13

Die Fristen können auf Verlangen von LEONI oder des jeweiligen Kunden von LEONI angemessen verkürzt werden. Nur aufgrund fundierter Zwischenberichte kann die Frist (von 10 Arbeitstagen für die Abgabe des vollständigen 8D-Reports) verlängert werden. Dies steht jedoch im Ermessen von LEONI oder dem jeweiligen Kunden von LEONI. Abschlussberichte von Fehleranalysen müssen inhaltlich aussagefähig, schlüssig und vollständig sein. Bei allen erforderlichen Maßnahmen muss der Lieferant den Nachweis der Wirksamkeit erbringen. Als Berichtsformat ist der 8D-Report zu verwenden. Wenn es dem Lieferanten nicht gelingt, innerhalb der einvernehmlich abgestimmten Frist das vereinbarte Qualitätsniveau wieder herzustellen, kann LEONI vom Lieferanten die Unterstützung durch externe Dienstleister auf Kosten des Lieferanten verlangen. 6 Information, Dokumentation und Aufbewahrung Der Lieferant stellt LEONI und den zu beliefernden LEONI-Standorten die Kontaktdaten der verantwortlichen Personen aus den Bereichen Produktion, Logistik und Qualität zur Verfügung. Kommt es dabei zu Veränderungen, wird der Lieferant LEONI darüber unaufgefordert informieren. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen, etc. nicht eingehalten werden können, informiert der Lieferant LEONI hierüber unverzüglich. Der Lieferant wird LEONI auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen in der Qualität und Quantität unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Änderung von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten), Wechsel des Unterlieferanten, Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen, Verlagerung von Fertigungsstandorten, Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort und Werkzeugänderungen die Zustimmung von LEONI einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen (siehe hierzu LEONI AA 3151 Bemusterung und Re- Qualifizierung von Zukaufteilen, vgl. Ziffer 14). Die ersten drei Anlieferungen nach Serienbeginn, nach vorgenannten Änderungsmaßnahmen und nach Reklamationen sind je Anlieferadresse entsprechend in den Lieferpapieren/Warenanhängern deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Im Falle einer Beanstandung VA3033 Anlage 2 Seite 6/13 Rev. 09.13

behält sich Leoni das Recht vor, eine zusätzliche 100%-Prüfung der betroffenen Produkte beim Lieferanten zu fordern. Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom Lieferanten in einem Produktlebenslauf dokumentiert und LEONI auf Verlangen ausgehändigt. Der Lieferant regelt die Lenkung aller Dokumente und Daten in Anweisungen und setzt diese wirksam um. Dokumente externer Herkunft wie Normen, kundenspezifische Forderungen und Kundenzeichnungen werden in erforderlichem Umfang eingeschlossen. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente und Aufzeichnungen beträgt mindestens fünfzehn (15) Jahre ab Serienauslauf des Produkts. Die Protokolle der Wareneingangsprüfungen (betreffend Zulieferteile und sonstige Vorprodukte der Unterlieferanten), der Zuverlässigkeits- und Lebensdauertests, der Ausgangsprüfungen sowie gegebenenfalls der Fehleranalysen werden beim Lieferanten mindestens zwei (2) Jahre aufbewahrt. Der Lieferant gewährt LEONI auf Wunsch Einsicht in die Aufzeichnungen. In Einzelfällen kann LEONI eine längere Aufbewahrungsfrist verlangen. 7 Entwicklung; Planung; Prozess-FMEA und QM-Pläne; Bemusterung und Freigabe von Produkten (Erstmusterprüfungen); Re-Qualifikationsprüfungen; IMDS 7.1 Entwicklung Wenn der Auftrag an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt, z. B. in Form eines Lastenheftes. Der Lieferant ist verpflichtet, Entwicklungsaufgaben bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben in Form von Qualitätsmanagement bzw. Projektmanagement zu betreiben und LEONI auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Im Zuge der Vertragsprüfung wird der Lieferant alle relevanten Dokumente sowie technische Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten nach Erhalt auf Realisierbarkeit prüfen; dabei erkannte Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der Lieferant LEONI unverzüglich mit. In der Entwicklungsphase wendet der Lieferant geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung wie z.b. Herstellbarkeitsanalyse, Zuverlässigkeitsanalyse, FMEA, QM-Pläne usw. an. Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien etc.) aus ähnlichen Vorhaben werden von ihm berücksichtigt. Die Nachweise dazu sind LEONI auf Anforderung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Besondere Merkmale mit besonderer Archivierung gemäß VDA Band 1 (Dokumentation und Archivierung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen) werden durch LEONI und den Lieferanten einvernehmlich festgelegt. Für Prototypen und Vorserienteile stimmt der Lieferant mit LEONI die Herstellungs- und Prüfbedingungen ab und dokumentiert diese. Ziel ist es, die Prototypen und Vorserienteile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. VA3033 Anlage 2 Seite 7/13 Rev. 09.13

