Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG. A. Allgemeine Bestimmungen. I. Vertragsabschluss



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Transkript:

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG A. Allgemeine Bestimmungen I. Vertragsabschluss 1. Die Lieferungen und Leistungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden oder anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können nur schriftlich mit der Klöckner Pentaplast Schweiz AG vereinbart werden. 2. Die Angebote der Klöckner Pentaplast Schweiz AG sind freibleibend. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. II. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden sämtliche Preise in Schweizerfranken berechnet, EXW (INCOTERMS 2010) unversichert, einschliesslich handelsüblicher Verpackung und zuzüglich der am Liefertage gültigen Mehrwertsteuer. Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Vereinbarte oder vorgeschriebene Prüfkosten gehen zu Lasten des Käufers. Preis- und Rabattänderungen infolge von Material- und/oder Kostenverteuerungen, die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintreten, behält sich die Klöckner Pentaplast Schweiz AG vor. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten ansonsten die gesetzlichen Regeln. 3. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 4. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 5. Bestehen infolge von Umständen, die der Klöckner Pentaplast Schweiz AG erst nach Vertragsschluss bekannt werden, nach deren Beurteilung ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG befugt, Ihre Kaufpreisforderung sofort fällig zu stellen. Dieses Recht besteht nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Im Weiteren ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG in diesem Fall berechtigt, Ihre Leistung solange zurückzuhalten, bis ihr die Kaufpreisforderung sichergestellt wird. Wird die Forderung der Klöckner Pentaplast Schweiz AG auf ihr Begehren nicht innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt, kann diese vom Vertrag zurücktreten. 6. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte befugt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und die Klöckner Pentaplast Schweiz AG genügende Sicherheiten erhalten hat.

7. Klöckner Pentaplast Schweiz AG hat das Recht, seine Forderungen gegen den jeweiligen Käufer an einen Dritten abzutreten. Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam. III. Eigentumsvorbehalt 1. Sämtliche Lieferungen bleiben im Eigentum der Klöckner Pentaplast Schweiz AG (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. 2. Der Käufer hat die von der Klöckner Pentaplast Schweiz AG gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gesondert zu kennzeichnen und von seinem Eigentum oder von Drittlieferungen gesondert aufzubewahren. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises hat jede Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware zu unterbleiben. Für den Fall, dass der Käufer entgegen dieser Verpflichtung eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung vornimmt, überträgt er hiermit der Klöckner Pentaplast Schweiz AG die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache, an welchen ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt besteht. Weiter überträgt der Käufer der Klöckner Pentaplast Schweiz AG auch sämtliche durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zustehenden Schadenersatz- bzw. Bereicherungsansprüche. 3. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Klöckner Pentaplast Schweiz AG erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Klöckner Pentaplast Schweiz AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Käufers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. 4. Der Käufer wird die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand halten und zugunsten der Klöckner Pentaplast Schweiz AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Klöckner Pentaplast Schweiz AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Wird Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Die Klöckner Pentaplast Schweiz AG behält sich vor, sämtliche beweglichen Sachen, die sich mit Willen des Käufers im Besitze der Klöckner Pentaplast Schweiz AG befinden, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen zurückzubehalten, sofern der Besitz als auch die Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr herrühren. 6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer die Ware grundsätzlich nicht weiterveräussern. Eine Weiterveräusserung ist ausnahmsweise zu normalen Geschäftsbedingungen zulässig, sofern der Käufer mit dem Dritten zugunsten der Klöckner Pentaplast Schweiz AG einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der inhaltlich den in diesen Lieferund Zahlungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen entspricht. Zu anderen Verfügungen über die Ware ist der Käufer vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht berechtigt. Als Weiterveräusserung gilt auch die Verwendung der Ware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. 7. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer allfälligen Weiterveräusserung der Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises werden hiermit zur Sicherung der Forderungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG an diese abgetreten.

8. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräussert, so wird der Klöckner Pentaplast Schweiz AG die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräusserung von Waren, an denen die Klöckner Pentaplast Schweiz AG Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 2 hat, wird der Klöckner Pentaplast Schweiz AG ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG aus der Weiterveräusserung in deren Namen einzuziehen, es sei denn, die Klöckner Pentaplast Schweiz AG widerruft die Einziehungsermächtigung. Der Käufer ist auf das Verlangen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an sie zu unterrichten, sofern die Klöckner Pentaplast Schweiz AG dies nicht selbst tut, und ihr die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der gelieferten Ware durch Dritte muss der Käufer die Klöckner Pentaplast Schweiz AG unverzüglich benachrichtigen. B. Lieferung I. Lieferfristen und Liefertermine 1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbedingungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. 2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie die Eröffnung eines Akkreditivs, die Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG berechtigt, ihre Lieferfristen und termine unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend den Bedürfnissen ihres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk massgebend. Wenn die Ware ohne das Verschulden der Klöckner Pentaplast Schweiz AG nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. 4. Wenn die Klöckner Pentaplast Schweiz AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, welche die Klöckner Pentaplast Schweiz AG oder ihre Zulieferanten betreffen und welche die Klöckner Pentaplast Schweiz AG auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gehindert wird, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Solche Hindernisse sind beispielsweise Krieg, terroristische Anschläge, Fälle höherer Gewalt, innere Unruhen, Naturereignisse, Unfälle oder sonstige erhebliche Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Ablieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien. Wird die Lieferung für die Klöckner Pentaplast Schweiz AG durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, kann die Klöckner Pentaplast Schweiz AG ohne Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzwaren oder Leistung von Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als von der Klöckner Pentaplast Schweiz AG nicht zu vertretende Behinderungen im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Ausschreitungen.