7.2 Planung Für alle Merkmale führt der Lieferant eine Prozessplanung (Arbeitsplätze, Prüfpläne, Betriebsmittel, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch. Für die funktions- und prozesskritischen Merkmale prüft der Lieferant die Eignung der Fertigungseinrichtungen nach statistischen Kriterien und dokumentiert die Ergebnisse. Die Produktqualität wird durch regelmäßige Audits überwacht. 7.3 Prozess-FMEA und QM-Pläne Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn der Serienfertigung eine Prozess-FMEA durchzuführen und daraus QM-Pläne abzuleiten. Die Prozess-FMEA und die QM-Pläne sind über den gesamten Produktlebenslauf zu führen und gegebenenfalls zu aktualisieren. LEONI ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Prozess-FMEA und die QM-Pläne zu gewähren. 7.4 Bemusterung und Freigabe von Produkten (Erstmusterprüfungen) Der Lieferant legt vor Aufnahme der Serienfertigung unter Serienbedingungen hergestellte Erstmuster des Produktes in vereinbarten Umfang termingerecht vor (siehe hierzu LEONI AA 3151 Bemusterung und Re-Qualifizierung von Zukaufteilen, vgl. Ziffer 14). Die Bemusterung ist, falls nicht anders vereinbart, entsprechend VDA Band 2 durchzuführen (siehe hierzu LEONI AA 3151 Bemusterung und Re-Qualifizierung von Zukaufteilen, vgl. Ziffer 14). Die Bemusterungsergebnisse sind im entsprechenden Erstmusterprüfbericht nach VDA Band 2 / PPAP bzw. in den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten, z.b. den LEONIspezifisch angepassten Formularen nachvollziehbar zu dokumentieren. Erkennt der Lieferant, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden können, ist das zuständige QM bei LEONI unverzüglich zu informieren. Bei Spezifikationsabweichungen entscheidet LEONI über das weitere Vorgehen. Soweit die Erstbemusterung durch Verschulden des Lieferanten nicht als i.o. festgestellt wird, muss der Lieferant die dafür entstandenen Kosten übernehmen. Dies gilt auch, soweit der Lieferant eine Garantie im Sinne des 443 BGB übernommen hat und LEONI kein Verschulden daran trifft, dass die Erstbemusterung nicht als i. O. festgestellt wird. 7.5 IMDS und gesetzliche Vorgaben Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, das Internationale Material Daten System (IMDS) gemäß den gültigen IMDS-Recommendations zu pflegen, die Konformität seiner Produkte nach 1907/2006/EG - REACH VO nachzuweisen und eine Exportkontrolle nach EU- Verordnungen VO (EU) 881/2002 und VO (EU) 951/2002 durchzuführen. 7.6 Re-Qualifikationsprüfungen Alle Produkte müssen jährlich einer vollständigen Material-, Maß- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies kann unter Berücksichtigung der anzuwendenden Vorgaben von LEONI für Material und Funktionen teilefamilienbezogen erfolgen. Die Ergebnisse müssen VA3033 Anlage 2 Seite 8/13 Rev. 09.13

LEONI vom Lieferanten auf Anfrage jederzeit und kostenfrei zur Bewertung bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. 8 Serienfertigung; Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen; LEONI- Logistikrichtlinie, Transportmittel und Kennzeichnungen; Rückverfolgbarkeit; LEONI-Eigentum 8.1 Serienfertigung Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe durch LEONI aufgenommen werden. Die Erstmusterfreigabe durch LEONI entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Produktqualität bei Serienfertigung. In der Serienproduktion hat der Lieferant für die vereinbarten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z. B. statistische Prozessregelung, manueller Regelkartentechnik, 100%-Prüfung) über die gesamte Produktionszeit die Prozessfähigkeit nachzuweisen. Wird die geforderte Prozessfähigkeit nicht erreicht, ist der Produktionsprozess entsprechend zu optimieren und durch geeignete Prüfmethoden die Qualität des Produktes abzusichern. 8.2 Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen Kann der Lieferant im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Sonderfreigabe von LEONI einholen. Hinweise und Anregungen von LEONI im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Produkte durch Änderungen in der Fertigung wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen. 8.3 LEONI-Logistikrichtlinie, Transportmittel und Kennzeichnungen Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte gemäß der jeweils gültigen LEONI- Logistikrichtlinie (siehe Ziffer 14) anzuliefern. Die LEONI-Logistikrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung ist wesentlicher Vertragsbestandteil dieser Vereinbarung. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, die Produkte ausschließlich in geeigneten und von LEONI freigegebenen Transportmitteln anzuliefern, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden..der Lieferant muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. 8.4 Kennzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit Der Lieferant wird durch geeignete Kennzeichnung der Produkte oder, falls nicht anders möglich, in anderer Weise dafür sorgen, dass bei Erkennen eines Fehlers an Produkten festgestellt werden kann, welche Produkte insgesamt von einem solchen Fehler betroffen sind oder betroffen sein können. Über sein Kennzeichnungssystem hat der Lieferant LEONI so auf dem Laufenden zu halten, dass LEONI jederzeit eine eigene Feststellung möglich ist. VA3033 Anlage 2 Seite 9/13 Rev. 09.13

Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, müssen die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung auf die kleinstmögliche Mengeneinheit schadhafter Produkte (Chargen, etc.) gewährleistet sein. 8.5 LEONI-Eigentum Soweit LEONI dem Lieferanten Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von LEONI zu kennzeichnen. Der Lieferant verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung. 9 Prüfungen 9.1 Wareneingangsprüfungen durch LEONI Die Vertragspartner sind darüber einig, dass die technischen Wareneingangsprüfungen bei LEONI entfallen. LEONI ist lediglich verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Produkte bei den Produktionsstätten von LEONI, die die jeweiligen Lieferabrufe getätigt haben, zu prüfen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Entdeckt LEONI bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, wird LEONI diesen dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Entdeckt LEONI später einen Schaden oder Mangel, wird LEONI diesen dem Lieferanten ebenfalls unverzüglich anzeigen. Eine Anzeige ist in jedem Fall dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese innerhalb einer Frist von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Tag der Feststellung des Schadens oder Mangels beim Lieferanten eingeht. LEONI obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. LEONI behält sich jedoch vor, eine weitergehende Eingangskontrolle hinsichtlich der Vertragsprodukte durchzuführen. 9.2 Prüfungen durch den Lieferanten Der Lieferant ist folglich verpflichtet, geeignete Eingangs-, Zwischen- und Ausgangsprüfungen durchzuführen um sicherzustellen, dass keine mangelhaften Produkte bei LEONI angeliefert werden. 10 Ersatzteilversorgung Der Lieferant ist verpflichtet, eine Ersatzteilversorgung über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach Serienauslauf sicherzustellen. VA3033 Anlage 2 Seite 10/13 Rev. 09.13