5. Ein dem Käufer oder der Klöckner Pentaplast Schweiz AG nach Ziffer 4 dieses Absatzes zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. II. Versand und Gefahrübergang 1. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Weisung des Käufers ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG berechtigt, die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. 2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware von der Klöckner Pentaplast Schweiz AG für geeignet erachteten Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleibenunberührt. 3. Ziffer 2 findet entsprechend Anwendung, wenn die bestellte Ware vom Käufer nicht innerhalb von vier Werktagen nach einem zwischen den Parteien gegebenenfalls vereinbarten Abruftermin ( Abruffrist ) abgerufen wird. In diesem Fall ist die Klöckner Pentaplast Schweiz AG darüber hinaus - nach ihrer Wahl - berechtigt, die bestellte Ware nach Ablauf der Abruffrist an den Käufer auszuliefern. 4. Soweit handelsüblich, wird die Ware verpackt geliefert. Verpackungs- und Transportkosten obliegen dem Käufer. 5. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. 6. Mit Vertragsschluss geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über. III. Masse, Gewichte, Güte 1. Abweichungen von Mass, Gewicht, Güte, Ausfall, Stückzahl, Länge usw. sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. 2. Für Lichtechtheit wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewährleistung übernommen. Geringe Ausbleichungen oder Verblassungen bleiben vorbehalten. 3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% bei Sonderanfertigung und bis zu 20% bei Mengen unter 500 kg, auch bei Teillieferungen, bleiben vorbehalten. IV. Gewährleistung 1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge beseitigt die Klöckner Pentaplast Schweiz AG nach ihrer Wahl den Mangel oder nimmt die mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle Ersatz.

2. Nur wenn die Klöckner Pentaplast Schweiz AG diesen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt, steht dem Käufer das gesetzliche Recht auf Minderung zu. Weitere Gewährleistungsansprüche werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Käufer ist für den Gebrauch und für den Weiterverkauf der gelieferten Ware selbst verantwortlich, hat die Weiter- und Rückverfolgbarkeit allfälliger schadhafter Ware sicherzustellen und verpflichtet sich, die Klöckner Pentaplast Schweiz AG gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten. 3. Der Käufer hat der Klöckner Pentaplast Schweiz AG unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. 4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme sind die Rüge von Mängeln sowie die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die bei dieser Abnahme festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.b. sogenanntes II-a-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. V. Anwendungstechnische Beratung Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die anwendungstechnische Beratung der Klöckner Pentaplast Schweiz AG unverbindlich. Sie befreit den Käufer nicht davon, die von der Klöckner Pentaplast Schweiz AG gelieferte Ware auf ihre Eignung, einschliesslich der beabsichtigten Weiterverarbeitung und des zugedachten Verwendungszweckes, selbst zu prüfen. C. Allgemeine Haftungsbegrenzung Soweit es in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haftet die Klöckner Pentaplast Schweiz AG auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der Klöckner Pentaplast Schweiz AG ist, soweit gesetzlich zulässig, ausserdem auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (unter Ausschluss von mittelbaren oder indirekten Schäden, entgangenem Gewinn und dergleichen) beschränkt. D. Geistiges Eigentum Die Entwicklungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG, auch solche im Zusammenhang mit der Realisierung von Lohnbeschichtungsaufträgen, sind ihr geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Klöckner Pentaplast Schweiz AG nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für einen Verstoss gegen Schutzrechte Dritter. Alle Werkzeuge, Druck- und Prägewalzen bleiben das Eigentum der Klöckner Pentaplast Schweiz AG unabhängig davon, ob sich der Käufer an den Herstellungskosten beteiligt hat oder nicht, und ohne Rücksicht auf evtl. Musterschutzansprüche des Käufers. Für Entwürfe und musterschutzfähige Ausführungen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG stehen ihr ausschließlich sämtliche Eigentums- und Schutzrechte zu. E. Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der jeweilige Sitz des Lieferwerkes der Klöckner Pentaplast Schweiz AG.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen ist Liebefeld BE, Schweiz. Die Klöckner Pentaplast Schweiz AG ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder jedem anderen zuständigen Gericht zu verfolgen. 2. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie sämtliche Kaufverträge zwischen der Klöckner Pentaplast Schweiz AG und dem Käufer unterstehen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Liebefeld, 12. Dezember 2014