11 Versicherungen Der Lieferant ist verpflichtet, für die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Risiken hinsichtlich der Produkthaftung eine angemessene Haftpflichtversicherung einschließlich eventueller Fahrzeug-Rückrufkosten und Kosten der Produkthaftung (einschließlich Fahrzeug-Rückrufkosten) in den USA und Kanada abzuschließen und diese während der Dauer dieser Vereinbarung aufrechtzuerhalten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass ein eventueller Deckungsausschluss unter Berücksichtigung der dem Lieferanten nach Ziffer 9.2 dieser Vereinbarung auferlegten Warenausgangskontrolle abbedungen wird. Auf Anfrage ist LEO- NI jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz zu bestätigen. 12 Notfallpläne und -strategien Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach einer Produktionsengpassanzeige durch LEONI die Versorgung von LEONI mit den Produkten zu gewährleisten und eine Risikoabschätzung zu erstellen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, Notfallstrategien bzw. Notfallpläne zu erarbeiten und im Bedarfsfall auch umzusetzen, um die Anlieferung der zugesicherten Produkte und deren Qualität zu gewährleisten. Diese müssen LEONI jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen. 13 Umweltschutz Der Lieferant ist verpflichtet, alle gesetzlichen Regelungen zum Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz einzuhalten und wird durch eine angemessene Umweltschutzorganisation und angemessenen betrieblichen Umweltschutz Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich halten. Dabei orientiert er sich an der DIN EN ISO 14001 in der jeweils aktuellen Version und setzt diese im Rahmen seiner Möglichkeiten um. 14 Bereitstellung und Berücksichtigung von Dokumenten LEONI verpflichtet sich, dem Lieferanten übergreifende Dokumente, insbesondere Arbeitsanweisungen von LEONI (LEONI AA xxxx), soweit in dieser Vereinbarung aufgeführt, LEONI- Logistikrichtlinie und Kundenspezifische Forderungen, bereitzustellen. Diese Dokumente sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Lieferant kann die übergreifenden Dokumente auf der Website von LEONI einsehen (vgl. www.leoni.com -> B2B-> Purchasing Wiring Systems -> Downloads für Lieferanten) oder bei LEONI anfordern. Der Lieferant stellt sicher, dass die jeweils gültigen Dokumente bei ihm vorliegen und Anwendung finden. Eventuelle Aktualisierungen, Änderungen oder Ergänzungen der Dokumente sind vom Lieferanten zu berücksichtigen, auch ohne dass LEONI den Lieferanten hierauf jeweils im Einzelfall hinweist. VA3033 Anlage 2 Seite 11/13 Rev. 09.13

15 Vertraulichkeit Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Verbundene Unternehmen von LEONI im Sinne der 15 ff. AktG sind keine Dritten in diesem Sinne. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet frühestens drei (3) Jahre nach dem Ende dieser Vereinbarung. 16 Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs (6) Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. 17 Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung selbst. Diese Vereinbarung beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinen Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Deutsches Recht gilt daneben auch für die von der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) erfassten gegenwärtigen und künftigen Schuldverhältnisse. Alle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten werden statt bei den ordentlichen Gerichten bei einem Schiedsgericht nach der Vergleichsund Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Jede Partei ist berechtigt einen Schiedsrichter zu stellen. Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert und bei dem es sich um einen Volljuristen handeln muss, wird von den beiden anderen Schiedsrichtern gewählt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Nürnberg. Die Sprache des VA3033 Anlage 2 Seite 12/13 Rev. 09.13

Schiedsgerichts ist Deutsch. Das deutsche Recht ist das anwendbare materielle Recht. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für die Parteien. Sofern eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit vollständig unberührt. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich hiermit, jede nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung sowie der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen möglichst nahe kommt. Ort, Datum Unterschrift LEONI Supplier Development Ort, Datum Unterschrift LEONI Commodity Director Ort, Datum Unterschrift Lieferant VA3033 Anlage 2 Seite 13/13 Rev. 09.13